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Nr. 30/2006

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blatt VG Montabaur

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-chteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre- .Sntschädigungsansprüche wird hingewiesen.

3 BauGB (Auszug)

> n Dfb "Ipntschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die SS 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. » 6 ^ nn die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die n g der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-

beantragt.

Abs. 4 BauGB

Ädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah- jDlauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich- Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruch h Mf ührt wird.

ten wiraJAbs- 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)

auchaXana)

'de, istaifi «mgen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften 5 2U haltet «jGesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen A/o// o*i gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig * gekommen. Dies gilt nicht, wenn

dieBestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- ! Stunde«! oderFormvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter r zur VeJ Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

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:buches(l Sitzung

AU rf mand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann " U na °h Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet- sverwaiwflj geltend machen.

rfordeiiich P 20 - 072006 Karl-Heinz Fend, Ortsbürgermeister

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tundffli , von B.I» ;.30 Uhr] i Inhalt d)

letenVeH ist, wenn« ing sch/r

Verhalts (

^»Verwaltung Girod llegungsausschuss »steile:

messungs- und Katasteramt Westerburg

"nwie Koblenzer Str. 15, 56410 Montabaur Itmachung

öß §§ 50 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) neugefass h Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der gelten Fassung

[mlegungsbeschluss

Ortsgemeinderat Girod hat am 11.07.2006 folgenden Beschluss

Nt

»maß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 20. Juli 2004 in de nntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit.

1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse in der jeweils geltenden Fassung wird nach Anhörung der Eigentümer für das Baugebiet des BebauungsplansIn der Bornwiese die Umlegung ein­geleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung

In der Bornwiese

In Orientierung an dem,vorgesehenen Geltungsbereich des Bebauungs­planes wird sich das Umlegungsgebiet westlich des Backhausweges erstrecken.

Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist in dem beigefügten Karten­auszug dargestellt.

In das Umlegungsverfahren werden folgende Flurstücke einbezogen: Gemarkung: Girod

Flur: I Flurstücke Nr. 55, 58/2, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257/1, 260, 261,262, 263

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintra­gung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück bela­stenden Recht, - Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

- persönlichen Rechts das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Ver­pflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Girod.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird der Umlegungs­ausschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftma­chung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteili­gung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umle­gungsausschuss anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Fest­setzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Betei­ligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sieh gelten las­sen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekannt­machung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfah­rens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).

Eventuell bestehende Pachtverhältnisse sollen zum Ende des laufenden Pachtjahres aufgelöst bzw. von den Verpächtern gekündigt werden; andernfalls müssen Eigentümer verpachteter Grundstücke eventuell finan­zielle Nachteile gegen sich gelten lassen, wenn Pachtverhältnisse durch die Umlegungsstelle aufgelöst werden müssen.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umle­gungsplans (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Geneh­migung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grund­stücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wert­steigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Ände­rungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anla­gen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt wor­den sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher aus­geübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses

Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist beim Vermessungs­und Katasteramt Westerburg, Außenstelle Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur eingerichtet.