Nebenblatt VG Montabaur
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18 J'ttjsrüjroj. Allaemeines
’dvorstand^iL r 0 maindehaus steht im Eigentum der Ortsgemeinde Gackenbach. lieser Zeit 4 Äwalscho 5 s des Gemeindehauses befinden sich der „Dorftreff“ und ^^pdtreff" (Jugendraum) sowie gemeinsam zu nutzende sanitäre
zgesetz eiiuCyüF
indra »Wa" uTnberqeschoss dient ausschließlich der gemeindlichen Nutzung bei gendlichenf&nqen des Ortsgemeinderates und der gemeindlichen Ausschüsse rtutes R l f Srt(«raum) sowie für die dienstlichen Zwecke der Ortsburgermeiste- "^n^alrtsbürgermeisters (Dienstzimmer nebst Akten- und Archivraum), naliähH«k „ührite Räumlichkeiten im Dachgeschoss (Speicher) und im Keller die-
bislün)p!.- kn ausschließlich gemeindlichen Zwecken.
s jeder r' 'Uäbeifiinaus befindet sich im 1. Obergeschoss eine Küche, die sowohl /litaliaricr^|^Rneme nde als auch den Nutzern des „Dorftreffs“ zur Verfügung steht. i 2 ^Zweck des Gemeindehauses
Das Gemeindehaus dient in erster Linie dem Ortsgemeinderat und der ändraun»- rtsbürqermeisterin / dem Ortsbürgermeister für gemeindliche Zwecke, itenodervlmeindliche Zwecke gehen allen anderen Nutzungen vor.
Dnen im g'-äi- ■feftreff' wird dem Arbeitskreis „Gemeindeleben“ für seine Aktivitä- 9r gestöitsÄ (Dojffrühstück, Vorträge, Bastelnachmittage usw.) zur Verfügung Gliche Mtf&iatattt.'
Sendtreff“ wurde für die 14-20-jährigen Jugendlichen aus der Orts- |e eingerichtet. Die Nutzung richtet sich nach der bereits beste- ausordnung für den Jugendraum.
$jt der „Dorftreff“ nicht für Zwecke der Ortsgemeinde oder des Arbeits- s n Gemeindeleben“ genutzt wird, kann er auch Ortsvereinen und jen Gruppierungen („andere Nutzer) zur Verfügung gestellt werden, ir diese „anderen Nutzungszwecke" wird im Einzelfall von der Orts- Stneistorin / vom Ortsbürgermeister entschieden, jglich zuiriJjFürBrivate oder gewerbliche Nutzungen aller Art werden das Gemein- tungderb liau^Jnd insbesondere der Dorftreff nicht zur Verfügung gestellt.
:hes ve r = vl3 - Art und Umfang der Gestattung
abendafr"]) Mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Gemeindehauses erken- die Nutzer die Festsetzung dieser Benutzungsordnung und die damit undenen Verpflichtungen ausdrücklich an.
AusJ/ichtigen Gründen z.B. bei dringendem Eigenbedarf der Ortsge- lindejcann die Genehmigung zur Nutzung zurückgenommen oder ein- ifiränkt werden. Das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung Gemeindehauses, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese utzungsordnung.
Nutzer, die das Gemeindehaus unsachgemäß nutzen oder durch Zuwi- irhandlungen gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, werden von 3 it und O”' ^ Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen.
Besuchern^ Die Ortsgemeinde Gackenbach hat das Recht, das Gemeindehaus ' |S Gründen der Pflege, der Unterhaltung oder sonstigen wichtigen Grün- ndestenst-' ^ vorhergehend ganz oder teilweise zu schließen.
Aufsicht 4 -H usrecht
neisterin x as Hausrecht im und am Gemeindehaus steht der Ortsgemeinde Nutzung de* Mjfflbach, vertreten durch die Ortsbürgermeisterin / den Ortsbürger- ÜSeffcowie deren Beauftragten zu. Den Anordnungen der Berechtigtet sich Ä Fol 9 e zu ^
5-Zugang
im Jucr ) v ° r jjj eder Nutzung werden dem Nutzer die für die genutzten Räum- töffiiten notwendigen Schlüssel von der Ortsbürgermeisterin / vom Orts- tstaaelff 'ff^) e ' ster oder dem Beauftragten ausgehändigt. Nach Abschluss der orstaidß-V 21 ^ 9 sind alle Bch,üssel umgehend an diese Person zurückzugeben. ]tenderfrfL Das Gemeindehaus ist mit einer zentralen Schließanlage versehen, beiordn f eines oder mehrerer Schlüssel trägt der Nutzer die Kosten für
attetwiiirIfc endi 9 en Ersatz, als 15b«v fif dr| ung des Betriebes
H)ie Nutzung setzt die Bestellung einer verantwortlichen Person vor- “ Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein (Ausnahme: Nutzes Jugendtreffs; vgl. § 1 Abs. 2 der Hausordnung für den Jugend- und ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen.
DerJJutzer ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den genutzten 'imen verantwortlich.
Alle Einrichtungsgegenstände des Gemeindehauses sowie dessen Denraijme dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß genutzt werden. Die k en Einrichtungsgegenstände sind nach der Nutzung in einem sau- justand auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen. jL t er Nutzer ist verpflichtet, der Ortsbürgermeisterin / dem Ortsbürger- upiienf- 6r dem Beau ^ ra 9 t eP unverzüglich auf mögliche Gefahren- ’uiaendtre’ ® pat ® re Nutzer hinzuweisen, die sich aus Schäden aus der
des Gemeindehauses sowie der genutzten Einrichtungsge- er 9eben. Unterbleibt dies schuldhaft, haftet der Nutzer für evtl.
■Wsgememde entstehenden Schäden.
'•Reinigung
ienö ine^en An^ e T tzun9 der Einrichtungsgegenstände hat der Nutzer für e Ulrich toaunn'i ,,n < !l-i? r li. n9en der Hygiene entsprechende Reinigung (Feucht- S nrtsbtf *Rein?nni?(?!l tte i5 ar nach der Nutzung zu sorgen. Dazu gehören neben Mren dar 4 ?t er und dem Abwaschen der Tischflächen auch das
, mh< Bä lffinn 0 nt Chenbecher und Abfallbehälter, das Putzen der Böden und dohfltl PP hauses, das Reiniaen der Toiletten und das Kehren der
mutzten Außenflächen.
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Nr. 42/2005
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(4) Abfälle können in den vorhandenen Müllgefäßen der Ortsgemeinde entsorgt werden. Sollten diese überfüllt sein, hat der Nutzer selbst für die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung Sorge zu tragen.
§ 8 - Einhaltung von Lärmschutzauflagen
(1) Der Nutzer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm einzuhalten.
(2) Der Nutzer hat sicherzustellen, dass nach 22.00 Uhr außerhalb der Veranstaltungsräume vermeidbare Lärmbelästigungen nicht die Nachtruhe der Anwohner erheblich stören.
(3) Bei Verstößen gegen die vorstehende Bestimmung behält sich die Ortsgemeinde vor, dem Nutzer zukünftig weitere Benutzungsgenehmigungen zu verweigern.
§ 9 - Umfang und Voraussetzung der kostenfreien Benutzung
(1) Die Benutzung des Gemeindehauses ist grundsätzlich kostenfrei.
(2) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Nutzern zu tragen.
§ 10 - Haftung
(1) Die Ortsgemeinde übergibt die Räumlichkeiten dem Nutzer in ordnungsgemäßen Zustand. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Räumlichkeiten, Gerätschaften und sonstiges Inventar auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen, Räumlichkeiten, Gerätschaften und Inventar nicht benutzt werden.
(2) Andere Nutzer des Dorftreffs (vgl. § 2 Abs. 1) haften im Umfang der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Gerätschaften und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.
(3) Der Nutzer stellt die Ortsgemeinde, deren Bedienstete, Beauftragte oder sonstige Dritte von etwaigen gesetzlichen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten, Beauftragten oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Gegenstände stehen. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von kommunaler Seite. Die Verantwortung des Nutzers nach Ziffer 1 bleibt jedoch auch in diesen Fällen unberührt.
(4) Der Nutzer verzichtet auf eigene gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde, deren Bedienstete, Beauftragte oder sonstige Dritte und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde, deren Bedienstete, Beauftragte oder sonstige Dritte.
(5) Die Ortsgemeinde haftet nicht für das Abhandenkommen oder Schäden irgendwelcher Art an vom Nutzer eingebrachten Gegenständen, Garderobe etc. Ein Aufbewahrungsvertrag kommt nicht zustande, auch wenn Gegenstände dauerhaft in den Räumlichkeiten gelagert werden. Für Schäden, die durch eingebrachte Gegenstände, Garderobe etc. verursacht werden, haftet der Nutzer.
(6) Inhaltsversicherungen gegervFeuer-, Leitungswasser-, Sturm/Hagel- , Glas- und Einbruchdiebstahl/Vandalismusschäden sind für vorgenannte eingebrachte Gegenstände nicht von der Ortsgemeinde abgeschlossen. Es ist dem Nutzer überlassen, bei Bedarf selbst entsprechende Versicherungen abzuschließen und bei längerfristiger Aufbewahrung regelmäßige Neuordnungen der Versicherung durchzuführen.
§ 11 - Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
56412 Gackenbach, 12.10.2005 Hans Ulrich Weidenfeiler
-Ortsbürgermeister-
Achtung FGV-Gackenbach Information
Liebe Turner-Frauen, Fußball-Männer und Freunde des FGV-Gacken- bach, unser diesjähriger Vereinsausflug findet am 03.12.2005 statt. Wir fahren nach Aachen zum Weihnachtsmarkt.
Abfahrt ist um 10.00 Uhr an der Kirche in Gackenbach. Anmeldungen bitte bis zum 19.11.2005, bei Annemarie Kellner, Tel.: 7865.
Horbach
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, #jr) y° m Nutzer verursachte Verschmutzungen der Außenanlagen si lbm zu deseiti 9 en - ,
r ^!/i# { w.rs lach Er,ed '9ung der Reinigungsarbditen sind das Gebäude un je ig *fl rö jüBenanlagen vom Beauftragten der Ortsgemeinde abnehmen zu lassen.
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Dienstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
oder nach Vereinbarung in der Gemeindeverwaltung
Hauptstr. 42.Tel.: 06439/901310
Ortsbürgermeister privat.Tel.: 06439/909227
Privatanschrift: Im Boden 1
E-Mail privat: uli@ kleinkunst-mons-tabor.de
Fax Gemeindeverwaltung...06439/901874
E-Mail Gemeindeverwaltung/Ortsbürgermeister: gemeinde-horbach @ gmx.de
Internetseite der Ortsgemeinde Horbach: www.horbach-ww.de Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben.

