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Wochenblatt VG Montabaur

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Nr. 02/2008

lAchtung teilweise Neuwahl des Vorstandes!

Die Teilnahme aller aktiven und inaktiven Mitglieder sollte selbstver­ständlich sein. Anträge zur Tagesordnung bitte bis zum 10.02.2008 bei Achim Höber abgeben.

Badminton

Die Badminton-Gruppe trifft sich am Freitag, 11. Januar 2008, um 20 Uhr in der Turnhalle (Kurfürstenhalle). Nähere Infos bei Herbert A. EberthTel. 02608-944580.

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GELBACHHOHEN

Daubach

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

donnerstags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

Änderungen werden am Rathaus bekanntgemacht.

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 2008

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergeset­zes vom 7.8.1973

- BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

- EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuersat­zung der Ortsgemeinde Daubach in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesge­setzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Daubach erhebt im Kalenderjahr 2008 die Grundsteu­er für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 2007. Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abga­benbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, dass die Abgaben weiterhin in der Höhe zu ent­richten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Mon­tabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

In Vertretung: gez. Stein Erster Beigeordneter

Nichtangepasstes Fahren „In den Gärten“

durch zunehmende Beschwerden von Anliegern der Straße „In den Gär­ten“, dass in beide Richtungen mit nichtangepasster Geschwindigkeit gefahren wird, sah ich mich dazu veranlasst, eine Verkehrs- und Geschwindigkeitserfassung durchführen zu lassen.

Erläuterung und Kurzauswertung der Ergebnisse

1. Die Gesamtfrequentierung der Straße „In den Gärten in Daubach beträgt 103 Fahrzeuge / 24 Stunden, davon 53 Fz. in Fahrtrichtung Schulstraße und 50 Fz. in Richtung Welschneudorfer Weg. Dieses Verkehrsaufkommen liegt für eine Wohnstraße im untersten nor­malen Bereich und verdeutlicht, dass hier ausschließlich Anlieger­verkehr stattfindet. Ein hohes Verkehrsaufkommen ist nicht festzu­stellen; im Vergleich mit anderen Wohnstraßen im Daubach.

2. In Fahrtrichtung Schulstraße fuhren im Messzeitraum 11 Zweiräder, 4 Kleintransporter unter 10 m Länge (so genannte „Sprinter“, Bau­stellenfahrzeuge usw.), sowie 38 Pkw.

3. In Gegenrichtung fuhren im gleichen Zeitraum 3 Zweiräder, 2 Klein­transporter, und 45 Pkw.

4 . In Fahrtrichtung Schulstraße liegt die stärkste Frequentierung mit 4 Fz./ 30 Min. jeweils in der Zeit von 18.00 - 18.30 Uhr. In Gegen- richtung fuhren ebenfalls als Spitzenwert 4 Fahrzeuge in der Zeit von 18.30 - 19.00 Uhr.

In den restlichen Tagesstunden liegt das Verkehrsaufkommen auf einem noch niedrigeren Niveau (rd. 0 - 3 Fz. / 30 Min.), nachts sind kaum Fahrzeugbewegungen zu verzeichnen.

5 Die Durchschnittsgeschwindigkeit aller Fahrzeuge in Fahrtrichtuna Schulstraße beträgt 23 km/h; 85 % aller Verkehrsteilnehmer fahren langsamer als 23 km/h. Als schnellstes Fahrzeug in 24 Stunden wurde ein Fahrzeug im Bereich von 41 -50 km/h gemessen (um 09.15 Uhr)

6 . In Gegenrichtung betrug die Durchschnittsgeschwindigkeit 29 km/h 85 % aller Verkehrsteilnehmer fuhren langsamer als 30 km/h. In die­se Fahrtrichtung lag die Höchstgeschwindigkeit zwischen 31-39 km/h.

7. Bei der Auswertung ist zu berücksichtigen, dass die bußgeldbewehr­te innerörtliche Geschwindigkeitsüberwachung bei 39 km/h einsetzt also bei einer Kontrolle ein einziges Fahrzeug erfasst worden wäre. ’ Hinsichtlich der Fahrtgeschwindigkeiten ist festzustellen, dass es sehr vereinzelt geringe Überschreitungen der zulässigen Höchst­geschwindigkeit gibt, diese aber durchgängig in einem Bereich lie­gen, der nicht als „rasen“ bezeichnet werden kann.

8 . Weder das Verkehrsaufkommen noch das Geschwindigkeitsver­halten in dieser Straße ist auffällig; im Gegenteil - hier wurden seit Beginn unserer Langzeit - Verkehrserfassungen Anfang 2006 der niedrigste bisher festgestellte Wert erreicht.

Es ist offenbar, dass hier weder verkehrsbehördliche (Beschilde­rung) noch ordnungsbehördliche (Kontrollen) Maßnahmen gerecht­fertigt oder gar erforderlich sind.

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

in Sorge um unsere jüngsten Mitbürger, die nicht in der Lage sind, schwie­rige Verkehrsverhältnisse zu überblicken und somit oftmals überfordert sind, bitte ich Sie, durch mehr Rücksichtnahme und angepasste Fahr­weise zur Verbesserung der Verkehrssituation in unserer ganzen Gemein­de beizutragen.

ihr Raimund Hahn, Ortsbürgermeister

K ÖIB

Katholische öffentliche Bücherei

Bitte beachten Sie unsere Terminhinweise unter “Stahlhofen".

Holler

Sprechstunde der Ortsbürgermeisterin

donnerstags.von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Gemeindeverwaltung.Tel. 02602/3508, Fax: 02602/970132

Internet: www.holler-ww.de

Vermietung Sport- und Kulturhalle:.Ortsbürgermeisterin

Vermietung Grillplatz:.Ortsbürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 2008

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergeset­zes vom 7.8.1973

BGBl. IS. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteu­ersatzung der Ortsgemeinde Holler in der derzeit geltenden Fas­sung

sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesge­setzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Holler erhebt im Kalenderjahr 2008 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 2007. Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1 . die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2 . der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abga­benbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, dass die Abgaben weiterhin in der Höhe zu ent­richten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.