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- , it Wenn Sie nun als Autofahrer, als Fußgänger oder auch als . s0 | C he Straße benutzen, ist es wichtig zu wissen, was

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Sie als Autofahrer, Radfahrer, Mofa-, Moped-oder Motor­iker innerhalb eines so gekennzeichneten Bereichs beachten?

Sie müssen Schrittgeschwindigkeit einhalten (In Gerichtsurteilen wurden hierfür maximal 4-7 km/h angegeben. Der Kraftfahrer muss sich demnach an Fußgängern orientieren bzw. diese Geschwindig­keit aus Erfahrung abschätzen).

Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behin­dern; wenn nötig müssen sie warten.

Das Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Das Ein- oder Aussteigen sowie das Be- oder Entladen sind davon ausgenommen.

(Vereinen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, hat sich so zu ver­halten, als fahre er aus einem Grundstück heraus, d. h., dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (z. B. haben querende Fußgänger Vorrang), the Regeln gelten für den Fußgänger?

Sie dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspie- lesind überall erlaubt (Kinder bis zu 6 Jahren unterliegen aber auch hier der Aufsichtspflicht der Eltern).

Sie dürfen den Fährverkehr nicht unnötig behindern.

Der »Verkehrsberuhigte Bereich« ist auf keinen Fall eine Spielstraße (Stern) im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

(Stern) Eine Spielstraße erkennen Sie an dieser Beschilderung:

Im Gegensatz zum »Verkehrsberuhigten Bereich« (Zeichen 325 StVO) dürfen in einer so beschilderten Straße weder moto­risierte Fahrzeuge noch Radfahrer fahren. Diese Straße isst prinzipiell Fußgängern und spielenden Kindern Vorbehalten!

Das oberste Gebot für alle Benutzer eines »Verkehrsberuhigten Bereichs« heißt: Gegenseitige Rücksichtnahme Dieses Miteinander der Verkehrsteilneh­mer ist besonders wichtig, weil in vielen dieser Straßen nicht mehr die übliche Tren­nung zwischen Fahrbahn und Gehweg - beispielsweise durch eine Bordsteinkante - gegeben ist.

Nach § 3 Abs. 2a StVO sind Sie als Fahr­zeugführer ohnehin verpflichtet, sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit wh Bremsbereitschaft, so zu verhalten, dass eine Gefährdung die- srkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

VGV Montabaur - Ordnungsamt -

?j9. e Information des Westerwaldkreis- 2 al| wirtschaftsbetriebes

5 lun 9v° n Problemabfällen aus Haushalten «subliche Mengen) in der Ortsgemeinde Neuhäusel

Seitens des Westerwaldkreis-Abfallwirtschafts­betriebes (WAB) wird darauf hingewiesen, dass die Einsammlung von Problemabfällen aus Haushalten am Samstag, dem 01.07.2006 in der Ortsgemeinde Neuhäusel b. Montabaur stattfindet.

An diesem Tag haben die Bürger der Ver­bandsgemeinde Montabaur in der Zeit von 09.00 - 12.00 Uhr die Möglichkeit, an einer eigens «Happ, dafür eingerichteten Sammelstelle umweltge-

F tU6n*i 0 kL. ema ^ a " e abzuliefern und zwar in Neuhäusel, Am neu- 5 5 3US ,m Fe| dchen.

uf! ner Gemischen Fachkraft werden dort umweltschädli- ^undwi a ** e aus Haushalten wie z.B Lackrückstände, Farbreste, nia nzenschutzmittel, Säuren, Gifte, Medikamente, Haushalts­

batterien etc. kostenlos angenommen. Folgende Abfälle können ab sofort nur noch kostenpflichtig angenommen werden:

h aU oo°A^ er = ^ EUR/Stück, Ölradiatoren = 5 EUR/Stück, Autobatterien i S k* «- 3 EUR/Stück - Autobatterien über 88 Ah = 5 EUR/Stück. Leuchtstoffröhren können in haushaltsüblichen Mengen (max. 20 Stück) Kosten-frei abgegeben werden. Größere Mengen vor allem aus Gewer- Debetneben müssen in Moschheim abgegeben werden. Ab sofort werden q* C w * e ^ r °" und E' ektror, ikkleingeräte wie z.B. Föhn, Rasierapparat, Staubsauger, Kaffeemaschinen etc. am Umweltmobil angenommen, jedoch nur in haushaltsüblichen Mengen. Dies gilt nicht für größere Elek­trogeräte wie Fernseher, PC und ähnliches. Diese Geräte werden wei­terhin auf Anruf hin kostenlos bei Privathaushalten abgeholt.

Außerdem können Sie beim Umweltmobil auch ausgehärtete Pflanzen­fette (Fritierfett) abgeben, die anschließend einer Wiederverwertung zuge­führt werden. (Die Annahme gilt jeweils nur für haushaltsübliche Mengen!). Des weiteren können hier Korken abgegeben werden, die ebenfalls in die Wiedervenwertung gelangen.

Altöl darf auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen bei den mobilen Sammlungen leider nicht mehr angenommen werden. Sie können dieses allerdings, nach wie vor, auf unserer stationären Problemabfallannahmestelle im Betriebshof in Moschheim (s.u.) gegen Gebühr anliefern. Bitte berücksichtigen Sie in diesem Zusammenhang, dass die Verkaufsstellen von Motoröl zur kostenlosen Entgegennahme der entsprechenden Menge Altöl, wie ge-kauft, gesetzlich verpflichtet sind. Heben Sie deshalb den Kassenbon vom Kauf des Motoröls gut auf und bestehen Sie auf der Rücknahme des Altöls im Geschäft. Besonders wird noch darauf hingewiesen, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bei diesen Sammlungen nur Problemabfälle aus Haushalten angenommen werden können.

Gewerbetreibende sollten sich mit der SAM, Sonderabfall-Management- Gesellschaft Rheinland Pfalz mbH, Wilh.-Theodor-Römheld-Str. 34,55130 Mainz, Tel.: 06131/98298-0 oder mit der Fa. Bellersheim Abfallwirtschaft GmbH, 57638 Neitersen, Tel.: 02681/802-800 bzw. anderen für die Ent­sorgung von Problemabfällen zugelassenen Entsorgungsfirmen unmit­telbar in Verbindung setzen.

Aus Sicherheitsgründen werden die Bürger dringend gebeten, das Abstel­len von Sonderabfällen vor Eintreffen der Einsammelfahrzeuge zu unter­lassen, um Gefährdungen Dritter, vor allem Kinder, und der Umwelt ver­meiden zu helfen.

Für Bürger, die an dem vorgenannten Termin keine Gelegenheit zur Abga­be ihrer Problemabfälle haben, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, diese von montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 12.00 Uhr und don­nerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Fuhrparkgebäude des WAB in 56424 Moschheim, Bodener Straße 15 in haushaltsüblichen Mengen in der Regel kostenlos anzuliefern. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bit­te an die Abfallberatung des WAB unter Tel.: 02602/6806-55.

Sommerzeit ist Wärmedämmzeit

Sommerzeit ist nicht nur Urlaubszeit, sondern auch die Zeit, in der grund­legende Renovierungen und Reparaturen am Haus stattfinden. Die schüt­zende Hülle des Hauses wird rechtzeitig vor dem nächsten Winter gegen Wind und Wetter wieder fit gemacht. Oftmals lohnt sich gleichzeitig mit der Fassadensanierung auch das Anbringen einer Außenwanddämmung, um die Heizkosten zu reduzieren und ein angenehmes Raumklima zu schaffen. Ob die Außendämmung dabei als Thermohaut, als hinterlüfte­te Fassade oder als Kerndämmung erfolgt, ist im Prinzip egal. Entschei­dend ist vielmehr die Stärke der Dämmschicht. Sie sollte im Optimalfall nicht unter 12 Zentimetern liegen. Bei einer nachträglichen Dachdämmung kann die Dämmung ruhig 16 bis 20 cm dick sein. Dämmplatten, die von unten gegen die Kellerdecke geklebt werden, sollten 6 bis 10 cm dick sein, wenn die Raumhöhe dies zulässt. Bei allen umfangreichen Dämmmaß­nahmen gilt: In der Regel hat die Maßnahme 30 Jahre Bestand. Es lohnt sich daher, nicht an der Dämmdicke zu sparen. Und jede Modernisierung ohne Wärmedämmung ist eine verpasste Gelegenheit. Weitere Erläute­rungen dazu und zu allen Fragen der Energieeinsparung geben die Ener­gieberater der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. in einem per­sönlichen Beratungsgespräch nach telefonischer Voranmeldung.

Der Energieberater hat am Donnerstag, den 13.07.06 von 15 -18 Uhr Sprechstunde in Montabaur in der Verbandsgemeindeverwaltung, Zim­mer 301, Voranmeldung unter 02602/126-199 oder -0.

BSG-Urteil zu Abschlägen auf Erwerbsminderungsrenten Sachliche Bewertung erst nach Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe möglich

Das Bundessozialgericht vertritt in einem Urteil vom 16. Mai 2006 die Auf­fassung, dass die seit Anfang 2001 bei Renten wegen Erwerbsminderung eingeführten Abschläge nicht in jedem Fall angewendet werden dürfen. Das würde bedeuten, dass zumindest bis zum 60. Lebensjahr des Ren­tenbeziehers die Rente insoweit ungekürzt zu zahlen sei.

In der Pressemeldung des Gerichts wird damit eine völlig neue und der Intention des Gesetzgebers widersprechende Sichtweise formuliert. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung Anfang 2001 gleichzeitig eine Verlängerung der sogenannten Zurech­nungszeit eingeführt hat. Diese diente der Abfederung der Abschläge für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Die Rechtfertigung für diese Ausgleichsregelung wäre bei Wegfall der Abschläge nicht mehr erkennbar.