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Wochenblatt VG Montabaur

Nr. i

Anzahl der verbindlichen Auskünfte

Angesichts der bundesweit rund 30 Mio. Steuerfälle pro Jahr und rund 10.000 verbindlichen Auskünften, die die Finanzverwaltung bislang jähr­lich erteilt, sind selbst bei einem erheblichen Anstieg der Zahl der ver­bindlichen Auskünfte, mit dem das Bundesfinanzministerium rechnet, über 99% der Steuerfälle nicht betroffen.

Die Finanzverwaltung im Land Rheinland-Pfalz bearbeitet jährlich durch­schnittlich 400 Anträge auf verbindliche Auskünfte. Davon entfallen auf das Finanzamt Koblenz rund 25 dieser Anträge.

Höhe der Gebühren

Nach dem neuen Gesetz sollen die Gebühren nach dem Wert berechnet werden, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegen­standswert). Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Gerichtsko­stengesetz, wobei hier der Mindestgegenstandswert 5.000 € beträgt und damit eine Gebühr in Höhe von 121 € bedeutet.

Bei einem Gegenstandswert von 500.000 € würde eine Gebühr in Höhe von 2.956 € fällig.

Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, so wird eine Zeitgebühr berechnet, die 50 € je angegangenen halbe Stunde, min­destens jedoch 100 € beträgt.

Ein Kind ist uns geboren

Marienschule lädt zum Adventskonzert am 16.12. ein

Am Samstag, dem 16. Dezember, lädt die Schönstätter Marienschule zu den traditionellen Adventskonzerten ein. Sie beginnen um 15.00 und um 18.00 Uhr jeweils in der Aula der Schule.

Unter dem Motto „Ein Kind ist uns geboren“ werden verschiedene Klas­sen, Arbeitsgemeinschaften, Chor, Orchester und Band mit alten und neu­en Advents- und Weihnachtsliedern, Texten und bildnerischen Elemen­ten auf die kommenden Festtage einstimmen.

Kostenlose Sitzplatzkarten können ab dem 11. Dezember während der großen Pausen 9.30 - 9.45 Uhr von der Pforte der Marienschule abge­holt oder zwischen 13.00 und 16.00 Uhr telefonisch unter 0261/60356, reserviert werden. Der Eintritt ist frei.

Krebsberatung 2006

Beratung für Tumorkranke und deren Angehörige jeden 3. Dienstag im Monat in den AOK-Geschäftsstellen

AOK Montabaur, Tiergartenstraße 5 - 7,56410 Montabaur, 14.00 bis 16.00 Uhr Nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung am 19. Dezember 2006. Telefonische Anmeldung unter 0261/988650.

Personalauswahl

Wie denken Arbeitgeber?

Der erste Eindruck zählt: Wer sich bewirbt, sollte die Denkweise der Arbeit­geber kennen und sie in der eigenen Strategie berücksichtigen. Um die­ses Thema geht es beim nächsten Termin der Reihe „Biz&Donna“. And­rea Nowak, Lehrerin und Dozentin für Gesundheitsfachberufe, beantwortet wichtige Fragen: Wie stellen sich Unternehmen ihre neue Mitarbeiterin vor? Was wird erwartet? Wonach werden Sie bei einer Bewerbung und im Vorstellungsgespräch beurteilt? Was sind Assessments zur Personal­auswahl und welchen Zweck erfüllen sie?

Die Teilnehmerinnen treffen sich am Dienstag, 12. Dezember, um 14:30 Uhr im Berufsinformationszentrum (Biz) der Agentur für Arbeit Montabaur, Sauertalstraße 19. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Die Veranstal­tung ist kostenlos, und für Kinderbetreuung ist gesorgt. Ansprechpartnerin für die Reihe BIZ & Donna ist Dorothea Samson, Tele­fon 02602/123-750. Aber auch das BIZ-Team hilft gerne weiter; Telefon- 02602/123-256.

Montabaur

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) - Westerwald-Osteifel -

56410 Montabaur, den 27.11.2006 Bahnhofstraße 32 Telefon: 02602/9228-0

... . . Telefax 02602/9228-35

Flurbereinigungsverfahren Niederelbert (Dorf)

Az.: 81115

Flurbereinigungsbeschluss

I. Anordnung

1. Anordnung der Vereinfachten Flurbereinigung (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))

Hiermit wird für die nachstehend näher bezeichneten Teile der Gemar­kung Niederelbert (Westerwaldkreis) das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Niederelbert (Dorf) angeordnet, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere der Dor­ferneuerung in Verbindung mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen und durchzuführen.

1en Flur- i

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet, dem die nachstehend aufqeführt stücke unterliegen, wird hiermit festgestellt. y unrte

Gemarkung Niederelbert

Flur 10 Flurstücke Nrn. 5/1,5/2, 6 ,7, 8 ,9/1,11 12/1 u

20, 21,22/3, 23/3, 23/4, 24, 25, 26, 32,33 34 Ä 17/2 , 38, 39, 40, 41,42, 43, 44, 45, 46, 47,48 49 4M' 37 - 128/3, 218/2, 218/3, 226/2, 227/1,228 229 oi’?’ 53 ’ 237/7 und 238. ^29, 230,237/ 6 ,

Flur 11 Flurstücke Nrn. 322/10 und 322/11.

3. Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erhh i_ rechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke^ nehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmerqemein I«

^n+etpht mit Hipcpm Plnrhprpinini innchpcrhli ice y e, n$Cffl

entsteht mit diesem Flurbereinigungsbeschluss. Die Teilnehmergemeinschaft führt den Namen:

“Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereiniaunn Niederelbert (Dorf)” 9

Ihr Sitz ist in 56412 Niederelbert, Westenwaldkreis.

4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekan^l gäbe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des FH bereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen: urj

4.1

4.2

4.3

4.4

In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmuna de Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werde! wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigung behörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseii werden. ;

Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecket] Obstbäume und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen so weit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzesund der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung! der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. f

Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirb schaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flui gungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. 1,1 bis4)naclj§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)inder Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686 ), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1619), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkul haben.

III. Hinweise:

1. Ordnungswidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vor­genommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereir^ gungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederher­stellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen wor-i den, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnej* Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenomrni worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. 14.2 bis 1 4.4 sind Ord­nungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vor­bereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstück zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf 1 " vorzunehmen.

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3. Anmeldung unbekannter Rechte

Innerhalb von drei Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung diese? Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich s > aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, oe Flurbereinigungsbehörde Dienstleistungszentrum ländlicher Westerwald-Osteifel (DLR), Bahnhofstraße 32, 56410 MontaD > anzumelden. ,j (

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und resi j gen gelten lassen.

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Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich^uadesVer- wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgao waltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Laut g gl den ist. rte

4. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Übersichts ^

Je eine Ausfertigung dieses Flurbereinigungsbeschlusses ^

Beschlussgründen und einer Übersichtskarte liegen e !J? el l flUS bei t. nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme der Beteiligte j

der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, J

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