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Wochenblatt VG Montabaur

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Steuerliche Behandlung von Pflegefamilien

Geldleistungen für die Betreuung von Kindern in Vollzeitpflege sind auch zukünftig von der Einkom­mensteuer freigestellt. Erst wenn mehr als sechs Kinder (früher fünf Kinder) im Haushalt aufgenom­men werden, wird von einer steu­erpflichtigen Erwerbstätigkeit aus­gegangen und zwar unabhängig von der Höhe des erhaltenen Pfle­gegelds. Auf Initiative der Länder war im Frühjahr eine Verwaltungs­anweisung beschlossen worden, nach der ab 2008 von einer steu­erpflichtigen Erwerbstätigkeit aus­gegangen werden sollte, sofern die im Pflegegeld enthaltenen Erziehungsbeiträge pro Jahr und

Pflegehaushalt insgesamt 24.000 Euro übersteigen. Da diese Rege­lung für Pflegefamilien zu untrag­baren Härten geführt hätte, wur­den die Länder zu einer erneuten Erörterung aufgefordert, die nun­mehr eine Aufhebung des Be­schlusses zur Vollzeitpflege zum Ergebnis hat. Mit der nun gefun­den Regelung (Abgrenzung nach der Anzahl der aufgenommenen Kinder) wird nicht mehr an die Höhe der Pflegegelder ange­knüpft. Die „Sechs Kinder-Grenze" wird faktisch zur generellen Steu­erfreiheit führen, da die Aufnahme von mehr als sechs Pflegekindern eine absolute Ausnahme darstellt.

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