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/2007 Wochenblatt VG Montabaur

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2 - Entgeltpflicht

. Die Benutzung der Stadthalle ist grundsätzlich entgeltpflichtig.

, Von der Zahlung eines Nutzungsentgeltes sind ausgenommen i die Kolpingfamilie Montabaur hinsichtlich der Nutzung des ihr zuge­wiesenen Raumes im Untergeschoss

kulturelle Vereine und Gruppen der Stadt Montabaur für Proben, soweit die Räumlichkeiten nicht für Tagungen oder sonstige Veran­staltungen benötigt werden.

I) In begründeten Ausnahme- bzw. Härtefällen kann der Stadtbürger- meister das Nutzungsentgelt kürzen bzw. ganz erlassen.

3 - Nutzungsentgelt

) Für die unterschiedlichste Benutzung der Räume der Stadthalle wird je Veranstaltung ein Nutzungsentgelt erhoben. Das Nutzungsent­gelt besteht aus

a) der Nutzungspauschaie

b) der Nebenkostenpauschale

c) der Zubehörpauschale

d) den Kosten für Technik

e) der Personalkosten

Bei der Berechnung der a) Nutzungspauschale und b) Nebenko­stenpauschale wird in zwei Mietergruppen unterschieden: Vorsteu­erabzugsberechtigte und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter. Vorsteuerabzugsberechtigten Mietern wird zuzüglich zu diesen Pau­schalen die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet. Bei nicht vor­steuerabzugsberechtigten Mietern fällt keine Mehrwertsteuer an. Die Kosten für c) Zubehörpauschale, d) Technik und e) Personal sind für alle Mieter mehrwertsteuerpflichtig. Zu den bisherigen Beträ­gen wird für alle Mieter die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuge­rechnet.

Das Nutzungsentgelt wird dem Veranstalter unmittelbar nach der Veranstaltung durch die Verbandsgemeindeverwaltung in Rechnung gestellt.

Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen (mehr als 10 Ver­anstaltungen jährlich) kann dem Mieter ein Preisnachlass auf die Nutzungspauschale von bis zu 20 % gewährt werden.

Nutzungspauschale

Mit der Nutzungspauschale sind Auf- und Abbauzeiten, Probezeiten und Reinigungszeiten abgegolten. Müssen jedoch wegen umfangreicher Auf- jau- und Probentätigkeit an zusätzlichen Tagen Anfragen für die Nutzung der Räume für andere Veranstaltungen abgesagt werden, so kann auch ^ ür diese Tage eine um 50 % verminderte Nutzungspauschale erhoben werden.

^ Die Höhe der Nutzungspauschale ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

3)

4)

(5)

NutzunasMuschafs

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Je Verenetaltanastaa

Je Stunde

•> Nutzungszweck

Großer Saal

Mendelssohn- Bartholdy-Saal

Tagungs­raum 1

Tagung*- raum 2

Tagungs­raum 3

Kegelbahn (Je Bahn)

Gewerbliche Veranstaltungen

500,00 €

200,00 €

100,00 €

50,00 €

7,00 €

Kulturelle Veranstaltungen

a) Auswärtige

b) Vereine und Gruppen der Stadt

300,00 €

150,00 €

100,00 €

50,00 €

60,00 €

30,00 €

30,00 €

0,00 €

Seminare, Tagungen

a) gewerblicher Art (Unternehmen, Berufsverbände)

b) Parteien, Vereine aus der Stadt Montabaur

250,00 €

100,00 €

100,00 €

30,00 €

60,00 €

30,00 €

30,00 €

0,00 €

Familienfeiern (Bewirtung durch den Gastronomiebetrieb der Stadt­halle)

100,00 €

30,00 €

30,00 €

0,00 €

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Jeder Verein, Partei oder ähnliche Gruppierung aus der Stadt Montabaur lat die Möglichkeit, einmal im Jahr für eine vereinsinterne Veranstaltung hne Erhebung von Eintritt einen der Räume, soweit verfügbar, kosten- rei zu nutzen. Der Tagungsraum 3 (Raum neben dem Kolpingraum) im Jntergeschoss steht den Vereinen der Stadt Montabaur, soweit verfüg­bar, stets kostenfrei für vereinsinterne Veranstaltungen zur Verfügung.

§ 5 - Nebenkostenpauschale

:(1) Zur Abgeltung entstehender Nebenkosten (Hausmeistereinsatz, j Energiekosten, Reinigungskosten) wird eine Nebenkostenpauschale erhoben. Sie beträgt 40 % der Nutzungspauschale.

Der mit der Nebenkostenpauschale abgegoltene Hausmeisterein­satz beinhaltet einen Einsatz von maximal 3 Stunden für die jewei­lige Veranstaltung. Die darüber hinausgehende Einsatzzeit des Hausmeisters kann zusätzlich berechnet werden.

Bei überdurchschnittlich starker Verschmutzung der benutzten Räu­me kann hierdurch entstandener zusätzlicher Reinigungsaufwand dem Veranstalter extra in Rechnung gestellt werden.

Bei Familienfeiern mit Bewirtung durch den Gastronomiebetrieb der Stadthalle entfällt die Nebenkostenpauschale. In diesen Fällen hat jedoch der Gastronomiebetrieb etwa erforderliche Reinigungsar­beiten sowie das Herrichten und Aufräumen der genutzten Räume auf eigene Kosten zu übernehmen.

6 - Zubehörpauschale

pe Nutzung des in der Stadthalle vorhandenen Zubehörs ist kostenfrei, ofern in dem jeweils gültigen Vertrag Zubehörpauschalen nicht festge- etzt sind. Folgende Zubehörpauschalen sind festgelegt:

1(3)

Nr. 14/2007

a) Bestuhlung

Für den Auf- und Abbau von Stühlen und Tischen durch den Servi­

ce der Stadthalle.für

- 0 bis 100 Personen: . 30,00 €

-100 bis 300 Personen:.100,00 €

- 300 bis 600 Personen:.200,00 €

- über 600 Personen: .250,00 €

b) Bühnenpodeste

Für den Auf- und Abbau von Bühnenpodesten durch den Service der Stadthalle: 6,00€ pro Podest

c) Klavier und Flügel

Nutzung des Schimmel-Flügels: 50,00 €

Nutzung des Schimmel-Klaviers: 25,00 €

Stimmung des Flügels oder Klaviers: 175,00 €

d) Garderobendienst

Beim Einsatz von Garderobenpersonal durch die Stadthalle wird eine Garderobengebühr in Höhe von 1,00 € pro Kleidungsstück erhoben. Beim Einsatz des Garderobendienstes der Stadthalle muss durch die Erhebung der Garderobengebühr einschließlich der Erhebung der Personalkostenpauschale (§ 8) mindestens Kostendeckung erreicht werden. Ein Defizit ist durch den Veranstalter auszuglei­chen. Ein Überschussbetrag wird im Verhältnis von 30 % für den Veranstalter und 70 % für die Stadt Montabaur aufgeteilt.

Im Falle von Veranstaltungen, zu denen Teilnehmer auf Einladung des Veranstalters erscheinen und auf dessen besonderen Wunsch keine Garderobengebühr entrichtet werden soll, wird dem Veranstal­ter eine Garderobenpauschale in Höhe von 50% der zu erwartenden Gäste (laut Bestuhlung) berechnet. Am Veranstaltungstag wird in die­sem Falle keine Garderobengebühr von den Gästen erhoben.

§ 7 - Kosten der Technik

(1) Die Nutzung der in der Stadthalle vorhandenen technischen Ein­richtungen und Ausstattungen (Bühnenbeleuchtung, Beschallungs­anlage) ist für den Veranstalter kostenfrei. Die Bedienung der Büh­nentechnik (Licht- und Tontechnik) darf nur durch von der Stadthal­lenverwaltung autorisiertes Fachpersonal erfolgen. Die entstehen­den Kosten werden dem Veranstalter berechnet.

(2) Technische Geräte, Einzelteile und Ausstattungen, die nicht zum Inventar der Stadthalle gehören und die für die jeweilige Veranstal­tung benötigt werden, müssen durch die Stadthalle zugemietet wer­den. Die hierdurch entstehenden Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Mit dem Nutzungsvertrag erhält der Veran­stalter ein Verzeichnis der aktuellen Preise sowie die Möglichkeit, seine konkrete Bestellung aufzugeben.

§ 8 - Personalkostenpauschale

Sofern durch den Veranstalter das Personal der Stadthalle in Anspruch genommen wird, werden folgende Personalkostenpauschalen berechnet:

Bis zu 4 Stunden

Mehr als 4 Stunden

Garderobendienst (2 Personen)

65,00 €

130,00 €

Je weitere Person

32,50 €

65,00 €

Sicherheitsdienst (2 Personen)

120,00 €

Je weitere Stunde 30,00 €

Sanitätsdienst (Fahrzeug und 2 Personen)

80,00 €

120,00 €

Brandwache (Fahrzeug + Besatzung)

120,00 €

Je weitere Stunde 40,00 €

Brandwache

(Tanklöschfahrzeug + Besatzung)

270,00 €

Je weitere Stunde 90,00 €

Zusätzlicher Hausmeistereinsatz (3 Stunden inklusive)

Je weitere Stunde 25,00 €

Toiletten-Service (1 Person)

32,00 €

Je weitere Stunde 9,00 €

Bei Veranstaltungen, die aufgrund der hohen Teilnehmerzahl und/oder der Verwendung von offenem Feuer oder entsprechender Aktionen vor­beugenden Brandschutz erforderlich machen, kann die Stadt in ihrer Ver­antwortung als Betreiber der Stadthalle als Versammlungsstätte auf Kosten des Veranstalters eine Brandsicherheitswache einsetzen.

§ 9 - Kaution

Die Stadt kann vom Veranstalter eine angemessene Kaution als Sicher­heitsleistung verlangen und die Wirksamkeit des Benutzungsvertrages von der Hinterlegung der Kaution abhängig machen. Im mit dem Veran­stalter abzuschließenden Benutzungsvertrag ist zu vereinbaren, dass für die hinterlegt Kaution seitens der Stadt keine Zinsen zu zahlen sind und dass eine Verrechnung der Kaution mit Forderungen aus dem Benut­zungsvertrag zulässig ist.

§ 10 - Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadt Montabaur in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ent­geltordnung außer Kraft.

Montabaur, den 29. März 2007

Stadt Montabaur Klaus Mies, Stadtbürgermeister

Stadtrat tagte

am 27.03.2007

In seiner jüngsten Ratssitzung beschloss der Stadtrat u.a. die Aufstellung des Bebauungsplanes „Altstraße“ und die Neuaufstellung des Bebau­ungsplanes „In den Fichten - Auf der Trift“. Außerdem wurde der Einlei-