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Nr. 30/2006
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blatt VG Montabaur
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-chteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre- .Sntschädigungsansprüche wird hingewiesen.
3 BauGB (Auszug)
> n Dfb "Ipntschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die SS 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. » 6 ^ nn die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die n g der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-
beantragt.
Abs. 4 BauGB
Ädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah- jDlauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich- Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruch h Mf ührt wird.
ten wiraJAbs- 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)
auchaXana)
'de, istaifi «mgen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften 5 2U haltet «jGesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen A/o// o*i gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig * gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die ■Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- ! Stunde«! oderFormvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter r zur VeJ Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
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“ AU rf mand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann " U na °h Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet- sverwaiwflj geltend machen.
rfordeiiich P 20 - 072006 Karl-Heinz Fend, Ortsbürgermeister
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tundffli , von B.I» ;.30 Uhr] i Inhalt d)
letenVeH ist, wenn« ing sch/r
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^»Verwaltung Girod llegungsausschuss »steile:
messungs- und Katasteramt Westerburg
"nwie Koblenzer Str. 15, 56410 Montabaur Itmachung
öß §§ 50 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) neugefass h Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der gelten Fassung
[mlegungsbeschluss
‘ Ortsgemeinderat Girod hat am 11.07.2006 folgenden Beschluss
Nt
»maß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 20. Juli 2004 in de ■nntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit.
1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse in der jeweils geltenden Fassung wird nach Anhörung der Eigentümer für das Baugebiet des Bebauungsplans “In der Bornwiese” die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung
“In der Bornwiese”
In Orientierung an dem,vorgesehenen Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird sich das Umlegungsgebiet westlich des Backhausweges erstrecken.
Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist in dem beigefügten Kartenauszug dargestellt.
In das Umlegungsverfahren werden folgende Flurstücke einbezogen: Gemarkung: Girod
Flur: I Flurstücke Nr. 55, 58/2, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257/1, 260, 261,262, 263”
II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, - Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,
- persönlichen Rechts das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Ortsgemeinde Girod.
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird der Umlegungsausschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuss anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sieh gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).
Eventuell bestehende Pachtverhältnisse sollen zum Ende des laufenden Pachtjahres aufgelöst bzw. von den Verpächtern gekündigt werden; andernfalls müssen Eigentümer verpachteter Grundstücke eventuell finanzielle Nachteile gegen sich gelten lassen, wenn Pachtverhältnisse durch die Umlegungsstelle aufgelöst werden müssen.
III. Verfügungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,
3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses
Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist beim Vermessungsund Katasteramt Westerburg, Außenstelle Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur eingerichtet.

