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Wochenblatt VG Montabaur

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Generalvertretung i Westerwaldstr. 3 56412 Görgeshausen Telefon (064 85) 9 10 71 Telefax (064 85) 9 10 72 WALTER-R0ERIG@Allian2.de

Besonderen Wert legen wir darauf. Sie umfassend zu beraten. Jeder einzelne von uns geht auf Ihre Situation ein. Denn die Vorsorge muss zu Ihnen passen. Genauso wichtig ist es uns auch, Ihnen im Schaden­fall rasch und umfassend zu helfen. Sie sol­len schließlich rundum zufrieden sein. Haben Sie Fragen zu Ihrer Vorsorge? Wir sind für Sie da. Hoffentlich Allianz.

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Bei einer Aussteuerversieherung wird inr -- ■ ™

die versicherte Summe bei Heirat Ihres Kindes ausbezahlt, spätestens zum 25. Lebensjahr. Auch ohne Hei­rat steht die Summe dann zur Ver­fügung und kann für beliebige Zwecke verwendet werden.

Aussteuerversicherung: Warum? __

Bei Heirat, dem Auszug in die eige- VersicherungsdauerstirLt,! nen vier Wände oder auch für die Vertrag in voller * Berufsausbildung/Studium fallen ho­he Kosten an.

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ln der Heiratsversicte/,] Mädchen bis zum Einlfti

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Quelle: www.versiete

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Die Haftpflichtversicherung schützt Eltern und Kinder

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"Es ist leichter, einen Sack Flöhe zu hüten als eine Schar Kinder!" sagt ein bekannter Spruch. Wie treffend das ist, wird man spätestens dann feststellen, wenn man sich mit der gesetzlich geregelten Aufsichts­pflicht beschäftigt. Frei nach dem Motto: "Eltern haften für ihre Kin­der!" Die Anforderungen, die sieh hinter diesem kurzen Satz verbergen, werden von Eltern leicht unter­schätzt. Und das ist fast so gefähr­lich wie das sprichwörtliche "Spiel mit dem Feuer", um das es in unse­rem Beispiel tatsächlich geht: ein Vater ist mit seinem vierjährigen Sohn allein zu Hause. Nach einem anstrengenden Nachtdienst legt sich der Vater schlafen. In dessen abge­legter Kleidung findet der Junge ein Feuerzeug. Er spielt damit herum, und es kommt zu einem Brand mit Sachschaden. Zunächst übernimmt die Versicherung des Vermieters den Schaden, doch weil der Vater des Kindes nach Ansicht der Versiche­rung seine Aufsichtspflicht verletzt hatte, forderte sie Regress. Der Bun­desgerichtshof gab der Versicherung recht und verurteilte den Vater zu Schadenersatz. Zwar konnte der glaubhaft darstellen, seinen Sohn über die Gefahr durch Feuer belehrt zu haben, aber das Gericht vertrat die Ansicht, der Vater hätte das Feu-

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erzeug sicherer aufbewahiMm auf sen. Da er geschlafen habe AWjversi Kind stundenlang sich seifs Jfcebr lassen gewesen, also niclt ^tflftnde chend beaufsichtigt wonfs rtcrufStur Familienhaftpflichtversfe j in solchen Fällen Gold« wenn Kinder Gesundheit» verursachen, kommt zwü j Krankenkasse für die Leiste |it Hilfe eir Aufgrund ihrer Regressv«cherung k (§§ 76 SGß IV, 116SG8J)4dhe itS pr Kasse des Geschädigtenjfl& sversi( fen, ob gegen die aufsWsCljer zu gen Eltern Schadenersatz»!^^ zu richten sind. Die Haftes*, Auf , siehtspflichtigen ches Gesetzbuch (BGP Gesetzes zur Führung der* über eine Person verpfli® 1 ! wegen Minderjährigkeit* ihres geistigen oder köiff Zustandes der Beaufstf« *s‘ al a darf, ist zum Ersätze des&j I« verpflichtet, dendieseFe® 5 Dritten widerrechtlich er 5hen Ersatzpflicht tritt nicht eM ra 9imin seiner Aufsichtspflicht wenn der Schaden auch boft ger Aufsichtsführung el1 sein würde. Die gleiche lichkeit trifft denjenigen*

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