Wochenblatt VG Montabaur
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Nr. 13/2007
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Wir bitten unsere Badegäste um Beachtung und freuen uns auf Ihren Besuch.
Ihr Team des
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Mons-Tabor-Bad, Eifelstraße, 56410 Montabaur, 02602/46 11, mail@mons-t abor-Bad.de; www.mons-tabor-bad.de
Förderung
des Musik- und Theaterwesens im Westerwaldkreis
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur weist darauf hin, dass der Westerwaldkreis voraussichtlich auch in diesem Jahr wieder Haushaltsmittel zur Förderung des Musik- und Theaterwesens zur Verfügung stellt.
Die Dachorganisationen der Westerwälder Musik- und Gesangvereine (Musikverbände und Sängerkreise) können Zuschüsse erhalten. Des Weiteren ist eine Förderung von Laien-Theaterensembles in Bezug auf die Jugendarbeit möglich.
Die Anträge sind in einfacher Ausfertigung mit dem Kassenbericht 2006 bis spätestens 31. Mai 2007 bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Peter-Altmeier-Platz 1,56409 Montabaur, einzureichen. Antragsformulare sind auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 26 erhältlich.
Es gelten folgende Richtlinien:
Richtlinien
für die Förderung des Musik- und Theaterwesens im Westerwaldkreis vom 01.01.1994
I. Förderungswürdige Maßnahmen
1.1 Verbände von Musikvereinen und Chören im Westerwaldkreis können vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel Zuschüsse zur Erfüllung von Aufgaben mit überörtlicher Bedeutung erhalten.
Darunter fallen insbesondere folgende Maßnahmen:
- die Aus- und Fortbildung von Dirigenten,
- die Ausrichtung von Kritiksingen bzw. -spielen,
- die Ausbildung des Vereinsnachwuchses,
- Maßnahmen zur Gewinnung von Kindern bzw. Jugendlichen als Vereinsnachwuchs
- Maßnahmen -auch außerhalb des musikalischen Geschehens- zur Steigerung der Attraktivität der Mitgliedschaft im Verein für Kinder und Jugendliche
Als Jugendliche zählen in analoger Anwendung von § 11 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 26. Juni 1990 Mitglieder bis einschließlich 27 Jahre.
1.2 Zur Unterstützung von Musikvereinen und Chören, die bei besonderen Anlässen von überörtlicher Bedeutung im oder auch außerhalb des Kreises auftreten, kann ebenfalls ein Zuschuss gewährt werden. Hier sind besonders die Veranstaltungen zu berücksichtigen, bei denen der Kreis sich repräsentiert.
1.3 Laien-Theaterensembles können Zuschüsse gewährt werden
für Jugendarbeit im Sinne von § 11 KJHG.
Darunter fallen insbesondere
- die Aus- und Fortbildung junger Menschen für die Theaterarbeit,
- Maßnahmen zur Gewinnung junger Menschen für das Ensemble,
- Maßnahmen -auch außerhalb des Theaterspielens- zur Steigerung der Attraktivität der Mitgliedschaft im Ensemble für junge Menschen,
- die Aufführung von Stücken für junge Menschen
Als Jugendliche zählen in analoger Anwendung von § 11 KJHG Personen bis einschließlich 27 Jahre.
II. Grundsätze der Förderung
Die zu fördernden Verbände und Laien-Theaterensembles müssen ihren Sitz im Westerwaldkreis haben und überwiegend dort aktiv sein.
Die Kreiszuschüsse zur Förderung des Musik- und Theaterwesens sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel in der Regel in Form einer Festbetragsfinanzierung zu gewähren Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss unter Einbeziehung von Eigenmitteln und/oder Zuwendungen Dritter gesichert sein.
Die Höhe des Kreiszuschusses soll grundsätzlich 70 % der zuschussfähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Dieser Kreisanteil ist als Höchstsatz anzugeben und soll auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt bleiben.
Die Maßnahme darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides ausgeführt werden Bei vorherigem Maßnahmebeginn ist das Einvernehmen dazu mit dem Westerwaldkreis herzustellen.
Eine Förderung der gleichen Maßnahme durch den Westerwaldkreis nach anderen Richtlinien ist im Falle der Bewilligung eines Zuschusses nach diesen Richtlinien ausgeschlossen.
Ein Kreiszuschuss darf an den gleichen Antragsteller erst erneut vergeben werden, wenn die Verwendung der früher bewilligten Kreismittel ordnungsgemäß anerkannt worden ist.
III. Verfahren der Zuschussgewährung
Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Über die Bewilligung entscheidet der Landrat oder die Leiterin / der Leiter des Geschäftsbereiches der Kreisverwaltung, dem die Abteilung Kultur zugeordnet ist.
Als Nachweis für die Verwendung des gewährten Zuschusses ist ein Verwendungsnachweis zu führen.
IV. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten zum 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Förderung des Musik- und Sangeswesens vom 1. ar 1993 außer Kraft.

