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Nr. 50/2007

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[Sprechzeiten mit Stadtbürgermeister Klaus Mies

Sprechzeiten mit Stadtbürgermeister Klaus Mies können unter der Ruf­nummer 02602/126-324 oder 126-335 (Büro des Stadtbürgermeisters), vereinbart werden.

|Fax-Nr. 02602/126-255 E-Mail-Adresse: KMies @ montabaur.de Handy-Nr.: 0160/90511966

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Die nächste nichtöffentliche/öffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Montabaur findet am Donnerstag, dem 20. Dezember 2007 Im Sitzungssaal des Rathauses (Neubau) statt. TAGESORDNUNG

A. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Grundstücksangelegenheit

2. Bauangelegenheit

3. Bauangelegenheit

4. Mitteilungen und Anfragen

B. ÖFFENTLICHE SITZUNG [Beginn: 18.00 Uhr 1. Bericht des Bürgermeisters

Bebauungspläne

VI. Änderung des Bebauungsplanes „Christches Weiher“

Änderung des Bebauungsplanes „Große Alberthöhe“ Jahresrechnungen der Stadt Montabaur und des Hospitalfonds Mon­tabaur für das Haushaltsjahr 2006 und Entlastung des Bürgermei­sters und der Beigeordneten ■4. Stadtentwicklung, Konzept für die Verbindung vom ICE-Park zur Innenstadt - Antrag der CDU-Fraktion - Einwohnerfragestunde Mitteilungen und Anfragen

u der öffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innen erzlich eingeladen.

6410 Montabaur, 10.12.2007Klaus Mies, Stadtbürgermeister inweis auf Fraktionssitzungen: ur Vorbereitung der Sitzung des Stadtrates der Stadt Montabaur am 20. ezember 2007 finden folgende Fraktionssitzungen statt:

DU:Montag, 17.12.2007, 18.00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses (Alt au). Tel. 02602/126.241

PD: .Montag, 17.12.2007,18.30 Uhr, im Besprechungszimmer des Rat­zes (Neubau), 2. Stock, Zimmer-Nr. 238, Tel. 02602/126.121

G: .Montag, 17.12.2007,17.30 Uhr, im Sozialraum des Rathauses

eubau), 3. Stock, Zimmer-Nr. 301, Tel. 02602/126.242 M: .Montag, 17.12.2007, 19.00 Uhr, bei Herrn Reinhard Lorenz, Baum- icher Straße 70, 56410 Montabaur-Elgendorf G Hatzmann:Montag, 17.12.2007,19.00 Uhr, bei Frau Heike Hatzmann udengasse 6, 56410 Montabaur

Jfofentliehc Bekanntmachung

rt« c? erun 9 des Bebauungsplanes “ICE - Bahnhof“

, der Stadt Montabaur;

Jhier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

von Montabaur hat in seiner Sitzung am 26.04.2007 die II. Cu 0,68 Bebauungsplan „ICE - Bahnhof“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB Ibra h? ZUng beschl °ssen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Rjp_ Slch aus dem nachstehend abgedruckten Lageplan. s a . a ' Zun 9 s unterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, ba,.r VerW 'u ltun 9- Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta- ■von« nn rend der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs (14 nn C ö 12,30 und 14 -°° * 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und T • 18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann ein­

gesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau­ungsplans und des Flächennutzungsplans und

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungs­vorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi­gung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung ver­letzt worden sind

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Montabaur, 07.12.2007 Klaus Mies, Stadtbürgermeister

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