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Wochenblatt VG Montabaur

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Heilberscheid

Gemeindeverwaltung

Sprechstunde von Ortsbürgermeister Axel Braun:

montags von.18.00 bis 19.00 Uhr

im Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 2 06485/4455

E-Mail:...... gemeinde.heilbersche id@t-online.de

Internet:^""".""."". www.heilberscheid.de

Telefon.06485/8696

Vermietung Bürgerhaus über: Ortsbürgermeister Vermietung Grillhütte über: Ortsbürgermeister

Alte Herren Heilberscheid

Nächstes Auswärtsspiel

Bedingt durch die WM findet unser nächstes Auswärtsspiel am Samstag, 24.06.2006, bereits um 15.30 Uhr in Horbach statt. Treffpunkt ist um 14.45 Uhr am Sportplatz in Heilberscheid.

TM Heilberscheid e.V.

Am Mittwoch, 28.06.2006, bestreiten wir unser zweites Heimspiel der Sai­son - Gegner ist die Mannschaft des TuS Oberahr. Anstoß wie gewohnt um 19.00 Uhr im Waldstadion auf grünem Rasen. Im Anschluss daran soll ab 20.30 Uhr eine Spielerversammlung stattfinden, zu der wir alle aktiven Kicker, Aushilfs- und Nachwuchsspieler erwarten. Da es um grundlegen­de Dinge bezüglich des künftigen Spielbetriebes geht, werden Abmel­dungen nur aus triftigen Gründen im Vorfeld beim Vorstand akzeptiert.

Nentershausen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags von.17.00 Uhr bis 19.00 Uhr

im Bürgerhaus, Eppenroder Straße 18 (Eingang Waldstraße)

Tel.:.06485/223

Fax:.06485/183305

E-Mail. ognentershausen@freenet.de

Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Nentershausen

§ 1 Allgemeines

(1) Das Bürgerhaus steht als öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Nentershausen - nachfolgend Träger genannt -.

(2) Soweit das Bürgerhaus nicht für eigene Zwecke des Trägers benötigt wird, steht es nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung den ortsansäs­sigen Vereinen, Gruppierungen und sonstigen Berechtigten - nachfol­gend Nutzer genannt - in Abstimmung mit dem Träger zur Verfügung.

(3) Eine Nutzung ist gänzlich ausgeschlossen, wenn die Veranstaltung mit einem wirtschaftlichen Interesse des Nutzers verbunden ist d.h. kom­merzielle Veranstaltungen durch Privatpersonen und Unternehmer sind grundsätzlich nicht möglich. Der Träger kann Ausnahmen zulassen.

§ 2 Art und Umfang der Gestattung

(1) Die Gestattung der Benutzung des Bürgerhauses ist beim Träger/Beauf­tragten zu beantragen. Sie erfolgt durch Abschluss eines Benutzungsver­trages oder durch schriftliche Bewilligung des Trägers/Beauftragten, in der der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind. Mit Erteilung der Gestattung wird die Benutzungsordnung als Bestandteil anerkannt.

(2) Mit der Inanspruchnahme erkennen die Nutzer des Bürgerhauses die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Ver­pflichtungen an.

(3) Aus wichtigen Gründen, z. B. bei zu erwartenden Störungen der öffent­lichen Sicherheit und Ordnung durch die geplante Veranstaltung, drin­gendem Eigenbedarf oder im Falle einer kulturellen Veranstaltung, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Bürgerhauses, insbe­sondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.

(4) Nutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Bür­gerhaus machen und gegen die Benutzungsordnung erheblich verstoßen werden von der Benutzung ausgeschlossen.

(5) Der Träger/Beauftragte hat das Recht, das Bürgerhaus aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

(6) Maßnahmen des Trägers/Beauftragten nach Abs. 3-5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Er haftet auch nicht für einen Einnah­meausfall.

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§ 3 Hausrecht

Das Hausrecht an dem Bürgerhaus steht dem Träger/Beant* deren rechtmäßigen Anordnungen ist Folge zu leisten Ihna tei t^' jederzeitiges, kostenfreies Zutritts- und Kontrollrecht zu. n stet Wn

§ 4 Umfang der Benutzung

( 1 ) Die Benutzung des Bürgerhauses wird qrun Träger/Beauftragten geregelt. vom

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(2) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzunaszait den Nutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung des Trägers/Be" durctl zulässig.

(3) Über die Benutzbarkeit des Bürgerhauses im Einzelfall oder Schließung aus besonderen Anlässen entscheidet der Träaermea 6 «?' te. Gleiches gilt für die kurzfristige Veränderung der RäumlichenP Innenbereich, wie z. B. Organisation und Gestaltung des Inventar?-1" 1 Raumschmuck. Auf den gesetzlich vorgeschriebenen Brand- und u f

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schütz ist zu achten.

(4) Der Nutzer stellt sicher, dass die Versammlungsstättenverorrini Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung eingehalten wird ,3? hängig davon, ob für die Nutzungsräume formell die vorgenannte v Ordnung greift. In jedem Falle sind die materiellen Vorschriften einzuhi ten. Insbesondere ist der für den jeweiligen Benutzungszweck qenehmS' Bestuhlungsplan oder die Höchstzahl der Besucherzulassuna (2 PwT

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der Brandschutz muss gewährleistet sein.

(5) Bei gesetzlich vorgeschriebenem Einsatz von Sicherheits- und Fta tungsdiensten (z. B. Arzt, Sanitätspersonal, Polizei, Sicherheitskräfte Ord nungsdienste, Brandschutzdienste usw.) während bestimmter Veranstal­tungen, sind diese Kräfte auf eigene Kosten des Nutzers zu organisieren und die für diese benötigten Plätze kostenlos freizuhalten.

§ 5 Pflichten der Nutzer |

( 1 ) Soweit die Pflichten der Nutzer nicht Gegenstand vertraglicher Ver­einbarungen, Weisungen und sonstigen Regelungen (z. B. Betriebs® leitungen von Gerätschaften udgl.) sind, ergeben sie sich aus dieser Benutzungsordnung.

(2) Die Nutzer müssen das Bürgerhaus und sein Inventar pfleglich behan­

deln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegen: heiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist beson­ders zu achten. Die Nutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Bürgerhauses so gering wie möglich gehalten werden.

(3) Beschädigungen des Bürgerhauses inkl. Außenbereich sowie seiner Einrichtungsgegenstände und Verluste von beweglichem Inventar auf Grund der Benutzung sind sofort dem Träger/Beauftragten zu melden

(4) Die Benutzung des Bürgerhauses und seiner Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführii| der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind.

§ 6 Ordnung des Benutzungsbetriebes

(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung des Benutzungsbetriebes hat tet der Nutzer. Dieser hat dem Träger/Beauftragten eine vor Ort verant­wortliche Person zu benennen, die rechtsverbindliche Entscheidungen für und gegen den Nutzer erklären kann.

(2) Das Bürgerhaus, Nebenräume sowie alle Geräte und Einrichtungen

dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. |

(3) Das Bürgerhaus dar 4 bei sportlicher Nutzung nur mit nichtfärbendgn Hallenschuhen betreten werden.

(4) Ballspiele jeglicher Art sind nicht erlaubt.

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(5) Das Mitbringen von Tieren ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen

hiervon können auf Antrag vom Träger/Beauftragten genehmigt werden, Der Genuss von Drogen in dem Bürgerhaus ist untersagt. ,

(6) Fundsachen sind umgehend beim Träger/Beauftragten ab-zugebqj

(7) Für den eventuellen Bezug von alkoholischen und alkoholfreiffi Getränken durch den Nutzer besteht eine Getränkebezugsverpflichturig von einem durch den Träger zu benennenden Getränkelieferanten. Inso­weit gilt der zwischen dem jeweiligen Getränkelieferanten und ^ ger bestehende Getränkelieferungsvertrag für den Nutzer als verbindlich. Die Getränkebezugsverpflichtung ist in dem mit dem Nutzer abzuscn- ließenden Benutzungsvertrag zu spezifizieren.

(8) Der Nutzer verpflichtet sich, allen für die Veranstaltung re ^ aa ®[! öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Vorschriften Folge zu ' ei . (z. B. Jugend- bzw. Lärmschutzbestimmungen). Die erfordernden üe migungen (z. B. ordnungsrechtliche Erlaubnisse, Anmeldung GEMA V sind frühzeitig einzuholen. Alle öffentlich- und privatre<:htlichen ADg für die jeweilige Veranstaltung trägt der Nutzer. Der Träger ist bere a> jegliche Veranstaltungen den zuständigen Stellen (Behörden, n , nen, GEMA usw.) zu melden. Der Nutzer garantiert die Einhaitu y öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(9) Ein eventuell notwendiger Auf- und Abbau von Inventar für den ge

ten Veranstaltungszweck (z. B. Tische, Stühle, Bühne usw.) grundsätzlich ordnungsgemäß durch den Nutzer. s

(10) Nach Abschluss einer Übungsveranstaltung ist d as . ^^fjüren besenrein zu verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster

sind zu schließen. utz .

(11) Nach Abschluss einer sonstigen Veranstaltung werden d'® 9 sei ten Räume ordnungsgemäß durch den Träger/Beauftragten ge ^ Benutzung der Schankeinrichtung und des bereitgestellten jng sowie der übrigen Kücheneinrichtungen hat der jeweilige Nul , Nassre mi* den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung t

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