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Wochenblatt VG Montabaur

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Klein § Fuchs

RECHTSANWÄLTE

HARALD KLEIN

Rechtsanwalt -Fachanwalt für Arbeitsrecht Tätigkeitsschwerpunkte:

• Familienrecht

• Verkehrsrecht

• Allgemeines Zivilrecht

ALFONS FUCHS

Rechtsanwalt - Vereidigter Buchprüfer Tätigkeitsschwerpunkte:

• Erbrecht

• Handels- und Wirtschaftsrecht

• Mietrecht

Zugelassen bei allen Amts-, Landgerichten und dem Oberlandesgericht Koblenz 56235 Ransbach-Baumbach, Rheinstr. 62 - Telefon 02623/2 07 00 - Fax 02623/207070

E-Mail: raeklein-fuchs@t-online.de

Private Altersvorsorge staatlich gefördert.

Der Staat fördert Ihre private Altersvorsorge. Sichern Sie sich die neuen Zulagen und Steuer­vorteile für dieses Jahr! Ob mit einer Privat-Rente, einem Fonds oder einer Fonds-Rente - wir sagen Ihnen gerne, wie Sie die neue staatliche Förderung am besten nutzen.

Hoffentlich Allianz.

Walter Rörig

Generalvertretung Westerwaldstr. 3 56412 Görgeshausen Telefon (0 64 85) 9 10 71 Telefax (0 64 85) 9 10 72 WALTER-ROERIG@Allianz.de

Allianz (ffi)

Beratungs- und Vertriebs AG

Fachanwalt für Erbrecht

Or. iur. Jörn-Peter Kukuk

• Erbauseinandersetzung

• Pflichtteilsansprüche

• vorweggenommene Erbfolge/ Vermögensübertragung

• Testament und allgemeine erbrechtliche Beratung

Dr. Kukuk

:

und Partner

Rechtsanwälte • Fachanwälte

Tiergortenstr. • 56410 Montabaur

Telefon (02602) 92 12-20

Telefax (02602) 92 12-23

www.dr-kukuk.de

Jugendschutz

Der Jugendschutz ist in verschie­denen Gesetzen geregelt. Er gilt je nach Alter (Altersgrenze) nicht nur für jugendliche, sondern auch für Kinder (Kindheit). Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) ori­entiert sich an erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr für das geistige, kör­perliche und seelische Kindes­wohl im öffentlichen Leben, zum Beispiel für den Besuch von Ver­anstaltungen oder den Verkauf von Alkohol.

Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte stellt auf Inhalte ab, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden. Die Bundesprüf­stelle führt entsprechende Veröf­fentlichungen in einer Liste; die dort aufgeführten Mediener­zeugnisse dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.

Der erzieherische Jugendschutz besteht nach §14 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) aus Angeboten der Jugendhilfe, die junge Menschen und Erzie­

hungsberechtigte bei« len, mit gefährdendem richtig umzugehen. Eine weitere Art von) schütz wird in den §§ 42 r! KJHG geregelt. Dabeit sich um vorläufige Malt

des Jugendamts zum $d Kindern (Kinderschuh gendlichen (Inobhutnahm Herausnahme, Gewaltig en). Außerdem gibt esd gendarbeitsschutz um dere Bestimmungen gendschutz im Strafgesedj (StGB).

Als ein besonders 5chw Aufgabengebiet für Sozi! ter und Sozialpädagogem' Herausnahme von der Familie, die mit Aid einer unmittelbar dr Gefahr nur aufgrund! richtsbeschlusses erfol (Freiheitsentziehung, recht). SozialarbeiterundS pädagogen sind häufig df ten Ansprechpartner, wen der und Jugendliche durc Polizei in Obhut genormt vorübergehend in jugends stellen gebracht werden,

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Keine Sorge

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^/I^Unser Name ist unser Auftrag.

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