Wochenblatt VG Montabaur
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Klein § Fuchs
RECHTSANWÄLTE
HARALD KLEIN
Rechtsanwalt -Fachanwalt für Arbeitsrecht Tätigkeitsschwerpunkte:
• Familienrecht
• Verkehrsrecht
• Allgemeines Zivilrecht
ALFONS FUCHS
Rechtsanwalt - Vereidigter Buchprüfer Tätigkeitsschwerpunkte:
• Erbrecht
• Handels- und Wirtschaftsrecht
• Mietrecht
Zugelassen bei allen Amts-, Landgerichten und dem Oberlandesgericht Koblenz 56235 Ransbach-Baumbach, Rheinstr. 62 - Telefon 02623/2 07 00 - Fax 02623/207070
E-Mail: raeklein-fuchs@t-online.de
Private Altersvorsorge staatlich gefördert.
Der Staat fördert Ihre private Altersvorsorge. Sichern Sie sich die neuen Zulagen und Steuervorteile für dieses Jahr! Ob mit einer Privat-Rente, einem Fonds oder einer Fonds-Rente - wir sagen Ihnen gerne, wie Sie die neue staatliche Förderung am besten nutzen.
Hoffentlich Allianz.
Walter Rörig
Generalvertretung Westerwaldstr. 3 56412 Görgeshausen Telefon (0 64 85) 9 10 71 Telefax (0 64 85) 9 10 72 WALTER-ROERIG@Allianz.de
Allianz (ffi)
Beratungs- und Vertriebs AG
Fachanwalt für Erbrecht
Or. iur. Jörn-Peter Kukuk
• Erbauseinandersetzung
• Pflichtteilsansprüche
• vorweggenommene Erbfolge/ Vermögensübertragung
• Testament und allgemeine erbrechtliche Beratung
Dr. Kukuk
:
und Partner
Rechtsanwälte • Fachanwälte
Tiergortenstr. • 56410 Montabaur
Telefon (02602) 92 12-20
Telefax (02602) 92 12-23
www.dr-kukuk.de
Jugendschutz
Der Jugendschutz ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Er gilt je nach Alter (Altersgrenze) nicht nur für jugendliche, sondern auch für Kinder (Kindheit). Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) orientiert sich an erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr für das geistige, körperliche und seelische Kindeswohl im öffentlichen Leben, zum Beispiel für den Besuch von Veranstaltungen oder den Verkauf von Alkohol.
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte stellt auf Inhalte ab, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden. Die Bundesprüfstelle führt entsprechende Veröffentlichungen in einer Liste; die dort aufgeführten Medienerzeugnisse dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.
Der erzieherische Jugendschutz besteht nach §14 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) aus Angeboten der Jugendhilfe, die junge Menschen und Erzie
hungsberechtigte bei« len, mit gefährdendem richtig umzugehen. Eine weitere Art von) schütz wird in den §§ 42 r! KJHG geregelt. Dabeit sich um vorläufige Malt
des Jugendamts zum $d Kindern (Kinderschuh gendlichen (Inobhutnahm Herausnahme, Gewaltig en). Außerdem gibt esd gendarbeitsschutz um dere Bestimmungen gendschutz im Strafgesedj (StGB).
Als ein besonders 5chw Aufgabengebiet für Sozi! ter und Sozialpädagogem' Herausnahme von der Familie, die mit Aid einer unmittelbar dr Gefahr nur aufgrund! richtsbeschlusses erfol (Freiheitsentziehung, recht). SozialarbeiterundS pädagogen sind häufig df ten Ansprechpartner, wen der und Jugendliche durc Polizei in Obhut genormt vorübergehend in jugends stellen gebracht werden,
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