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Wochenblatt VG Montabaur

Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Aktualisierung des Liegenschaftskatasters

In der Gemarkung Montabaur wurde das Liegenschaftskataster von Amts wegen durch die Fortführungsnachweise SX 6301/2006, SX 6340/20U6, SX 6509/2006, SX 6388/2006, SX 6580/2006, SX 6679/2006 und b* 6758/2006 aktualisiert.

Den Grundstückseigentümern entstehen hierfür keine Kosten.

Anlass:

Die Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz erstellt z.Z. die amtlichen Liegenschaftskarten in digitaler Form, um deren computer­gerechte Verwaltung, Fortführung und Bereitstellung zu ermöglichen. Dabei verursachen übergroße, überlange und räumlich getrennte Flur­stücke Probleme. Dies sind z.B. große Waldflurstücke, lange Verkehrs­wegeflächen sowie Flurstücke, die durch Wege oder Gewässer durch­schnitten werden und dann mit Überhaken in der Liegenschaftskarte dar­gestellt sind.

Für diese Flurstücke wurde eine Flurstückszerlegung nach der Karte - d.h. ohne örtliche Vermessung - vorgenommen, um eine zweckmäßige Unter­teilung zu erreichen.

Gemäß § 10 Abs. 4 des Landesgesetztes über das amtliche Vermes­sungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBI. S. 572, BS 219- 1) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster öffent­lich bekannt gegeben. Der verfügende Teil des Fortführungsnachweises hat folgenden Wortlaut:

“Das Liegenschaftskataster ist aufgrund dieses Fortführungsnachweises zu aktualisieren.”

Die Fortführungsnachweise sind in der Zeit vom 20.10.2006 bis 01.12.2006 beim Vermessungs- und Katasteramt Westerburg ausgelegt und können während der Dienststunden

Montag - Donnerstag .von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Freitag .von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr

eingesehen werden.

Die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBL. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekannt­gabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Vermes­sungs- und Katasteramt Westerburg schriftlich oder zur Niederschrift ein­zulegen.

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Erläuterungen zum Veränderungsnachweis „Flurstückszerlegung von Amts wegen“

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die amtlichen Liegenschaftskarten in digitaler Form, um deren computer­gerechte Verwaltung, Fortführung und Kartenbereitstellung zu ermögli­chen. Dabei verursachen übergroße, überlange und räumlich getrennte Flurstücke Probleme. Dies sind z.B. große Waldflurstücke, lange Ver­kehrswegeflächen sowie Flurstücke, die durch Wege oder Gewässer

durchschnitten werden und dann mit Überhaken dargestellt sind (siehe unten).

Für diese Flurstücke wurde eine Flurstückszerlegung nach der Karte d.h ohne örtliche Vermessung vorgenommen, um eine zweckmäßige Unter teilung zu erreichen. Die Ergebnisse dieser Umstellung bekommen Sie it beiliegendem Veränderungsnachweis mit aktualisiertem Flurkartenaus zug mitgeteilt.

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