Nr.$o?
0Chzei,6 %l on 9 hie -
AW
Iüt0w4
\n Vta&i \im\k% 10 c $ 88 % leqe\\iwj& 08 m M q qet>«v
AteqwW« n snwrt^«|
-\10.M
3r, am Dieq ibamme Nac
^.00-18.3011
:h in den Fe« l, Leitung: H
re
gen u.v.nüj ätem'.amlr
jn.melden
Ionischer f nmeldungiA
ÜvVocheoblatt VG Montabaur , . Qiickbildungsgymnastik
10-M ni 2008 dienstags 9.30-10.45 Uhr mit Kinderbetreuung, Leitung: ab 08 - 01 - ’ cchönfeld, Anmeldung erforderlich unter Tel.02604-
Hebamme bina c
1 9 ? rlschwisterkurs
11'• u von 10.00- 12.00 Uhr, genauer Termin bei telefon. Rücksprache.
^Vorschulkinder begrüßen die Neugeborenen im DRK-
joankenhaus schu | k j nder g ru pp en durch das DRK-Krankenhaus nach | F f U Sinabsprache Gaby Weyer Tel. 06439-929250,
Ki Hebammen in Schulen
Ir me Kerstin Dietrich hält eine Unterrichtsstunde in der Grundschu- (IfSkommt das Baby raus", indiv. Terminabsprache unterTel. 06431-
■580188 Angebote der Elternschule telefon. Anmeldung, erfor-
Iff un'e.Te!. 06432-5061510
Nr. 50/2007
Montabaur
5zember20d| >rf, Tenor-|
0
ax O2602&I >tr. 16, m
uslanf'.zd
entur für Ifi [BIZ), S&rl Die Intere^l i Anmeldug{ ands-undFä? formation genusw.Arol 1 wagen wciel ir Telefon««
,bsprache.
06432-^1
[Sprechzeiten mit Stadtbürgermeister Klaus Mies
Sprechzeiten mit Stadtbürgermeister Klaus Mies können unter der Rufnummer 02602/126-324 oder 126-335 (Büro des Stadtbürgermeisters), vereinbart werden.
|Fax-Nr. 02602/126-255 E-Mail-Adresse: KMies @ montabaur.de Handy-Nr.: 0160/90511966
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Die nächste nichtöffentliche/öffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Montabaur findet am Donnerstag, dem 20. Dezember 2007 Im Sitzungssaal des Rathauses (Neubau) statt. TAGESORDNUNG
A. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG
1. Grundstücksangelegenheit
2. Bauangelegenheit
3. Bauangelegenheit
4. Mitteilungen und Anfragen
B. ÖFFENTLICHE SITZUNG [Beginn: 18.00 Uhr 1. Bericht des Bürgermeisters
Bebauungspläne
VI. Änderung des Bebauungsplanes „Christches Weiher“
Änderung des Bebauungsplanes „Große Alberthöhe“ Jahresrechnungen der Stadt Montabaur und des Hospitalfonds Montabaur für das Haushaltsjahr 2006 und Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten ■4. Stadtentwicklung, Konzept für die Verbindung vom ICE-Park zur Innenstadt - Antrag der CDU-Fraktion - Einwohnerfragestunde Mitteilungen und Anfragen
u der öffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innen erzlich eingeladen.
6410 Montabaur, 10.12.2007Klaus Mies, Stadtbürgermeister inweis auf Fraktionssitzungen: ur Vorbereitung der Sitzung des Stadtrates der Stadt Montabaur am 20. ezember 2007 finden folgende Fraktionssitzungen statt:
DU:Montag, 17.12.2007, 18.00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses (Alt au). Tel. 02602/126.241
PD: .Montag, 17.12.2007,18.30 Uhr, im Besprechungszimmer des Ratzes (Neubau), 2. Stock, Zimmer-Nr. 238, Tel. 02602/126.121
G: .Montag, 17.12.2007,17.30 Uhr, im Sozialraum des Rathauses
eubau), 3. Stock, Zimmer-Nr. 301, Tel. 02602/126.242 M: .Montag, 17.12.2007, 19.00 Uhr, bei Herrn Reinhard Lorenz, Baum- icher Straße 70, 56410 Montabaur-Elgendorf G Hatzmann:Montag, 17.12.2007,19.00 Uhr, bei Frau Heike Hatzmann udengasse 6, 56410 Montabaur
Jfofentliehc Bekanntmachung
rt« c? erun 9 des Bebauungsplanes “ICE - Bahnhof“
, der Stadt Montabaur;
Jhier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
von Montabaur hat in seiner Sitzung am 26.04.2007 die II. Cu 0,68 Bebauungsplan „ICE - Bahnhof“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB Ibra h? ZUng beschl °ssen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Rjp_ Slch aus dem nachstehend abgedruckten Lageplan. s a . a ' Zun 9 s unterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, ba,.r VerW 'u ltun 9- Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta- ■von« nn rend der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs (14 nn C ö 12,30 und 14 -°° * 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und T • 18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann ein
gesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 07.12.2007 Klaus Mies, Stadtbürgermeister
■ *
k,: i
V
w» wr?

