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0 a p ordnungsgemäße Durchführung des Benutzungsbetriebes «t Hpr Nutzer. Dieser hat der Ortsgemeinde eine vor Ort verant- ha li>hP Person zu benennen, die rechtsverbindliche Entschei- W ° n für und gegen den Nutzer erklären kann.
Ährzweckbereich sowie alle Geräte und Einrichtungen dürfen ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden, ne Mitbringen von Tieren ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen ?!rvon können auf Antrag von der Ortsgemeinde/Beauftragten genehmigt werden. Der Genuss von Drogen im Mehrzweckbereich
Fdldsach^n sind umgehend bei der Ortsgemeinde/Beauftragten ab-
Nr. 19/2007
r ©ller Art
'ehrzwi Anträgen.,
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id die Ni w.derii Nutzer die ^ rbundenenVs u ©Wärter durch die gery dergleichen b
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cnrden Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Getränken durch Hon Nutzer besteht eine Getränkebezugsverpflichtung von einem jä °. rch Ortsgemeinde zu benennenden Getränkelieferanten. Inso- » ° eit a j|t der zwischen dem jeweiligen Getränkelieferanten und der ■■tenemeinde bestehende Getränkelieferungsvertrag für den Nut- ■fals verbindlich. Die Getränkebezugsverpflichtung ist in dem mit dem Nutzer abzuschließenden Benutzungsvertrag zu spezifizieren. Der Nutzer verpflichtet sich, allen für die Veranstaltung relevanten — n tüch-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Vorschriften Folge zu jsten (z. B. Jugend- bzw. Lärmschutzbestimmungen). Die erfor- ichen Genehmigungen (z. B. ordnungsrechtliche Erlaubnisse, neldung GEMA usw.) sind frühzeitig einzuholen. Alle öffentlich- nmd privatrechtlichen Abgaben für die jeweilige Veranstaltung trägt der Nutzer. Die Ortsgemeinde ist berechtigt, jegliche Veranstaltungen den zuständigen Stellen (Behörden, Institutionen, GEMA usw.) zutnelden. Der Nutzer garantiert die Einhaltung der öffentlichen iherheit und Ordnung.
jftragten nach!» aus.
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len diese Ber^ Nach Abschluss der Veranstaltung sind die genutzten Räume nach 9emäßen(& Ä/veisung der Ortsgemeinde/Beauftragten mit den vorgehaltenen igen die Bei Reinigungsmitteln zu reinigen. Die jeweiligen Pflege- und Dosier- ir Benutz™! anfeitungen sind zu beachten. Bei Benutzung der Schankeinrich- i as Recht |*] tung und des bereitgestellten Geschirrs sowie der Kücheneinrich- ertialtunoiÜÜ Jungen hat der jeweilige Nutzer für eine den Anforderungen der ^ Ifcgiene entsprechende Reinigung (Nassreinigung) zu sorgen. Das gleiche gilt für die Benutzung der Stühle, Tische usw. Die benutzten Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren
* bewahrungsplatz zurückzubringen. Fenster und Türen sind zu ließen.
Jeglicher anfallender Müll und Leergut ist vom Nutzer spätestens am Tag nach der Veranstaltung ordnungsgemäß auf eigene Kosten zu Entsorgen.
Von der Ortsgemeinde/Beauftragten an den Nutzer ausgehändigte Schlüssel dürfen nur für den gewollten Zweck genutzt werden. Sie bleiben Eigentum der Ortsgemeinde und müssen nach Ablauf der .V^anstaltung zurückgegeben werden. Verluste sind unverzüglich izuzeigen, eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt. Bei Verlust
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oder Zerstörung leistet der Nutzer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz. Für Folgeschäden haftet der Nutzer ebenfalls. Die Schlüsselüber- und -rückgabe ist schriftlich zu dokumentieren.
(10) Im Mehrzweckbereich ist jegliche Tanzausübung verboten.
(11) Das An- bzw. Herrichten von Speisen, z. B. Braten von Fleisch, Kochen von anderen Speisen usw. ist nur in den hierzu vorgesehenen Räumen (Küche) erlaubt.
§ 7 - Festsetzung Benutzungsentgelt
(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Entgelt nach Anlage 1 „Entgelte für die Nutzung des Mehrzweckbereiches der Freiherr-vom-Stein-Halle in Nentershausen“ dieser Benutzungsordnung erhoben.
(2) Mit dem Benutzungsentgelt sind gewöhnliche, zweckentsprechende Neben-kosten (z.B. Heizung, Strom, Wasser usw.) abgegolten.
(3) Das Benutzungsentgelt kann auf Antrag aus wichtigem Grunde von der Ortsgemeinde/Beauftragten erlassen werden; insbesondere bei Wohltätigkeitsveranstaltungen.
(4) Das Benutzungsentgelt ist nach Weisung der Ortsgemeinde/Beauftragten zu entrichten.
§ 8 - Haftung
(1) Die Ortsgemeinde/Beauftragte überlässt dem Nutzer den Mehrzweckbereich, Außenanlagen, Zuwegungen sowie das Inventar zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, das Inventar jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen. Er stellt sicher, dass schadhafte Baulichkeiten, Zuwegungen, Außenanlagen, Inventar und Anlagen nicht benutzt werden. Ein nicht ordnungsgemäßer Zustand des Inventars ist bei der Übernahme durch den Nutzer anzuzeigen. Eine verspätete An-zeige solcher Schäden geht zu Lasten des Nutzers und verursacht dessen Haftung für die ordnungsgemäße Rückgabe.
(2) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde/Beauftragten an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und dem Inventar durch die Benutzung entstehen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Der Nutzer stellt die Ortsgemeinde/Beauftragten von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen.
(4) Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass er über eine ausreichende Haftpflicht-/Veranstalterhaftpflichtversicherung verfügt, durch welche die Haftungsrisiken aus der Nutzung des Mehrzweckbereiches sowie die Freistellungsansprüche und Mietsachschäden abgedeckt werden. Auf Verlangen der Ortsgemein-
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Anlage 1 zur Benutzungsordnung für den gemeindlichen Mehrzweckbereich der Freiherr-vom-Stein-Halle in der Ortsgemeinde Nentershausen vom 12. Mai. 2007
Entgelte für die Nutzung des gemeindlichen Mehrzweckbereiches der Freiherr-vom-Stein-Halle in der Ortsgemeinde Nentershausen Aj feelte für Nutzung bei Veranstaltungen.kultureller Art _
Foyer (Gast-/Schankraum)
Halle
Foyer + Halle komplett
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1. Tag
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jeder weitere Tag
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Foyer und großer Saal 45,00 €
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Verstoß gegen Vereinbarungen
JM dem Vertrag ( Vertragsstrafe) je nach Veranstaltung im Ermessen des Bürgermeisters ( bis zu 500,00 € )
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bis 18.00 Uhr
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