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Wochenblatt VG Montabaur

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Nr.13/2007

Wir bieten:

• Eine abwechslungsreiche Tätigkeit in einem gut funktionierenden Team von Kolleginnen und Kollegen, die im zentral zusammenge­fassten Aufgabengebiet der Werke u.a. alle Maßnahmen des kom­munalen Tiefbaus, der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung, für einen Einzugsbereich von ca. 40.000 Einwohnern steuern und betreuen

• Bezahlung nach TVöD

• Eine Daueranstellung sowie die im öffentlichen Dienst üblichen Sozi­alleistungen und den Anschluss an eine betriebliche Zusatzversor­gungskasse

Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, dann senden Sie bitte Ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Nachweise über Schul- und Berufsausbildung, Zeugnisabschriften sowie Beschäfti­gungsnachweise) bis spätestens 13.04.2007 an die Verbandsge­meindeverwaltung, Personalservice, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur.

Auskünfte erteilen:

Werkleiter Jürgen Klaeser (Tel.: 02602/126-202 email: jklae- ser@montabaur.de) oder Guido Göbel vom Personalservice (Tel.: 02602/126-334 email: ggoebel@montabaur.de) .

Weitere Informationen zur Verbandsgemeinde und Region finden Sie unter: www.vg-montabaur.de.

Achtung!!!

Vorgezogener Redaktionsschluss für die 14. KW + 15. KW (Ostern)

Die Feiertage „Karfreitag und Ostermontag“ erfordern einen vorge­zogenen Redaktionsschluss.

Alle Manuskripteinsender werden gebeten, die Manuskripte, die in der 14. Kalenderwoche 2007 veröffentlicht werden sollen, bis spätestens Freitag, 30. März 2007,10.00 Uhr und die Manuskripte, die in der 15. Kalenderwoche 2007 veröffent­licht werden sollen, bis

spätestens Donnerstag, 04. April 2007,15.00 Uhr

bei der “Redaktion Wochenblatt” (Zimmer Nr. 021, Rathaus Altbau, 2 Stock) abzugeben oder per Fax (02602/126-255) bzw. E-Mail (Wochenblatt® montabaur.de) zuzuleiten.

Um entsprechende Beachtung wird gebeten, da evtl, später einge­reichte Manuskripte nicht mehr bearbeitet werden können!

Steuerförderung für Diesel-Rußpartikelfilter

Information über praktische Anwendung der Finanzämter

Obwohl die Bundesregierung die steuerliche Förderung für die Nachrü­stung von Diesel-Pkw mit Rußpartikelfiltern jetzt beschlossen hat, ist die Verunsicherung in der Bevölkerung nach wie vor groß. Viele Steuerbür­ger wenden sich daher hilfesuchend an ihr Finanzamt.

Die Steuerabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD) gibt daher folgende Information: Die Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz tre­ten zum 1. April 2007 in Kraft. Wenn ein Diesel-Pkw, erstmalige Zulas­sung bis zum 31.12.2006, in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet wird, sieht das Gesetz eine einmalige Steuerbefreiung i. H. v. 330 Euro vor. Die Steuer­befreiung ist bis zu dem Zeitpunkt befristet, in dem der Wert von 330 Euro erreicht ist.

Die Berücksichtigung der Steuerbefreiung wird dabei für Fahrzeuge, die nach dem 1. April 2007 umgerüstet werden automatisch erfolgen, sobald die Zulassungsstellen den Finanzbehörden das Vorliegen der Voraus­setzungen mitgeteilt haben. Eine Nachfrage beim zuständigen Finanzamt ist daher in diesen Fällen nicht erforderlich.

Für nicht nachgerüstete Diesel-Pkw wird sich in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2011 der jeweilige Steuersatz um 1,20 Euro je 100 Kubik­zentimeter erhöhen. Die Kosten für den Einbau eines Partikelfilters lie­gen je nach Fahrzeugtyp und Baujahr zwischen 600 und 800 Euro und können durch die Steuerersparnis sowie den nicht zu zahlenden Aufschlag zum großen Teil wieder ausgeglichen werden.

Wie wird die Nachrüstung dem Finanzamt mitgeteilt?

Die Nachrüstung eines Diesel-Pkw mit einem Rußpartikelfilter ist der Zulassungsbehörde durch eine Bescheinigung der Werkstätte und der all­gemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nachzuweisen. Die Zulas­sungsbehörde übermittelt anschließend die maßgebenden Daten dem zuständigen Finanzamt, das die Gewährung der in Betracht kommenden befristeten Steuerbefreiung ohne besonderen Antrag veranlasst.

Ab warm / für wen gilt die Steuerbefreiung?

Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde die emissionsbezogenen Voraussetzungen erfüllt waren. Sie endet, sobald die Steuerersparnis - ausgehend von den bis­herigen Steuersätzen - den Betrag von 330 Euro erreicht hat. Die Steu­erbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.

Die befristete Steuerbefreiung wird dem Halter gewährt, auf den das Fahr­zeug am 1. April 2007 zugelassen ist. Ist das Fahrzeug an diesem Stich­tag außer Betrieb gesetzt, wird die befristete Befreiung dem Halter gewährt, auf den das Fahrzeug nach dem 1. April 2007 wieder zugelas­

sen wird Eine Änderung der Steuerfestsetzung für frühere Fahrzeughai ter erfolgt nicht. Im Falle eines Halterwechsels nach dem 1. April 2007 wird die befristete Steuerbefreiung, soweit sie noch nicht abgelaufen ist, dem neuen Halter gewährt.

Dieselfahrzeuge ohne Rußpartikelfifter erhalten neuen Steuerbescheid

Die Kraftfahrzeugsteuerstellen der Finanzämter werden daher ab April für die nicht nachgerüsteten Dieselfahrzeuge neue Steuerbescheide mit der erhöhten Kfz-Steuer erteilen. Der Versand des neuen Bescheids richtet sich nach dem Monat der erstmaligen Zulassung.

Neufahrzeuge mit Euro-4-Norm nicht betroffen Neu zugelassene Pkw s, deren Schadstoffausstoß den neuen Anforde­rungen (Euro-4-Norm) genügen und deren Partikelausstoß die Grenzwer­te nicht überschreiten, sind von der erhöhten Kfz-Steuer nicht betroffen.

Geänderte Kfz-Steuerbescheide

für Geländewagen, Pick-Ups und ähnliche Fahrzeuge zum Teil

fehlerhaft

Oberfinanzdirektion Koblenz rät zur Überprüfung

Aufgrund der rückwirkenden Änderung des Kfz-Steuergesetzes wurden die ersten geänderten Kfz-Steuerbescheide für Geländewagen, Pick-Ups und ähnliche Fahrzeuge verschickt. Einige der Anderungsbescheide sind dabei fehlerhaft, da der falsche Emissionsschlüssel zugrunde gelegt wur­de. Die Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD) rät daher allen betroffenen Haltern, ihren Änderungsbescheid zu überprüfen.

Wer die Kfz-Steuer für seinen Pkw oder Wohnmobil selbst berechnen will, kann dies online über die Internetseite seines Finanzamtes (auf der Start­seite über den Link “Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmo- bile und Geländewagen”).

Der Grund für die falsche Zuordnung: Die betroffenen Fahrzeuge unter­lagen bisher als Lkw's keiner Schadstoffstufe, so dass die erforderlichen Daten bislang nicht gespeichert und für die Finanzbehörden daher auch nicht zu ermitteln sind.

Ist der Änderungsbescheid tatsächlich fehlerhaft, reicht ein Brief mit Kopie der Kfz-Papiere an die Kfz-Steuerstelle des Finanzamtes, Die Adresse der jeweiligen Kfz-Steuerstelle steht auf dem Bescheid. Damit alles aner­kannt wird, muss der Brief allerdings innerhalb eines Monats nach Zustel­lung des Bescheids beim Finanzamt sein.

Höhere Krankenkassenbeiträge mindern Rente ab April 2007

Hinweis direkt auf Kontoauszug

Die meisten Krankenkassen haben bereits zum Jahresbeginn ihren Bei­tragssatz erhöht. Dies wirkt sich ab April auch auf die Rentenempfänger aus. Für viele von ihnen wird sich der Auszahlungsbetrag der Rente daher etwas mindern, teilt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz

IMPRESSUM:

Die Heimat- und Bürgerzeitung mit den öffentlichen Bekanntmachungen sowie der Zweckverbände nach § 27 der Gemeindeordnung für Rhld.-Pfalz (GemO) vom 31. Jan. 1994 -GVBI. S. 153 ff.- und den Bestimmungen der Hauptsatzungen in den jeweils geltenden Fassungen, erscheint wöchentlich.

Herausgeber, Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 56195 Höhr-Grenzhausen, Postf. 1451 (PLZ 56203 Rheinstr. 41). Tel.: 0 26 24/ 911 - 0. Fax: 0 26 24 / 911-195. Internet-Adresse: www.wittich.de

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Verantwortlich für den amtlichen Teil: Verbandsgemeindeverwaltung, der Bürgermeister.Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Franz- Peter Eudenbach, unter Anschrift des Verlages. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Annette Steil, unter Anschrift des Verlages.

Innerhalb der Verbandsgemeinde wird die Heimat- und Bürgerzeitung kostenlos zugestellt; im Einzelversand durch den Verlag 0,60 Euro zzgl. Versandkosten.

Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen über­nimmt der Verlag keine Haftung. Artikel müssen mit Namen und Anschrift des Verfassers gekennzeichnet sein und sollten grundsätzlich über die Verbandsgemeinde eingereicht werden. Gezeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist.

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