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Wochenblatt VG Montabaur

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Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Telefon 02602/126-0

Fax 02602/126-150

E-Mail: info@montabaur.de

Adresse: Konrad-Adenauer-Platz 8

56410 Montabaur Postanschrift: Postfach 1262

56402 Montabaur

Homepage: www.vg-montabaur.de

Öffnungszeiten der Verwaltung

Montag bis Mittwoch.08.00 bis 12.30 Uhr

.und 14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag.08.00 bis 12.30 Uhr

.und 14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag.08.00 bis 12.30 Uhr

Öffnungszeiten des Bürgerbüros

Montag bis Mittwoch.08.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag.08.00 bis 18.00 Uhr

Freitag.08.00 bis 12.30 Uhr

Telefon.02602 /126-123

Öffnungszeiten für öffentlich ausliegende Bebauungspläne Zimmer 220 und 224

Montag bis Mittwoch.08.00 bis 12.30 Uhr

.und 14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag.08.00 bis 12.30 Uhr

.und 14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag.08.00 bis 12.30 Uhr

Zimmer 220, Telefon.02602/126 - 192

Zimmer 224, Telefon.02602/126- 194

Redaktion Wochenblatt bei der VGV Montabaur Zimmer 21 (Rathaus Altbau 2. Stock)

Redaktionsschluss.montags 15.00 Uhr

Telefon.02602/126- 106

Fax.02602/126-255

E-Mail:. wochenblatt@montabaur.de

Bauherren- und Energieberatung im Schaufenster der Region im ICE-Bahnhof

Am Donnerstag den 19.04.2007, in den Zeiten von 13.30-18.00 Uhr, fin­det im ICE-Bahnhof im Schaufenster der Region eine Bauherrenberatung der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, rund um das Thema Bau­en und Bauantrag, statt. Ebenfalls findet zur gleichen Zeit eine Energie­beratung der KEVAG mit den Themen Wärmepumpe, Energieeffizienz in allen Bereichen usw. statt. Terminvereinbarungen sind unter der Tele­fonnummer 02602/126190 möglich.

Richtig Heizen mit Holz

Die Heizsaison geht zwar gerade zu Ende, doch ist jetzt die Zeit des Brennholzmachens. Schon dabei gibt es große Unterschiede, die den Holzverbrauch beeinflussen. Wie hole ich aus meinem Brennholz aber die meiste Energie heraus und belaste dabei die Umwelt so wenig wie mög­lich? Diesen Fragen soll am Dienstag, 17. April, ab 20 Uhr nachgegan­gen werden. Die Veranstaltung findet in der Stelzenbachhalle statt. Energieberater Carsten Frenzei von Landesforsten will in ca. 2 Stunden in einem Vortrag mit Anschauungsobjekten zeigen, wie durch Art und Wei­se des Holzspaltens, der Lagerung und dem Anheizen der Verbren­nungsvorgang positiv beeinflusst werden kann. Ebenso werden die Bren­neigenschaften der verschiedenen Baumarten erklärt und verdeutlicht, wie jeder Nadelholz in seiner Feuerstätte nutzen kann. Weitere Informa­tionen erhalten Sie bei Herrn Frenzei unter carsten.frenzel@wald-rlp.de oder telefonisch unter 02663/912156. Weitere Veranstaltungen finden Sie unter www.treffpunktwald.de.

Wirbel um die Pendlerpauschale

Zurzeit nur Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren betroffen

Nachdem nun zwei Finanzgerichte (Niedersachsen und Saarland) die Kür­zung der Pendlerpauschale als verfassungswidrig eingestuft und dem Bun­desverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt haben und im Gegensatz dazu das Finanzgericht Baden-Württemberg diese Kürzung für verfassungsgemäß angesehen hat, ist die Verunsicherung im Land groß. Zum Hintergrund:

Mit der Pendlerpauschale können Autofahrer Fahrtkosten zwischen Woh­nung und Arbeitsstätte steuermindernd geltend machen. Seit Januar 2007 ist dies aber nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer möglich. Mit der Neuregelung wurde das sogenannte “Werkstorprinzip” eingeführt. Danach beginnt der berufliche Bereich erst mit Betreten des Arbeitsplatzes. Die Fahrten zum Arbeitsplatz sind folglich privat veranlasst, und die Aufwen­dungen dafür keine Werbungskosten. Zur Vermeidung von Härtefällen können jedoch ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden Entfernungs­kilometer 30 Cent pauschal “wie Werbungskosten” abgezogen werden.

Nr,

Da diese Regelung seit diesem Jahr gilt, sind zum jetzigen Zeitni die Arbeitnehmer betroffen, die einen Freibetrag für Fahrten L» Wohnung und Arbeitsstätte auf ihrer Lohnsteuerkarte 2007 im ff* des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren eingetragen haben bzw mJ traqen lassen wollen. Die rheinland-pfälzischen Finanzämter verfak!

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2007 wie folgt: Nach derzeit

Recht werden Anträge auf Eintragung eines Freibetrages ab dem 11 fernungskilometer abgelehnt und nur die Entfernung ab dem 21 .ki'J ter berücksichtigt. Einsprüche gegen diese Ablehnung ruhen lautG p«, bis zur Entscheidung des BVerfG. Alle Arbeitnehmer, die einen j trag auf der Lohnsteuerkarle eintragen lassen, sind im nächsten Jahr! Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dadurch ist$k gestellt, dass ihnen letztendlich kein Geld verloren geht. Denn:Wah gewährte Freibetrag zu hoch, muss der Steuerpflichtige nachzahlen 1 « er zu niedrig, bekommt der Steuerpflichtige eine Erstattung vomFb amt. Arbeitnehmer, die alleine aufgrund der Pendlerpauschale einent® betrag beantragen, müssen ab 2007 im Schnitt 44 Kilometer vonif Arbeitsstätte entfernt wohnen. Dies ergibt sich durch die Anrechnung-™ Arbeitnehmer-Pauschbetrags, der bereits in der Lohnsteuertabelle gearbeitet ist, und die Antragsgrenze von 600 Euro im Lohnsteuer-E^ gungsverfahren.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wohnt 43 Kilometer von seinem Arbeitsplatz er™, Bei 220 Arbeitstagen im Jahr kann er ab 2007 23 Kilometer (ab dem Entfernungskilometer) “wie Werbungskosten” geltend machen. 2201; mal 23 Kilometer mal 30 Cent = 1.518 Euro. Im Lohnsteuer-E gungsverfahren muss von diesem Betrag noch der Arbeitnehmer-?; betrag in Höhe von 920 Euro abgezogen werden. 1.518 Euro minus Euro = 598 Euro. Da damit die Antragsgrenze von 600 Euro nichtem ist, kann dieser Arbeitnehmer, soweit er keine weiteren Kostengel macht, keinen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte erhalten.

Service zu amtlichen Daten des Grund- und Bodens - nicht nur bei den Vermessungs- und Katasterämtern Neuregelung für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster

Die Befugnis zur Gewährung von Einsicht und die Erteilung von Au gen aus dem Liegenschaftskataster wurde erheblich erweitert. Neben zuständigen Vermessungs- und Katasterämtern dürfen nun auchdiefe munalverwaltungen (Verbandsgemeinden, Städte, Landkreise)! jeweiliges Gebiet und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieiii nen und Vermessungsingenieure (ÖbVI) in Rheinland-Pfalz imBetei ihrer Niederlassung den Bürgerinnen und Bürgern benötigte Stand! ausgaben aus der Liegenschaftskarte und der Liegenschaftsbeschreini gegen Gebühr erstellen. Darüber hinaus sind die ÖbVI befugt, fachld Interpretationen (Auskünfte) zu den Dateninhalten des Liegenschaft tasters zu erteilen. Das Land Rheinland-Pfalz hat mit diesen Regelung einen weiteren Schritt in Richtung Bürgernähe unternommen. Bürgen nen und Bürger können nun häufig benötigte Auszüge aus der Liege schaftskarte und der Liegenschaftsbeschreibung, z.B. als Unterlagen Baugesuche oder Kaufverträge, auch bei den genannten Stellenvorü direkt erwerben. Informationen über Art und Umfang des neuen Sei* erhalten Sie auf der Homepage der Vermessungs- und Katasterärrt unter www.vermessungs-und-katasteramt.rlp.de sowie über Ihr zuständiges

Vermessungs- und Katasteramt Westerburg Bahnhofstraße 33 56457 Westerburg mit Außenstelle Koblenzer Straße 15 56410 Montabaur

Gesetzliche Rentenversicherung

Auskunft und Beratung

Der Beratungsdienst der Deutschen Rentenversicherung hält jedenMi woch einen Sprechtag bei der Verbandsgemeindeverwaltung 56410 MO tabaur ab. Der Wohnort des Versicherten, bzw. eine Unterscheidung® Arbeiter- oder Angestelltenversicherung ist dabei unerheblich. DieVen cherten haben Gelegenheit, ihre Versicherungsunterlagen überprüfe 11 sich zu allen Fragen der Rentenversicherung beraten zum lassen. Weg des Datenschutzes werden Auskünfte nur unter Vorlage des Pers® ausweises / Passes erteilt. Für die Auskunftserteilung über die Datenw ter - auch des Ehegatten - ist die Vorlage einer Vollmacht erfordefe Erfahrungsgemäß machen viele Versicherte von dieser Beratung®® lichkeit Gebrauch. Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wie alle® 611 sierten um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer“ 02 / 126.313, Herr Schrupp, oder per eMail: BSchruppOrnontaba^ 1 Zu dem Gespräch bringen Sie bitte alle Versicherungsunterlagen (jj destens die Versicherungsnummer), und - soweit dem Rentenversio rungsträger noch nicht vorgelegt - einen Nachweis über die Lehre J sonstige Berufsausbildung), z:B. Gesellen-, oder Gehilfenbrief, LJ Zeugnis, mit. Für die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung s “ auch das Familienstammbuch, bzw. die Geburtsurkunden derKiwfe) gebracht werden. Den Bürgern der Verbandsgemeindeverwaltung tabaur steht darüber hinaus noch der Sachbearbeiter für die Angel heiten der gesetzlichen Rentenversicherung während der allg en1 Öffnungszeiten zur Verfügung. Auch hier ist eine vorherige Ter® einbarung unter der o. a. Telefonnummer/E-Mail zu empfehlen