Wochenblatt VG Montabaur
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Steuerliche Behandlung von Pflegefamilien
Geldleistungen für die Betreuung von Kindern in Vollzeitpflege sind auch zukünftig von der Einkommensteuer freigestellt. Erst wenn mehr als sechs Kinder (früher fünf Kinder) im Haushalt aufgenommen werden, wird von einer steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit ausgegangen und zwar unabhängig von der Höhe des erhaltenen Pflegegelds. Auf Initiative der Länder war im Frühjahr eine Verwaltungsanweisung beschlossen worden, nach der ab 2008 von einer steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden sollte, sofern die im Pflegegeld enthaltenen Erziehungsbeiträge pro Jahr und
Pflegehaushalt insgesamt 24.000 Euro übersteigen. Da diese Regelung für Pflegefamilien zu untragbaren Härten geführt hätte, wurden die Länder zu einer erneuten Erörterung aufgefordert, die nunmehr eine Aufhebung des Beschlusses zur Vollzeitpflege zum Ergebnis hat. Mit der nun gefunden Regelung (Abgrenzung nach der Anzahl der aufgenommenen Kinder) wird nicht mehr an die Höhe der Pflegegelder angeknüpft. Die „Sechs Kinder-Grenze" wird faktisch zur generellen Steuerfreiheit führen, da die Aufnahme von mehr als sechs Pflegekindern eine absolute Ausnahme darstellt.
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