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Nr. 1/2008

Wochenblatt VG Montabaur

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eines Hausarztes in anderen Orten zu ermöglichen - wenn Bedarf ange­meldet wird, greift die Gemeinde die Idee gerne auf

- Halbstarke: einige 12 bis 13jährige Jungs wissen wohl manchmal nicht viel mit sich anzufangen, zünden dann Abfalleimer an und schmeißen Steine dahin wo sie nicht hingehören - eineAnsprache der Eltern könn­te helfen

- Inforegal: wegen des großen Interesse wurde noch mal nachbestellt: im Foyer des Gemeindehauses gibt es noch kostenlos die Broschüre Richtig Heizen mit Holz - Baustein zum Klimaschutz

Energieberatung: die Verbraucherzentrale kommt zur monatlichen Energieberatung in die VG-Verwaltung. Den nächsten Termin erfragen und Voranmeldung unter Tel. 02602/126-199 - rund um die Uhr gibt es Infos unter www.energieberatung-rlp.de

Uli Schmidt, Ortsbürgermeister

KINDERTREFF

Kinderfest im Sommer wird vorbereitet

Wie bereits gesagt: Im neuen Jahr sollen die Kinder noch mehr im Mit­telpunkt des Dorfgeschehens stehen. Nicht ganz unwichtig ist dabei die Fertigstellung des naturnahen Spielplatzes am Brunnenweg. In den Win­termonaten und im nahenden Frühjahr werden die noch fehlenden Spiel­geräte aufgebaut und die notwendigen Restarbeiten ausgeführt. Am Sonn­tag, 8. Juni wollen wir den Spielplatz dann mit einem Kinderfest eröffnen. Dabei soll es viele Aktionen für dieKurzen und ihre Eltern geben. Bereits sein Kommen zugesagt hat das Chapiteau-Theater mit dem StückMane­ge frei für Pinocchio. Vorher sollen die Kinder selbst einen Namen für ihren Spielplatz finden. Alle die das Kinderfest im Sommer am Spielplatz mit vorbereiten wollen, Ideen dazu haben oder etwas zum Programm bei­tragen wollen, sind zu einem Planungsgespräch am Dienstag, 15.1. um 19.30 Uhr im Gemeindehaus herzlich willkommen. Wenn viele mithel­fen, können wir ein tolles Fest für unsere Kleinen auf die Beine stellen!

Uli Schmidt, Ortsbürgermeister

WINTERDIENST

Was im Dorf bei Schnee und Eis zu tun ist

An Weihnachten war er erstmals mit Dauerfrost und herrlichem Rauhreif Gast im Buchfinkenland: der Winter! Bald folgt sicher was sonst noch dazugehört: Schnee, Eis und Glätte. Dann steht der Winterdienst bereit und hält unsere Straßen befahr- und begehbar.

Egal, ob in aller Frühe oder auch spät am Abend: dann schaufeln und schieben der von der Gemeinde beauftragte Unternehmer im Dorf und die Männer der Straßenmeisterei auf den Kreis- und Landstraßen bereits die Straßen frei. Ein alltäglicher Service für die Bürger. Wenn aber ein Räumkomando nicht sofort nach den ersten Schneeflocken vor ihrer Haustüre in Aktion tritt, hat dies einen einfachen Grund: unser Winter­dienstler räumt 4 Gemeinden. Bei plötzlichem Schneefall oder Eisregen sind wir mal zuerst dran, manchmal aber auch als letzte. Es wird immer gewechselt. Und auch die für uns zuständige Straßenmeisterei Bad Ems hat bekanntlich nicht nur die Straßen nach Horbach zu räumen. Ja, sogar unsere Gemeindearbeiter sind nicht Tag und Nacht verfügbar, um son­stige verschneite öffentlichen Flächen zu räumen. Also, etwas Geduld oder Selbsthilfe ist ab und zu schon nötig! Damit der Winter möglichst unfallfrei bleibt, muss auch jede Bürgerin und jeder Bürger seine Auf­gaben erfüllen. Nach der geltenden Straßenreinigungssatzung der Orts­gemeinde Horbach sind diese unter anderem verpflichtet, Gehwege von Schnee und Eis zu befreien (oder befreien zu lassen). Ist kein Gehweg vor­handen, gilt als solcher ein Streifen von 1,5 m Breite. Der Schnee ist dabei so zu lagern, dass der Verkehr auf der Fahrbahn nicht beeinträchtigt wird. Verbrennen ist dagegen in unserer Satzung nicht vorgesehen, aber auch nicht verboten. Die Streu- oder Räumpflicht gilt während der üblichen Ver­kehrszeiten zwischen 7.00 Uhr und 21.00 Uhr. Es ist auch mehrmals am Tag zu streuen wenn die Sicherheit der Fußgänger dies erforderlich macht. Eine Streu- und Räumpflicht der Ortsgemeinde besteht nur an verkehrs­wichtigen und/oder gefährlichen Strecken. Dies bedeutet: die Gemeinde ist nicht verpflichtet, alle Straßen in ihrem gesamten Verlauf zu räumen und zu streuen! Aus Umweltschutzgründen sollte auf zu viel Salz a|s Streumittel verzichtet werden. Hier gilt: so viel wie nötig, aber so wenig wie möglich. Sand, Split, Granulate, Asche oder Sägemehl erfüllen oft den gleichen Zweck. Wenn Sie als Eigentümer Ihre Aufgaben nicht wahrneh­men, sind Sie für entstandene Personenschäden haftbar zu machen.

Zu guter Letzt noch eine Bitte: für ältere, kranke oder behinderte Mit­bürger ist der Winterdienst auf dem eigenen Grundstück oft nur schwer oder gar nicht mehr möglich. Da darf freiwillig gerne mal geholfen wer­den! Denn auch hier gilt wie so oft: Wenn man seinem Nächsten einen steilen Berg hinauf hilft, kommt man selbst dem Gipfel näher!

Uli Schmidt, Ortsbürgermeister

Hübingen

Dienststunden der Gemeindeverwaltung Buchfinkenlandhalle, Schulstr. 20

dienstags.von 18.30 bis 19.30 Uhr

Telefon Gemeindeverwaltung/

Ortsbürgermeister.06439/901784

Telefax Gemeindeverwaltung/

Ortsbürgermeister.06439/901807

E-Mail Gemeindeverwaltung/Ortsbürgermeister:

OG.Huebingen@freenet.de

Internet: www.huebingen.de

Telefon Buchfinkenlandhalle:.06439/6128

Telefon Hausmeister Buchfinkenlandhalle/Vermietung

(Herr Ralf Müller, Hauptstraße 24):.06439/9299888

Telefon Vermietung Grillhütte

(Herr Franz-Josef Weidenfeiler, Welschneudorfer Straße 1):06439/7425

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hübingen

für das Jahr 2008

vom 27.12.2007

I.

Der Ortsgemeinderat Hübingen hat gemäß Artikel 8, § 18 des Landes­gesetzes zur Einführung der kommunalen Doppik (KomDoppikLG) vom 02.03.2006 (GVBI. S. 57) in Verbindung mit §§ 24, 95 ff. der Gemein­deordnung (GemO) in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Haus­haltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisver­waltung Montabaurals Aufsichtsbehörde vom 14.12.2007 hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf.399.000,

in der Ausgabe auf.399.000,

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf.26.000,

in der Ausgabe auf.26.000,

festgesetzt.

§2

Für das Haushaltsjahr 2008 wird:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.0,

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

auf.0, festgesetzt.

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2008 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

269 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).317 v.H.

2. Gewerbesteuer .330 v.H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeinde­gebietes gehalten werden:

für den ersten Hund.25,

für den zweiten Hund..38,

für jeden weiteren Hund.51,

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hübingen für das Haus­haltsjahr 2008 werden keine Bedenken erhoben.

56410 Montabaur, 14.12.2007 i.A. Meckel

Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises

Abt. 2-20 Az. 029/901.10

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 07.01.2008 -16.01.2008 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zim­mer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Ker­narbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffent­lich aus.

Hübingen, 27.12.2007 (S.) Noll

Ortsgemeindeverwaltung Hübingen Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).