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Nebenblatt VG Montabaur

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18 J'ttjsrüjroj. Allaemeines

’dvorstand^iL r 0 maindehaus steht im Eigentum der Ortsgemeinde Gackenbach. lieser Zeit 4 Äwalscho 5 s des Gemeindehauses befinden sich der „Dorftreff“ und ^^pdtreff" (Jugendraum) sowie gemeinsam zu nutzende sanitäre

zgesetz eiiuCyüF

indra »Wa" uTnberqeschoss dient ausschließlich der gemeindlichen Nutzung bei gendlichenf&nqen des Ortsgemeinderates und der gemeindlichen Ausschüsse rtutes R l f Srt(«raum) sowie für die dienstlichen Zwecke der Ortsburgermeiste- "^n^alrtsbürgermeisters (Dienstzimmer nebst Akten- und Archivraum), naliähH«k „ührite Räumlichkeiten im Dachgeschoss (Speicher) und im Keller die-

bislün)p!.- kn ausschließlich gemeindlichen Zwecken.

s jeder r' 'Uäbeifiinaus befindet sich im 1. Obergeschoss eine Küche, die sowohl /litaliaricr^|^Rneme nde als auch den Nutzern des „Dorftreffs“ zur Verfügung steht. i 2 ^Zweck des Gemeindehauses

Das Gemeindehaus dient in erster Linie dem Ortsgemeinderat und der ändraun»- rtsbürqermeisterin / dem Ortsbürgermeister für gemeindliche Zwecke, itenodervlmeindliche Zwecke gehen allen anderen Nutzungen vor.

Dnen im g'-äi- ■feftreff' wird dem Arbeitskreis „Gemeindeleben“ für seine Aktivitä- 9r gestöitsÄ (Dojffrühstück, Vorträge, Bastelnachmittage usw.) zur Verfügung Gliche Mtf&iatattt.'

Sendtreff“ wurde für die 14-20-jährigen Jugendlichen aus der Orts- |e eingerichtet. Die Nutzung richtet sich nach der bereits beste- ausordnung für den Jugendraum.

$jt der „Dorftreff“ nicht für Zwecke der Ortsgemeinde oder des Arbeits- s n Gemeindeleben“ genutzt wird, kann er auch Ortsvereinen und jen Gruppierungen („andere Nutzer) zur Verfügung gestellt werden, ir diese „anderen Nutzungszwecke" wird im Einzelfall von der Orts- Stneistorin / vom Ortsbürgermeister entschieden, jglich zuiriJjFürBrivate oder gewerbliche Nutzungen aller Art werden das Gemein- tungderb liau^Jnd insbesondere der Dorftreff nicht zur Verfügung gestellt.

:hes ve r = vl3 - Art und Umfang der Gestattung

abendafr"]) Mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Gemeindehauses erken- die Nutzer die Festsetzung dieser Benutzungsordnung und die damit undenen Verpflichtungen ausdrücklich an.

AusJ/ichtigen Gründen z.B. bei dringendem Eigenbedarf der Ortsge- lindejcann die Genehmigung zur Nutzung zurückgenommen oder ein- ifiränkt werden. Das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung Gemeindehauses, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese utzungsordnung.

Nutzer, die das Gemeindehaus unsachgemäß nutzen oder durch Zuwi- irhandlungen gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, werden von 3 it und O”' ^ Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen.

Besuchern^ Die Ortsgemeinde Gackenbach hat das Recht, das Gemeindehaus ' |S Gründen der Pflege, der Unterhaltung oder sonstigen wichtigen Grün- ndestenst-' ^ vorhergehend ganz oder teilweise zu schließen.

Aufsicht 4 -H usrecht

neisterin x as Hausrecht im und am Gemeindehaus steht der Ortsgemeinde Nutzung de* Mjfflbach, vertreten durch die Ortsbürgermeisterin / den Ortsbürger- ÜSeffcowie deren Beauftragten zu. Den Anordnungen der Berechtig­tet sich Ä Fol 9 e zu ^

5-Zugang

im Jucr ) v ° r jjj eder Nutzung werden dem Nutzer die für die genutzten Räum- töffiiten notwendigen Schlüssel von der Ortsbürgermeisterin / vom Orts- tstaaelff 'ff^) e ' ster oder dem Beauftragten ausgehändigt. Nach Abschluss der orstaidß-V 21 ^ 9 sind alle Bch,üssel umgehend an diese Person zurückzugeben. ]tenderfrfL Das Gemeindehaus ist mit einer zentralen Schließanlage versehen, beiordn f eines oder mehrerer Schlüssel trägt der Nutzer die Kosten für

attetwiiirIfc endi 9 en Ersatz, als 15b«v fif dr| ung des Betriebes

H)ie Nutzung setzt die Bestellung einer verantwortlichen Person vor- “ Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein (Ausnahme: Nut­zes Jugendtreffs; vgl. § 1 Abs. 2 der Hausordnung für den Jugend- und ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen.

DerJJutzer ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den genutzten 'imen verantwortlich.

Alle Einrichtungsgegenstände des Gemeindehauses sowie dessen Denraijme dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß genutzt werden. Die k en Einrichtungsgegenstände sind nach der Nutzung in einem sau- justand auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen. jL t er Nutzer ist verpflichtet, der Ortsbürgermeisterin / dem Ortsbürger- upiienf- 6r dem Beau ^ ra 9 t eP unverzüglich auf mögliche Gefahren- ’uiaendtre’ ® pat ® re Nutzer hinzuweisen, die sich aus Schäden aus der

des Gemeindehauses sowie der genutzten Einrichtungsge- er 9eben. Unterbleibt dies schuldhaft, haftet der Nutzer für evtl.

■Wsgememde entstehenden Schäden.

'•Reinigung

ienö ine^en An^ e T tzun9 der Einrichtungsgegenstände hat der Nutzer für e Ulrich toaunn'i ,,n < !l-i? r li. n9en der Hygiene entsprechende Reinigung (Feucht- S nrtsbtf *Rein?nni?(?!l tte i5 ar nach der Nutzung zu sorgen. Dazu gehören neben Mren dar 4 ?t er und dem Abwaschen der Tischflächen auch das

, mh< Bä lffinn 0 nt Chenbecher und Abfallbehälter, das Putzen der Böden und dohfltl PP hauses, das Reiniaen der Toiletten und das Kehren der

mutzten Außenflächen.

17

Nr. 42/2005

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behandeln. j| lusteanli cht hatoJii

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im Jugen;

(4) Abfälle können in den vorhandenen Müllgefäßen der Ortsgemeinde entsorgt werden. Sollten diese überfüllt sein, hat der Nutzer selbst für die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung Sorge zu tragen.

§ 8 - Einhaltung von Lärmschutzauflagen

(1) Der Nutzer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm einzuhalten.

(2) Der Nutzer hat sicherzustellen, dass nach 22.00 Uhr außerhalb der Veranstaltungsräume vermeidbare Lärmbelästigungen nicht die Nachtru­he der Anwohner erheblich stören.

(3) Bei Verstößen gegen die vorstehende Bestimmung behält sich die Ortsgemeinde vor, dem Nutzer zukünftig weitere Benutzungsgenehmi­gungen zu verweigern.

§ 9 - Umfang und Voraussetzung der kostenfreien Benutzung

(1) Die Benutzung des Gemeindehauses ist grundsätzlich kostenfrei.

(2) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Nutzern zu tragen.

§ 10 - Haftung

(1) Die Ortsgemeinde übergibt die Räumlichkeiten dem Nutzer in ord­nungsgemäßen Zustand. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Räumlich­keiten, Gerätschaften und sonstiges Inventar auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen, Räumlichkeiten, Gerätschaften und Inventar nicht benutzt werden.

(2) Andere Nutzer des Dorftreffs (vgl. § 2 Abs. 1) haften im Umfang der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen für alle Schäden, die der Ortsge­meinde an den überlassenen Einrichtungen, Gerätschaften und Zugangs­wegen durch die Nutzung entstehen. Schäden, die auf normalem Ver­schleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den siche­ren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.

(3) Der Nutzer stellt die Ortsgemeinde, deren Bedienstete, Beauftragte oder sonstige Dritte von etwaigen gesetzlichen Haftungsansprüchen sei­ner Mitglieder, Bediensteten, Beauftragten oder sonstiger Dritter für Schä­den frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Gegenstände stehen. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst nicht Vor­satz und grobe Fahrlässigkeit von kommunaler Seite. Die Verantwortung des Nutzers nach Ziffer 1 bleibt jedoch auch in diesen Fällen unberührt.

(4) Der Nutzer verzichtet auf eigene gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde, deren Bedienstete, Beauftragte oder sonstige Dritte und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltend­machung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde, deren Bedienstete, Beauftragte oder sonstige Dritte.

(5) Die Ortsgemeinde haftet nicht für das Abhandenkommen oder Schä­den irgendwelcher Art an vom Nutzer eingebrachten Gegenständen, Gar­derobe etc. Ein Aufbewahrungsvertrag kommt nicht zustande, auch wenn Gegenstände dauerhaft in den Räumlichkeiten gelagert werden. Für Schä­den, die durch eingebrachte Gegenstände, Garderobe etc. verursacht werden, haftet der Nutzer.

(6) Inhaltsversicherungen gegervFeuer-, Leitungswasser-, Sturm/Hagel- , Glas- und Einbruchdiebstahl/Vandalismusschäden sind für vorgenann­te eingebrachte Gegenstände nicht von der Ortsgemeinde abgeschlos­sen. Es ist dem Nutzer überlassen, bei Bedarf selbst entsprechende Ver­sicherungen abzuschließen und bei längerfristiger Aufbewahrung regel­mäßige Neuordnungen der Versicherung durchzuführen.

§ 11 - Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

56412 Gackenbach, 12.10.2005 Hans Ulrich Weidenfeiler

-Ortsbürgermeister-

Achtung FGV-Gackenbach Information

Liebe Turner-Frauen, Fußball-Männer und Freunde des FGV-Gacken- bach, unser diesjähriger Vereinsausflug findet am 03.12.2005 statt. Wir fahren nach Aachen zum Weihnachtsmarkt.

Abfahrt ist um 10.00 Uhr an der Kirche in Gackenbach. Anmeldungen bit­te bis zum 19.11.2005, bei Annemarie Kellner, Tel.: 7865.

Horbach

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, #jr) y° m Nutzer verursachte Verschmutzungen der Außenanlagen si lbm zu deseiti 9 en - ,

r ^!/i# { w.rs lach Er,ed '9ung der Reinigungsarbditen sind das Gebäude un je ig *fl rö jüBenanlagen vom Beauftragten der Ortsgemeinde abnehmen zu lassen.

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

oder nach Vereinbarung in der Gemeindeverwaltung

Hauptstr. 42.Tel.: 06439/901310

Ortsbürgermeister privat.Tel.: 06439/909227

Privatanschrift: Im Boden 1

E-Mail privat: uli@ kleinkunst-mons-tabor.de

Fax Gemeindeverwaltung...06439/901874

E-Mail Gemeindeverwaltung/Ortsbürgermeister: gemeinde-horbach @ gmx.de

Internetseite der Ortsgemeinde Horbach: www.horbach-ww.de Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben.