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Wochenblatt VG Montabaur

24

Nr. 1/2008

EISENBACHGEMEINDEN

Girod

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

montags.von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr

donnerstags.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr

Gemeindeverwaltung.Tel.: 06485/4696

Ortsbürgermeister.Tel: 06485/793

Schneeräum- und Streupflicht

Aus gegebenem Anlass wird hiermit nochmals auf die Schneeräum- und Streupflicht hingewiesen.

Lt. Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinde Girod, (im Internet: www.girod-ww.de, Bürger, Ortsrecht/Satzungen, Straßenreinigungssat­zung) ist jeder Bürger verpflichtet, an seinen bebauten und auch unbe­bauten Grundstücken die Straße zu reinigen. Dies gilt auch für das Räu­men von Schnee und Abstreuen bei Glatteis.

Da nicht jeder über einen Internet-Zugang verfügt, ist anschl. die Straßen­reinigungssatzung nochmals abgedruckt.

Ortssatzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Girod vom 13.12.1969, zuletzt geändert durch Euro-Anpassungssatzung vom 19.12.2001

§ 1 - Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle in der geschlossenen Orts­lage gelegenen öffentlichen Straßen. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Ein­zelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder entzo­genes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammen­hang nicht.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:

a) Gehwege einschließlich der Durchlässe;

b) Parkplätze;

c) Straßenrinnen;

d) Seitengräben einschließlich der Durchlässe;

e) Einflussöffnungen der Straßenkanäle;

f) Promenadenwege (Sommerwege) und Bankette;

g) Böschungen und Grabenüberbrückungen;

h) Fahrbahnen; bei Plätzen bis zu einer Entfernung von 8 m von der Fahrbahngrenze.

§ 2 - Reinigungspflichtige

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß §17 Abs. 3 LStrG der Gemein­de obliegt, wird für die in § 1 genannten Straßen den Eigentümern der bebauten oder unbebauten Grundstücken auferlegt, die durch diese Straßen erschlossen werden oder die an diese Straßen angrenzen .Die Reinigungspflicht de Grundstückseigentümer erstreckt sich bis zur Mitte der Fahrbahn, bei einseitig bebaubaren Straßen auf die ganze Straße.

(2) Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder Gebrauch dinglichen Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungs­berechtigten (§ 1093 BGB).

(3) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzu­sehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist.

§ 3 - Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körperliches und wirt­schaftliches Unvermögen) führt die Gemeinde an deren Stelle die Reini­gungspflicht durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsunfähig anzusehen ist, entscheidet die Gemeindevertretung.

§ 4 - Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

Mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung kann der Reinigungspflichtige (§2) die Reinigungspflicht auf einen Dritten, z.B. Pächter, Mieter, der sich schriftlich zu verpflichten hat, übertragen. Die Zustimmung der Gemein­deverwaltung ist jederzeit widerruflich.

§ 5 - Umfang der allgemeinen Reinigung Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere:

1. das Besprengen und Säubern der Straßen (§6)

2. die Schneeräumung auf den Straßen (§ 7)

3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der beson­ders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§8).

§ 6 - Besprengen und Säubern der Straßen

(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Ent­fernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.

(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Been­digung der Reinigung zu entfernen, Das Zukehren an das Nachbar­grundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkasten, Durchlässe und Rinn­läufe oder Gräben ist unzulässig.

(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlämmten Schot­terdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten oder stumpfen Besen benutzt werden.

(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen der Straße zur Ver­hinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Wassemotstand.

(5) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag

in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19 Uhr, in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erfor­derlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tau­wetter und Stürmen der Fall.

(6) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbeson­dere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auch für andere Tage anordnen. Das wird durch die Gemeindeverwaltung öffentlich bekannt gemacht oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.

§ 7 - Schneeräumung

Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefroreneroder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumt Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Geh­wegen nicht beeinträchtigt und der Abfluss von Oberflächenwässem nicht beeinträchtigt werden.

§ 8 - Bestreuen der Straße

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Geh­weg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der beson­ders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfen­den Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Das Streuen mit Salz ist verboten, wenn hierdurch der Oberflächenbelag der Straße beschädigt werden kann. Entstandene Rutschbahnen sind sofort zu beseitigen.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in der Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Deshalb muss sich der später Streuende insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anpassen.

(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu Streu­en, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten von 7.00 bis 20.00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.

§ 9 - Umfang der besonderen Reinigung

Werden öffentliche Straßen bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumate­rialien oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Rei­nigung Verpflichteten (§2) auch diese außerordentliche Reinigung.

§ 10 - Abwässer

Die Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen kei­ne Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut, oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in en Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Wiese zu besei­tigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.

§ 11 - Ordnungswidrigkeiten, Ersatzvornahme Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR werden Das Gesetz über Ord­nungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. 1 S. 603 ) findet Anwen­dung. Verwaltungsbehörde im Sinne des §35 dieses Gesetzes ist die Gemeindeverwaltung.

§ 12 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.1970 in Kraft.

56412 Girod, 19.12.2001 (S.) Fend

Ortsgemeinde Girod Ortsbürgermeister

Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger diese Satzung im eigenen Interes- se, aus Haftungsgründen, zu beachten (für den Winter besonders §§ 7 und 8). Die Ortsgemeinde wird in Zukunft, innerhalb der Ortslage, noch weniger Schnee wegräumen und bei Glätte streuen als bisher.

Fend, Ortsbürgermeister

Abholung der Weihnachtsbäume durch die FFw

Am Samstag, den 12.01.2008, ab ca. 10.00 Uhr werden die Weihnachts- baume durch die FFw Girod bei den Haushalten abgeholt. Die Weih­nachtsbaume müssen frei von Weihnachtsschmuck (Kerzen, Lametta, se !"- Dl ® Feuerwehrleute freuen sich auf einen kleinen freiwilligen

innS « : * Bltte J ,e ^,* t S n Sie dass somit keine zusätzliche Straßensamm­lung seitens der WAB erfolgt.

Fend, Ortsbürgermeister