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Wochenblatt
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Nr. 06/2007
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ßEunaen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften P". Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen •nri aelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig Jffstande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
fff die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- ' ' minuna die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzunq
vedetzt worden sind, oder
9 vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean- L ' standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung Reitend machen.
56412 Niedererbach, 19.01.2007 (S.) Berthold Ortseifen,
Ortsbürgermeister
2 «atzung der Ortsgemeinde Niedererbach
zür^nderung der Friedhofsgebührensatzung vom 26.01.2007
DerlOrtsgemeinderat von Niedererbach hat in seiner Sitzung am 14 . 12.2006 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) sowie der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.6.1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2.3.2004 (GVBI. S/202)’die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt Jjgfpacht wird:
§ 1 j
DielSatzung der Ortsgemeinde Niedererbach über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 26.11.2001 wird (als 2. Änderung) wie folgt geändert:
§ 4 - Höhe der Gebühren l.flfestattungsgebühren
1. fjrdbeisetzungen
1.1 In Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschl. Kosten
der Einebnung nach Ablauf der Ruhezeit.258 EUR
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres
einschl. Kosten der Einebnung nach Ablauf der Ruhezeit .476 EUR
1.2 In Wahlgrabstätten
1.2.1 Erstbelegung einschl. Kosten der Einebnung nach Ablauf
der Nutzungszeit.546 EUR
1.2.2 Zweitbelegung
1.2.2.1 bei Maschineneinsatz.366 EUR
1.2.2.2 bei Handschachtung.611 EUR
1.3 Urnenbeisetzungen
1.3.1 In Reihen- oder Wahlgrabstätten je Grabstelle
einschl. Einebnung nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit .160 EUR
1.3.2 In Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattete
ruhen .105 EUR
Mj^rdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
I. 4.1 [Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein
ffijgsonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beug<undungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten ■jesetzt werden .105 EUR
II. ljebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen Ifflisbettung von Leichen
Das^usgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. ffiusbettung von Urnen
2^usbettung von Urnen aus Erdgräbern.105 EUR
3. vederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden h'egebühren nach Abschnitt I erhoben.
Il-Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten ■jrwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
• Für Verstorbne bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
J nd anmeldepflichtigen Totgeburten .52 EUR
• für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres.165 EUR
Ui ^ rnen 'Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern.79 EUR
fiiriÜ! 7 , nen 'Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten
ur )ede Urne._.26 EUR
■ Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
ipWlk . ? ^inzel-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte «Prelle . 299 EUR
^alsürnen-Erdgrabstätte.
2 V? | n ^ rne n-Grabfeldem 129 EUR
3 V«i-r 6reitS k ele 9 te n Grabstätten für jede Urne 39 EUR
f angerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben. IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen
in Aufbewahrungsräumen.52 EUR
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1 bis zu drei Tagen .39 EUR
1.2.2 Für jeden weiteren angefangenen Tag.13 EUR
§ 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Niedererbach, 26.01.2007 (S.) Berthold Ortseifen, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GVBI. S. 98) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Niedererbach, 26.01.2007 Berthold Ortseifen, Ortsbürgermeister
Brennholzzuteilung im Forstrevier Eisenbach für 2007
Die Brennholzkunden im Bereich des Forstreviers Eisenbach werden hiermit darauf hingewiesen dass - bedingt durch die Witterungseinflüsse (= schlechte Bodenverhältnisse für das Holzrücken) sowie die Auswirkungen des jüngsten Sturmes - die Brennholzzuteilung erst nach und nach erfolgen kann.
Hierdurch bedingt erstreckt sich der Zuteilungszeitraum von Januar bis März 2007. Alle Kunden erhalten eine schriftliche Benachrichtigung, sobald ihr Holz abgeholt werden kann.
Es bedarf i. d. R. keiner telefonischen Rückfragen.
Kloft, Revierförster
Frauengemeinschaft Niedererbach
Einladung zum Kreppeikaffee
Die Frauengemeinschaft Niedererbach lädt für Dienstag, 20.02.2007, ab 15.00 Uhr ins Pfarrheim zum Kreppeikaffee ein.
Um Anmeldung wird gebeten bis zum 16.02.2007 unterTel. 06485/1372.
KÖB
KOB Niedererbach
Die Bücherei ist für Sie und Euch geöffnet:
mittwochs.:.17.00 -18.00 Uhr
samstags.16.00 - 17.00 Uhr
Trimm-Treff e.V. Niedererbach
Kinderturnen/ Kinderfit
Am Rosenmontag und Faschingsdienstag fällt das Kinderturnen bzw. Kinderfit aus!
Wer hat Lust am Faschingsumzug mitzumachen?
Der Trimm-Treff lädt alle Interessierten für Dienstag, den 06.02.07 um 19.00 Uhr in die Dorfgemeinschaftshalle ein!
Geplant ist es, noch mal als Zigeunertruppe mitzumachen.
Einladung zur Jahreshauptversammlung
Unsere Jahreshauptversammlung findet am Dienstag, den 27.02.2007 um 20.00 Uhr im Nebenraum der Dorfgemeinschaftshalle in Niedererbach statt.
Tagesordnung:
(1) Begrüßung, (2) Bekanntgabe der Tagesordnung und Genehmigung, (3) Bericht der Vorsitzenden, (4) Bericht der einzelnen Gruppen, (5) Bericht des Kassierers, (6) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes, (7) Änderung der Satzung in folgenden Punkten: § 8 (Vorstand) Absatz 1 und 3, §9 _ (Gesetzliche Vertretung) und Abstimmung über die Satzungsänderung, (8) Wahl des neuen Vorstandes, (9) Anträge und Verschiedenes
Anträge von Vereinsmitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung erörtert bzw. über die abgestimmt werden soll, müssen bis zum 19.02.2007 schriftlich bei Rita Rosenbauer eingereicht werden.
Wir bitten um vollzähliges Erscheinen aller Mitglieder!

