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Bürgermeister, Kommunalpolitiker, Presse, Fernsehen und viele
freunde unserer j^ al hs(ung sorgen: Live-Musik, Tombola und ein Bf w»^“Äwnder und Jugendliche.
IVD-Progra wenden Sie sich an den jeweiligen Ortsver-
Ifenn Sie im SPD-Regionalverbandsgeschäftsführer Hans-Peter
inoderdireK rnstr. 5g jn 56068 Kob | enz , Telefon: 0261 / 30482-12,
^0261/ 3° 482 ' 32, ^ mail: hans-peter.haas@spd.de, mobil: 0171 /444 eihalten Sie umgehend weitere Informationen und auch Fahrkarten.
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Nr. 42/2006
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|iche Bekanntmachung
ibührenordnung
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
lie Festsetzung von Parkgebühren für die Stadt Montabaur 10.10.2006
rund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom r( 2 i 952 (BGBl. I S. 837) in der jeweils gültigen Fassung und der Lan- igordnung über die Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung Parkgebühren vom 02.04.1981 (GVBI. S. 81) zuletzt geändert am 1041992 (GVBI. S. 115), werden nach Anhörung des Verbandsge- inderates am 21.9.2006 und des Stadtrates am 24.8.2006 folgende arkgfebühren festgesetzt:
§ 1 Jöhe der Parkgebühren ^j feirkflaraaen “Mitte”, “Nord”, “Süd”:
' a) Tagtarif (Montag-Freitag, 7.00 - 17.00 Uhr) in der 1. Stunde: 0,20 €/15 min.
2.-4. Stunde: 0,40 €/ 30 min.
5.-10. Stunde: 1 €/ Stunde
b) Nachttarif (Montag-Sonntag, 23.00 - 7.00 Uhr)
1,-4. Stunde: 0,10 €/30 min
ab der 5. Stunde: 0,20 €/ Stunde (maximal pro Nacht: 1,60 €)
Für die Zeit von montags bis sonntags zwischen 17.00 und 23.00 Uhr und samstags, sonntags und an Feiertagen zusätzlich von 7.00 • . 'bis 17.00 Uhr besteht Gebührenfreiheit.
' Bei Verlust des Parktickets wird die Tageshöchstgebühr in Höhe von 9,20 € erhoben.
2. Parkhaus Nord Untergeschoss:
onatlich 60,- € mit der “Parkkarte Nord” (begrenzte Anzahl)
Jbrige Parkflächen (außer Kalbswiesel:
Im Stadtgebiet an Parkscheinautomaten: 0,30 €/ 30 min. (Höchst- ~ rkdauer: 2 Stunden)
elöste, aber nicht abgelaufene Parkscheine können auf allen Park- lächen, auf denen eine Regelung der Parkzeit durch Parkscheinautomat erfolgt, abgeparkt werden. rkplatz “Kalbswiese”:
0,30 €/ Stunde. Bei Entrichtung einer Parkgebühr von 2,- € wird ein Tagesticket erstellt. Auf diesem Parkplatz gelöste Parktickets sind nicht auf andere Parkplätze übertragbar.
Monatsgebühr Dauerparkschein: 30,00 €.
Parkgebührenregelungen für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze bei besonderen Veranstaltungen bleiben hiervon unberührt.
^ ^efaaraqe am ICE-Bahnhof:
1.-4. Stunde (0,30 €/ 30 min.) je Stunde:.0,60 €
ab der 5. Stunde je angefangene Stunde:.0,40 €
tägestarif:.6,00 €
Wochentarif:.18,00 €
äMonatstarif. 60,00 €
§ 2 - Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 30.10.2006 in Kraft.
Montabaur, 10.10.2006 (S) Edmund Schaaf
dsgemeindeverwaltung Bürgermeister
liehe Bekanntmachung licjtöffentliche Sitzung des Bauausschusses und kM? em ® insame nichtöffentliche Sitzung des atrates und des Bauausschusses
empi’ S ^ e n ’ c htöffentliche Sitzung des Bauausschusses und einer Heilsamen nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates und des Bauaus-
har,? S ,?, et am Dien stag, dem 24. Oktober 2006 im Sitzungssaal des hayses (Neubau) statt.
AGESORDNUNG 'GHTÖFFENTLICHE SITZUNG Bauausschuss
Beginn: 17.00 Uhr
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Bauangelegenheit
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II. Gemeinsame Sitzung des Bauausschusses und des Stadtrates Beginn: 18.00 Uhr
Bauangelegenheit
Auftragsvergabe
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ICE-Bahnhof Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ICE-Bahnhof Grundstücksangelegenheit ICE-Park Grundstücksangelegenheit Mitteilungen und Anfragen
Klaus Mies Stadtbürgermeister
Hinweis auf Fraktionssitzungen:
Zur Vorbereitung der Sitzung des Stadtrates und des Bauausschusses des Stadtrates der Stadt Montabaur am 24. Oktober 2006 finden folgende Fraktionssitzungen statt:
CDU:
SPD:
FWG:
BfM:
WG
Hatzmann:
Montag, 23.10.2006,19.00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses (Altbau), Tel. 02602/126.241 Montag, 23.10.2006,18.30 Uhr, im Besprechungszimmer des Rathauses (Neubau), 2. Stock, Zimmer-Nr. 238, Tel. 02602/126.121
Montag, 23.10.2006,17.30 Uhr, im Sozialraum des Rathauses (Neubau), 3. Stock, Zimmer-Nr. 301, Tel. 02602/126.242
Montag, 23.10.2006, 19.00 Uhr, bei Herrn Reinhard Lorenz,
Baumbacher Straße 70, 56410 Montabaur-Elgendorf
Montag, 23.10.2006, 19.00 Uhr, bei Frau Heike Hatzmann, Judengasse 6, 56410 Montabaur
: Mitteilun
gen und Anfragen
Nichtöffentliche Sitzung des Kulturausschusses des Stadtrates der Stadt Montabaur
Die nächste nichtöffentliche Sitzung des Kulturausschusses des Stadtrates findet am Mittwoch, 25.10.2006, 17.00 Uhr im Tagungsraum der Stadthalle Haus Mons Tabor statt.
Rechtsverordnung
über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56410 Montabaur aus Anlass des Spezialmarktes “Bauernmarkt”
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 02.06.2003 (BGBl. 2003 Teil I S. 745) i.V.m. § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes (AGSchZuVO)vom 26.09.2000 (GVBI. S. 379), zuletzt geändert durch die Landesverordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 22.06.2004 (GVBI. S. 366), wird für die Stadt Montabaur mit Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion folgende Rechtsverordnung erlassen:
§1
(1) Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlass des Spezialmarktes “Bauernmarkt” am Sonntag, dem 29. Oktober 2006 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
(1) Werden Arbeitnehmer an dem verkaufsoffenen Sonntag länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit frei-zustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.
(3) Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen am verkaufsoffenen Sonntag nicht beschäftigt werden. Die Arbeitszeit von Jugendlichen und werdenden Müttern darf acht Stunden täglich nicht überschreiten.
§3 '
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am verkaufsoffenen Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
§4
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.
§5
Zuwiderhandlungen gegen die §§1,2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Ladenschlussgesetz geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. IS. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315) in der zur Zeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
§6
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 56410 Montabaur, den 16.10.2006 Schaaf
Bürgermeister

