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Wochenblatt VG Montabaur [

Die übrigen Sporthallen der Verbandsgemeinde Montabaur können mit den bekannten Einschränkungen (Absenkung der Heizung / kein warmes Wasser) für den Sportbetrieb genutzt werden. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur -

FB 5 - Schulen/Mehrzweckhallen - R. Stahlhofen, Tel. .02602/126-349; Email: rstahlhofen@Montabaur.de /

FB 7 - Gebäudeverwaltung - M. Gilles, Tel.: 02602/126-340, Email: mgilles @ Montabaur, de

Bauherren- und Energieberatung im Schaufenster der Region im ICE-Bahnhof

Am Donnerstag, 29.03.2007, in den Zeiten von 13.30-18.00 Uhr, findet im ICE-Bahnhof im Schaufenster der Region eine Bauherrenberatung der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, rund um das Thema Bauen und Bauantrag, statt. Ebenfalls findet zur gleichen Zeit eine Energiebe­ratung der KEVAG mit den Themen Wärmepumpe, Energieeffizienz in allen Bereichen usw. statt. Terminvereinbarungen sind unter der Tele­fonnummer 02602/126190 möglich.

Die Schiedsperson - Wer ist das?

Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsge­meinde. Sie werden auf Vorschlag des Verbandsgemeinderates vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt.

Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die regelmäßig älter als 30 Jah­re und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Auf Grund Einwohnerzahl und Gebietsgröße sind in der Verbandsgemeinde Montabaur insgesamt 4 Schiedsamtsbezirke ein­gerichtet.

Durch Ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Angelegenheiten, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzu­gehen, und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmos­phäre versucht die Schiedsperson die Voraussetzungen dafür zu schaf­fen, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederher­stellen.

Terminvereinbarungen treffen die Antragsteller mit der für den jeweiligen Bezirk zuständigen Schiedsperson, dessen Telefonnummer in regel­mäßigen Abständen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur veröffentlicht wird bzw. beim Bürgerbüro der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur unter der Rufnummer: 02602/126-0 erfragt werden kann.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Schiedsverfahren ist denkbar unbürokratisch. Es wird eing 6 | ei w riurch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und!' Angabe worüber gestritten wird. Den Antrag können Sie der SchiedLj son schriftlich geben oder dort auch mündlich „zu Protokoll“ erkläre? Die Schiedsperson bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem die Streit Parteien geladen werden. In diesem Termin haben beide Parteien £ End Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge tn Ruhe und ohne Öffentliche klarzustellen. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird versuche' bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführe' Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich schriftlich festge! halten.

Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartej nicht zum Termin erscheint, haben Sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.

Was kostet das Schiedsverfahren?

Die Kosten des Verfahrens sind nicht hoch: Die Gebühr für eine Güte­verhandlung beträgt 10,23 €, wird ein Vergleich geschlossen, fallen wei- tpre 10 23 € an. Dia Gebühr kann von der Schiedsperson unter bsson* deren Umständen bis auf 38,35 € erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen, z.B. Portokosten der Schiedsperson anfallen.

in besonderen Fällen kann die Schiedsperson auch die Gebühren ermäßi-

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Haben Sie Interesse an der Übernahme des Ehrenamtes der Schiedsperson?

Für den Schiedsamtsbezirks III in der Verbandsgemeinde Montabaur wird nachdem die Amtszeit des derzeit amtierenden Schiedsmannes mit Ablauf des 6.9.2007 endet ein/e Nachfolger/in gesucht. Der Schiedsamtsbezirk umfasst die Ortsgemeinden Gackenbach, Horbach, Hübingen, Niederel­bert, Oberelbert, Welschneudorf, Holler, Untershausen, Stahlhofen und Daubach.

Wählbarkeitsvoraussetzungen:

1. Bewerber für das Amt des Schiedsmannes müssen nach ihrer Per­sönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Bei der Prüfung der Eignung wird darauf abgestellt, ob der Bewer­ber/ die Bewerberin

Wann kann die Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten helfen?

Streit gibt es immer mal - aber soll man deshalb gleich zum Gericht lau­fen? Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Betei­ligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können. Eigentlich ist es schade, bis dahin gute Beziehungen aufs Spiel zu setzen, weil beispielsweise die Hecke des Nachbargrundstücks zu hoch gewachsen ist, beim Einparken Ihr Auto beschädigt wird oder der Handwerker von nebenan den Reparaturauftrag schlecht aus­geführt hat.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Aus­einandersetzung von den Zivilgerichten zu entscheiden wären, ist die Schiedsperson in Ihrer Nähe die berufene Stelle zur Streitschlichtung. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird mit den Streitparteien die Sach­lage in einem Gespräch erörtern und so versuchen, einen langen, kost­spieligen und Nerven aufreibenden Gerichtsprozess zu vermeiden. Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Verfahren ist die Anrufung der Schied­sperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht vorgeschrieben, sie geschieht freiwillig.

Tätig werden können die Schiedspersonen jedoch nicht in allen Fällen. Zum Beispiel bei Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe oder die Ehelichkeit eines Kindes ist eine Zuständigkeit nicht gegeben. Auch bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche über 5.000,00 € oder in rechtlich besonders schwierigen Fällen, wie z.B. bei Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten, soll die Schiedsperson nicht tätig werden. Warum auch in Strafsachen zur Schiedsperson?

Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber in manchen persönli­chen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engeren Lebensbereich müs­sen Sie, bevor Sie sich an das Gericht wenden können, zuerst eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann einschalten; in den so genannten Privatklagesachen. Das sind

a) gut beleumundet ist,

b) einen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte ausreichenden Bildungsgrad hat und

c) über die für die Amtsführung erforderliche Zeit verfügt.

2. Zur Schiedsperson darf nicht ernannt werden,

a) derjenige/ diejenige, für den/die vom Gericht ein Betreuer bestellt worden ist,

b) wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, beschränkt ist,

c) wer das Amt eines Staatsanwaltes ausübt oder zum Hilfsbeam­ten der Staatsanwaltschaft bestellt ist,

d) wer als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;

e) wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäfts­mäßig ausübt,

f) wer zu einer der in d) oder e) genannten Personen in einem Dienst­oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht.

3. Zum Schiedsmann soll nicht ernannt werden , wer

a) das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat,

b) keinen Wohnsitz im Schiedsmannsbezirk hat.

Wenn Sie Interesse an der Übernahme dieses Ehrenamtes haben, die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen und Ihren Wohnsitz in einer der zum Schiedsamtsbezirk III gehörenden Gemeinden haben, nehmen Sie bitte mit der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenau- er-Platz 8,56410 Montabaur, Fachbereich 1, Büroleiter Thomas Marx (Tel. 02602/126.102) bis spätestens 30. März 2007 Kontakt auf.

In Abstimmung mit den Ortsbürgermeistern der im Schiedsamtsbezirk gelegenen Gemeinden wird die Schiedsperson vom Verbandsgemeinde­rat dem Direktor des Amtsgerichts zur Ernennung vorgeschlagen. Nähere Informationen über die Aufgabenstellung der Schiedsperson ent­nehmen Sie bitte dem nachfolgenden Textbeitrag.

Hausfriedensbruch

Beleidigung

Verletzung des Briefgeheimnisses Körperverletzung Bedrohung und Sachbeschädigung

Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann eine Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er Sie auf den Privatklageweg. Das heißt, Sie müssen sich selbst mit einer Kla­ge an das Strafgericht wenden, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wol­len. Eine solche Privatktage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen.

Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schieds­person in Ihrer Nähe die zuständige Stelle.

Förderverein der Jugendfeuerwehren der VG Montabaur e.V.

Tagesordnung

der Mitgliederversammlung am 25.04.2007,19:30 Uhr im Feuerwehrhaus Großholbach: 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden Uwe Rörig; 2 Grußworte; 3. Feststellung der Beschlussfähigkeit; 4. Feststellung dar endgültigen Tagesordnung; 5. Bericht Schriftführer mit Aussprache; 6. Bericht des Kassenwartes; 7. Bericht der Kassenprüfer; 8. Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes; 9. Ferienpass 2006 und 2007 ; 10 . Festlegung Zuschuss für die Freizeit Oktober 2007 in Untershausen; n- iA? S u, 9un9 der Mitgliedsbeiträge für 2008; 12. Haushaltsplan 2008 ; 13 - Wahl von 2 Kassenprüfern; 14. Festlegung des Ortes der Mitgliederver­schiedenes 2008 ’ 15 Abstimmun 9 über eingegangene Anträge; 16. Ver '

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