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Wochenblatt VG Montabaur

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chtige und gefährliche Stellen sowie für wichtige Fußgängerbereiche (Bus­haltestellen, Weg zum Kindergarten).

1.3 Zeitdauer des Winterdienstes:

Zum Streuplan gehört auch die zeitliche Festsetzung von Streumaß­nahmen. So ist festgelegt, dass die Straßen der Dringlichkeitsstufe I an Werktagen morgens bis 6.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 7.00 Uhr geräumt oder gestreut sein müssen. In den Abendstunden endet der Win­terdienst auf innerörtlichen Straßen mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs (zwischen 20.00 bis 22.00 Uhr).

Soweit die Ausführungen zu den Räum- und Streupflichten der Ortsge­meinde. Im Anschluss möchte ich nun die Winterdienstpflichten der Anlie­ger darstellen:

2. Winterdienstpflichten der Anlieger

2.1 Rechtsgrundlage

Durch die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 24.11.1989 hat die Ortsgemeinde die Reinigung der Straßen und den Win­terdienst zum Teil auf die Anlieger übertragen.

Den gesamten und genauen Wortlaut der Satzung können Sie bei mir während der Dienststunden einsehen.

Ich möchte an dieser Stelle die wesentlichen Festsetzungen auszugs­weise, ergänzt durch einige Anmerkungen, vorstellen:

2.2 Verantwortlichkeit

§ 1 (1) Die Straßenreinigung und der Winterdienst wird den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke über­tragen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen.

(2) Als angrenzendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder der Fahrbahn getrennt ist, unabhän­gig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter-, oder Seitenfront an der Straße liegt. Kurzum: entlang der gesamten Grundstücksgrenzen, die an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen, gilt die Winterdienstregelung. Hierbei ist es unerheblich, von welcher Seite das Grundstück befahren und betre­ten werden kann.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbesondere meh­rere Eigentümer desselben Grundstückes sind gesamtschuldnerisch ver­antwortlich.

§ 4 Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftli­che Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle übernehmen, wenn eine ausreichen­de Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.

2.3 Umfang des Winterdienstes

§ 7 (1) Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen.

Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 7.00 bis 21 Uhr.

Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Geh­fläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken anpassen.

§ 8 (1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kein Geh­weg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfen­den Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl Split oder ähnliches) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis­und Schneerückstände verwendet werden.

(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage während der Verkehrszeiten zu streuen.

Soweit die einschlägigen Bestimmungen zum Winterdienst. Ich hoffe mit dieser Veröffentlichung die alljährlich wiederkehrenden Fragen und Unklarheiten und den oftmals daraus entstehenden Unmut über die tatsächlichen und vermeintlichen Pflichten aller Beteiligten etwas verrin­gern zu können. Ich möchte Sie daher eindringlich bitten, Ihren Räum- und Streupflichten gewissenhaft nachzukommen, um Sie vor unange­nehmen Folgen zu bewahren, die bei einem Unfall auf Grund von Glätte auf Sie zukommen können.

Dazu möchte ich abschließend aus einem Schreiben der Bundesarbeits­gemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer zitieren. Hier heißt es: “Im Schadensfall kann der betreffende Anlieger wegen aller ent­standenen Aufwendungen in Regress genommen werden...“

Weiter heißt es: „Abgesehen davon können Versäumnisse des Anliegers für diesen auch strafrechtliche Konsequenzen etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung nach sich ziehen. Es erscheint daher sinnvoll, jeweils vor Beginn der Winterperiode durch öffentliche Bekanntmachungen die Anlieger auf ihre Verpflichtung und die Folgen etwaiger Versäumnisse auf diesem Gebiet besonders hinzuweisen.”

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vertritt hierbei folgenden Standpunkt: “Um einer möglichen Haftung für Versäumnisse der Anlieger zu entgehen, müssen also die Kommunen obligatorisch sicherstellen, dass im Rahmen des Winterdienstes auch insoweit die notwendigen Kontrollen stattfinden. Die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger muss erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen erzwungen werden.“ Lassen Sie mich den gesamten Sachverhalt noch einmal wie folgt zusammenfassen:

Die Streupflicht der Anlieger erstreckt sich entlang der gesamten Grund­stücksgrenzen, die an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen.

streuen sind die Gehwege. Soweit kein Goh,.

Ain Clro ifo n \/AA 1 C M nt 'm

Zu räumen und zu streuen sind die Gehwege. Soweit kein G e h«, a handen ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entH?' Grundstücksgrenze.

Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, ihren Winterdienst nach der zurzeit tigen Satzung zu organisieren. Danach besteht eine Streu- und Ra licht der Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und/oder gefähri?' Strecken. 811

Dies bedeutet: Die Ortsgememde ist nicht verpflichtet, alle Straß* ihrem gesamten Verlauf zu räumen und zu streuen! 58,1 *

Erlauben Sie mir zum Schluss noch zwei Anmerkungen:

Es sollte jedem Fahrzeugfuhrer einsichtig sein, dass nur die Bereiche räumt und gestreut werden können, die nicht durch parkende Fahrze? zugestellt sind. Im eigenen Interesse sollten gerade in den Wintern«? ten alle Fahrzeugführer eine besondere Sorgfalt bei der Wahl ihres Pa! platzes walten lassen und so vorausschauend parken, dass das Rä? fahrzeug die zu räumenden und streuenden Straßenbereiche auchohl Schwierigkeiten und Zeitverlust befahren kann. wne

Schnee- und Eisglätte sind in unserer Mittelgebirgsregion Ereignisse di alljährlich in einer gewissen Regelmäßigkeit eintreten, jedoch im Verata zu wirklichen Naturkatastrophen relativ harmlose Wettererscheinunoi darstellen. Mit etwas Voraussicht, Vorsicht und Anpassung an die« besonderen Witterungsverhältnisse lassen sich solche Ereignisse^ leichter und gelassener ertragen.

Helmut Marx. OrtsbürgermeisK,

Bücherei - Info

Die katholisch-öffentliche Bücherei im Gemeindehaus Kadenbach bleibt während der Schulferien geschlossen Die letzte reguläre Ausleihe findet am Dienstag, dem 18.12.07, statt. Die erste Ausleihmöglichkeit im neuen Jahr ist am Sonntag, dem 13.01.08. Das Bücherei-Team A nl \ \ wünscht allen Leserinnen und Lesern eine frohe Weih­nachtszeit.

Öffnungszeiten der Bücherei:

sonntags von 10.00 - 11.00 Uhr und dienstags von 17.30 - 18.30 Uhr

Sportfreunde Germania Kadenbach 1910 e.V.

http://www.germania-kadenbach.de C-Jugend, JSG Augst

Die C-Jugend begegnet in der Leistungsklasse: JSG-Dieblich I - JSG I Neuhäusel, Sa 15.12.07, 15.10 Uhr; JSG-Neuhäusel - JSG Untermosd I/Kobern, Sa 1.03.08, 15.10 Uhr; Spfr.Moselland/Lützel I - JSG Neuhäu­sel, Sa 8.03.08,15.10 Uhr; JSG-Neuhäusel - FC Metternich II, Mi 12.03.08, 18.00 Uhr; TuS-Koblenz II - JSG Neuhäusel, Sa 29.03.08,15.10Uhr,JSG f Spay/Rhens - JSG-Neuhäusel, Sa 5.04.08, 15.10 Uhr; JSG Neuhäusel JSG-Bendorf I, Sa 12.04.08,15.10 Uhr; JSG Neuhäusel -JSG-DieblichU Sa 19.04.08, 15.10 Uhr; JSG Untermosel I/Kobern - JSG-Neuhäusel,Sa 26.04.08, 15.10 Uhr; JSG Neuhäusel - Spfr.Moselland/Lützel I, Sa 03.05.08, 17.00 Uhr; FC Metternich II - JSG-Neuhäusel, Sa 17.05.08,f 15.10 Uhr; JSG Neuhäusel - TuS-Koblenz II, Sa 24.05.08,15.10Uhr Gymnastik / Wirbelsäulengymnastik: Jeden Mittwoch um 20.00 Uhr.j Treffpunkt: Alte Turnhalle Neuhäusel (Augst-Schule)

Walking / Nordic Walking: Jeden Dienstag um 16.30 Uhr, Treffpunkt | Tennisplatz Kadenbach Lauftreff: Jeden Freitag um 17.00 Uhr, Treffpunkt: Sportplatz KadenbachH

Neuhäusel

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

montags.von 18.00 bis 19.30 Uhl

donnerstags.von 18.00 bis 19-30 Uh |

Tel. und Fax: 02620/8442

E-Mail-Adresse: gemeinde.neuhaeusel@t-online.de Heimat-Haus-Augst: Öffnungszeiten: Sonntag und Mittwoch von 15.00-17.00 Uhr und nach Vereinbarung Ansprechpartner: Klaus Hümmerich, Telefon: 02620/550

Einladung zur Jahreshauptversammlung des Männergesangvereins “Constantia” 1873 Neuhäusel e.V.

Der Vorstand des MGV lädt hiermit alle Mitglieder zur JahreshaupJ Sammlung (JHV) ein. Diese findet am Freitag, dem 11.01.2008, um Uhr im Vereinslokal, Thüringer Hof, statt.

Tagesordnung:

1. Begrüßung; 2. Totengedenken; 3. Vorstandsberichte: 4. des Vorstandes; 5. Wahl eines Wahlleiters; 6. Neuwahl des Vorst“

7. Wahl der Kassenprüfer; 8. Jahresprogramm: 9. Sonstiges Eventuelle Anträge / Anregungen zur Tagesordnung sind dem v bis spätestens acht Tage vor der JHV schriftlich einzureichen.

An die JHV schließt ein gemütliches Beisammensein im