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(jfienblatt

VG Montabaur

Nr. 06/2007

1

1 Abend (3 Zeitstunden) Freiherr-vom-Stein-Schule, Nentershausen Rainer Pappen

7,50 € (zuzüglich Lebensmittelkosten)

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fmir? 362131113 * 60 Samstag, 24. März 2007, 10.00 Uhr Ter 1 Vormittag (3 Zeitstunden)

Freiherr-vom-Stein-Schule, Nentershausen

(Leitung: R ainer Pa PP ert

Gebühren: 7,50 € (zuzüglich Lebensmittelkosten)

Leider keine Plätze mehr frei!

51 81 Windows XP kennenlernen:

Einstellungen und Arbeiten mit dem Betriebssystem, Zubehörprogram­me Multimedia-Anwendungen

Be g inn Montag, 26. Februar 2007,18.00 Uhr

Dauer: 5 Abende

Q rt . Freiherr-vom-Stein Schule, Nentershausen

Leitung: Michael Gilles

HBbühren: 25,-€

5.1.82 Bilder, Musik und Film am PC

B ’ fzfiime aus Bildern erstellen und vertonen, Musikdateien erstellen und handeln, Bildbearbeitung

ißeginn: Montag, 26. Februar 2007, 19.40 Uhr

Dauer: 5 Abende

Ort; Freiherr-vom-Stein Schule, Nentershausen

(Leitung: Michael Gilles

■Gebühren: 25,-€

fNähere Informationen und Anmeldung unter 02602/126-321! Beachten ? Sie)iuch unser Kursangebot in Montabaur! (Siehe Veröffentlichung unter ‘“'"lachsenenbildung)

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Girod

gutem Kuß

rechstunden des Ortsbürgermeisters

mo|ags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

doijprstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

peindeverwaltung.Tel. 06485/4696

~ ürgermeister.Tel. 06485/793

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde

Die jachste Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Girod fin- detam Dienstag, 13. Februar 2007, um 19.00 Uhr im Gemeindehaus statt.

(esordnung [entliehe Sitzung

i Forstwirtschaftsplan der Ortsgemeinde Girod 2007 Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss eines öffent­lich-rechtlichen Vertrags zwischen der Verbandsgemeinde Monta­baur und den verbandsangehörigen Gemeinden Beratung und Beschlussfassung über einen Straßennamen für die Straße im Baugebiet „In der Bornwiese“

Mitteilungen und Anfragen !!■ Nichtöffentliche Sitzung !■ (Grundstücksangelegenheit Mitteilungen und Anfragen entershaus? öffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innen herz-

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10 Uhr

telkosten)

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5.

>'ch fingeladen.

56412 Girod, 9. Februar 2007

Fend, Ortsbürgermeister

) Uhr

2-Satzung der Ortsgemeinde Girod

wirlhne^ der Friedhofsgebührensatzung

vom An-Q er j,. 1 007

meinen"- aru *f^ s 9 em e |n derat von Girod hat in seiner Sitzung am 12.12.2006 auf- es § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der JSSS 70 " 131 01.1994 (GVBI. S. 153) sowie der §§ 2,7 und 8 des Kom- i oeänri^ abe u 9esetzes (KAG) vom 20.6.1995 (GVBI. S. 175), zuletzt lgendP 8 a ? UrCh Alt 2 des Gesetzes vom 2.3.2004 (GVBI. S. 202) die fol- § ^ 'zung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

^° Ste ^ ■ für da^F^u 6 * Grtsgemeinde Girod über die Erhebung von Gebühren

5BS ,,^‘temn 9 )ÄSS ,tl ' n9SWeSen Wm 24 ' 1a2001 Wi,d (alS 2 '

Erhält folgende Fassung:

§ 4 - Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren 1 ■ Erdbeisetzungen

1-1 In Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(einschl. Kosten der Einebnung nach Ablauf der Ruhezeit).258,— EUR

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung 5. Lebensjahr

(einschl. Kosten der Einebnung nach Ablauf der Ruhezeit und Erdmitnahme).560,— EUR

1.2 In Wahlgrabstätten

1.2.1 Zweitbelegung Maschineneinsatz

(einschl. Erdmitnahme).450,— EUR

1.2.2 Zweitbelegung Handschachtung

(einschl. Erdmitnahme).695,— EUR

1.3 Urnenbeisetzungen

1.3.1 Im Reihen- oder -wahlgrab im Urnenfeld

(einschl. Kosten der Einebnung).160,— EUR

1.3.2 Im Reihen- oder -wahlgrabgrab, in denen

bereits Erdbestattete ruhen.105,— EUR

1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen

Vorschriften kein besonderes Grab erforderlich ist

oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.105,— EUR

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftragge­ber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.54,— EUR

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

III. Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

und anmeldepflichtigen Totgeburten.55,20 EUR

1.2 für Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.276,00 EUR

1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldem.... 91,20 EUR

1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten

für jede Urne.30,00 EUR

2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

2.1 Für ein Urnendoppelgrab im Urnengrabfeld ....268,80 EUR 2.1.2 in bereits belegten Grabstätten für jede Urne.... 45,60 EUR

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Sat­zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.

IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in

Aufbewahrungsräumen.75,60 EUR

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle

1.2.1 bis zu drei Tagen.61,20 EUR

1.2.2 Für jeden weiteren angefangenen Tag.18,— EUR

§ 5 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(S) Girod, 26.01.2007 Karl-Heinz Fend, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GVBI. S. 98) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

, 56412 Girod, 26.01.2007 (S.) Karl-Heinz Fend, Ortsbürgermeister

Teilabbau einer Sitzbank

Im letzten Jahr hat eine Privatperson eine Sitzbank am „Grünen Weg“ auf­gestellt. Nun wurde mir mitgeteilt, dass die Sitzplanken abgeschraubt und