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Nr. 18/2006

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von 19.00 bis 20.00 Uhr

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VorsitzentfeiäCnrechstunde des Ortsbürgermeisters

fiLggs .von 18.00 bis 19.30 Uhr

nrierBach Vereinbarung in der Gemeindeverwaltung

Kr. 42.Tel.: 06439/901310

“ \germeister privat.Tel.: 06439/909227

Inschrift: Im Boden 1 ,rivat: iiii@kleinkunst-mons-tabor.de

eindeverwaltung.06439/901874

emeindeverwaltung/Ortsbürgermeister: jp-horhach@amx.de

Itseite der Ortsgemeinde Horbach: www.horbach-ww.de ingen werden durch Aushang am Gemeindehaus bekannt gegeben.

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Benutzungsordnung

für das Sportplatzgebäude in der Ortsgemeinde Horbach vom 01. Januar 2006 § 1 -^gemeines

(1) Das Sportplatzgebäude einschließlich der Außenanlagen steht als .öffentli che Einrichtung in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Horbach - iborg (UeyjjjjjÜfygend Träger genannt -.

eit das Sportplatzgebäude und die Außenanlagen nicht für eige­ne des Trägers benötigt wird, steht es nach Maßgabe dieser :ungsordnung den ortsansässigen Schulen, Kindergärten, Verei- Gruppierungen und sonstigen Berechtigten - nachfolgend Nutzer für den sportlichen Übungsbetrieb sowie für Veranstaltungen iireller Art zur Verfügung.

§2 -,'Ärt und Umfang der Gestattung

« (1) Diefeestattung der Benutzung des Sportplatzgebäudes ist beim Trä- uftragten zu beantragen. Sie erfolgt durch Abschluss eines Benut- irtrages oder durch schriftliche Bewilligung des Trägers/Beauf- &' n der der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind. MitBpilung der Gestattung wird die Benutzungsordnung als Bestandteil anepnnt.

(2) Mit der Inanspruchnahme erkennen die Nutzer des Sportplatzgebäu- 3 neinesderiÄBedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbun- gläubigeÖ dwien Verpflichtungen an.

>n empfang« [j^^chtigen Gründen, z.B. bei zu erwartenden Störungen deröffent- achsenerw n ® n f l ^ herh eit und Ordnung durch die geplante Veranstaltung, drin- ses Fest fei ,9 i^ti Eigenbedarf oder im Falle einer kulturellen Veranstaltung, kann ttag gratulier g Jtf tattun 9 zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt /Virwünschen nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Sportplatzgebäudes/ ^reundemA „ Jr ala 9 en . insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benut- »unglW »""“9.

i Hier) d ' e wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Sport-

^ SJF^e/Außenanlage machen und gegen die Benutzungsordnung (5) Dp t verst °ß e n, werden von der Benutzung ausgeschlossen.

Gründer ^d« 31das Recll L das Sportplatzgebäude/Außenanlage aus SSz u|chließen 6 Und ^ nter * 1a * tun 9 vorübergehend ganz oder teilwei-

onaBDraurh^a ^ nla 9 e gleichzeitig von mehreren berechtigten Nutzern in ie l genommen, findet eine gegenseitige Rücksichtnahme statt. Not-

ii?) Mlßn h lnractlti 9ungen hat jeder in einem normalen Maß hinzunehmen. BlKdLÜ] en des Tra 9ers/Beauftragten nach Abs. 3 - 6 lösen keine Ausfall Verpflichtung 'aus. Er haftet auch nicht für einen Einnah-

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^Äiuftrant'p an dem Sportplatzgebäude/Außenanlage steht dem Trä- 'hnenfeteht Pin 1 ° ^ U; deren rechtmäßigen Anordnungen ist Folge zu leisten. ii § 4 -Imfan J ecler2 eitiges, kostenfreies Zutritts- und Kontrollrecht zu.

(1) Die& der Benutzung

wl 9 e lÄauftranto n ^ des Sp°rtplatzgebäudes/Außenanlage wird vom Trä- ■ sagten grundsätzlich geregelt.

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(2) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Nutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung des Trägers/Beauftragten zulässig.

(3) Über die Benutzbarkeit des Sportplatzgebäudes/Außenanlage im Ein­zelfall oder deren Schließung aus besonderen Anlässen entscheidet der Träger/Beauftragte. Gleiches gilt für die kurzfristige Veränderung der Räumlichkeiten im Innenbereich, wie z.B. Organisation und Gestaltung des Inventars inkl. Raumschmuck. Jegliche Veränderungen an den Außenan­lagen dürfen nur mit Zustimmung des Trägers/Beauftragten erfolgen. Auf den gesetzlich vorgeschriebenen Brand- und Unfallschutz ist zu achten

(4) Jede Veranstaltung ist grundsätzlich spätestens um 1.00 Uhr zu been­den. Ausnahmen hiervon kann der Träger auf Antrag gestatten.

(5) Der Nutzer stellt sicher, dass die Versammlungsstättenverordnung Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung eingehalten wird, unab­hängig davon, ob für die Nutzungsräume formell die vorgenannte Ver­ordnung greift. In jedem Falle sind die materiellen Vorschriften einzuhal­ten. Insbesondere ist die Höchstzahl der Besucherzulassung (2 Perso­nen pro Quadratmeter) zu beachten. Die Rettungswege sind freizuhalten, der Brandschutz muss gewährleistet sein.

(6) Bei gesetzlich vorgeschriebenem Einsatz von Sicherheits- und Ret­tungsdiensten (z.B. Arzt, Sanitätspersonal, Polizei, Sicherheitskräfte, Ord­nungsdienste, Brandschutzdienste usw.) während bestimmter Veranstal­tungen, sind diese Kräfte auf eigene Kosten des Nutzers zu organisieren und die für diese benötigten Plätze kostenlos freizuhalten.

§ 5 - Pflichten der Benutzer

(1) Soweit die Pflichten der Nutzer nicht Gegenstand vertraglicher Ver­einbarungen, Weisungen und sonstigen Regelungen (z. B. Betriebsan­leitungen von Gerätschaften udgl.) sind, ergeben sie sich aus dieser Benutzungsordnung.

(2) Die Nutzer müssen das Sportplatzgebäude/Außenanlagen und sein Inventar pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere der Räumlichkeiten sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Nutzer müssen durch ihr Verhalten dazu bei­tragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Sport­platzgebäudes/Außenanlagen so gering wie möglich gehalten werden.

(3) Beschädigungen des Sportplatzgebäudes inkl. Außenbereich sowie seiner Einrichtungsgegenstände und Verluste von beweglichem Inventar auf Grund der Benutzung sind sofort dem Träger/Beauftragten zu melden.

(4) Die Benutzung des Sportplatzgebäudes und seiner Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen, Geräte und Außenanlagen zu beschrän­ken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind. § 6 - Ordnung des Benutzungsbetriebes

(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung des Benutzungsbetriebes haf­tet der Nutzer. Dieser hat dem Träger/Beauftragten eine vor Ort verant­wortliche Person zu benennen, die rechtsverbindliche Entscheidungen für und gegen den Nutzer erklären kann.

(2) Das Sportplatzgebäude, Nebenräume sowie alle Geräte, Einrichtungen und Außenanlagen dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.

(3) Benutzte Gegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbe­wahrungsplatz zurückzubringen.

(4) Für das Wechseln der Kleider müssen die vorhandenen Umklei- deräume benutzt werden. Der Zutritt zu ihnen ist nur den am Sport betei­ligten Personen gestattet. Die Zuteilung der Umkleide-, Wasch- und Duschräume erfolgt durch den Übungsleiter.

(5) Fundsachen sind umgehend beim Träger/Beauftragten abzugeben.

(6) Der Nutzer verpflichtet sich, allen für die Veranstaltung relevanten öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Vorschriften Folge zu leisten (z.B. Jugend- bzw. Lärmschutzbestimmungen). Die erforderlichen Geneh­migungen (z.B. ordnungsrechtliche Erlaubnisse, Anmeldung GEMA usw.) sind frühzeitig einzuholen. Alle öffentlich- und privatrechtlichen Abgaben für die jeweilige Veranstaltung trägt der Nutzer. Der Träger/Beauftragte ist berechtigt, jegliche Veranstaltungen den zuständigen Stellen (Behör­den, Institutionen, GEMA usw.) zu melden.

(7) Nach Abschluss einer Übungsveranstaltung ist das Sportplatzgebäu­de inkl. Außenanlagen in einem ordnungsgemäßen sauberen Zustand zu verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen des Gebäu­des sind zu schließen.

(8) Nach Abschluss einer sonstigen Veranstaltung sind die genutzten Räu­me/Außenanlagen nach Anweisung des Trägers/Beauftragten zu reini­gen. Dies gilt insbesondere auch für die Feuerstellen im Außenbereich. Das gleiche gilt für die Benutzung der Stühle, Tische und sonstigen Ein­richtungsgegenstände. Das benutzte Inventar ist nach Gebrauch auf sei­nen Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(9) Jeglicher anfallender Müll ist vom Nutzer mitzunehmen und auf eige­ne Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.

(10) Vom Träger/Beauftragten an den Nutzer ausgehändigte Schlüssel dürfen nur für den gewollten Zweck genutzt werden. Sie bleiben Eigen­tum des Trägers und müssen nach Ablauf der Übungszeiten/Veranstal­tungen zurückgegeben werden. Verluste sind unverzüglich anzuzeigen, eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt. Bei Verlust oder Zerstörung leistet der Nutzer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Schaden­ersatz. Für Folgeschäden haftet der Nutzer ebenfalls. Die Schlüsselüber- und -rückgabe ist schriftlich zu dokumentieren.

§ 7 - Umfang und Voraussetzungen der kostenfreien Benutzung (1) Das Sportplatzgebäude einschließlich Außenanlagen steht den Nut­zern für die sportliche Nutzung sowie für den Übungsbetrieb kostenfrei zur Verfügung.