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Wochenblatt VG Montabaur
^Te'^Sng eines Werbeprospektes für die DreidMerrendwan- Unterhaltung der Beschilderungen fürd '®^ d%
Schaffung von einheitlichen Ausschilderungsmaönan
Kleinregion “Buchfinkenland .
4. Verschiedenes. . , . . 111 ;iu, Am mpn Eine per-
Alle interessierten “Buchfinken” sind wie im sönliche Einladung erfolgt nicht.
Die Orisbürgermeister der Buchfinkenlandgememden ^
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3.
4.
An alle Mädels und Jungs
von 12 bis 15 Jahren im Buchfinkenland
Unser monatliches Treffen, das von der Pfarrgemeinde organisiert wird, muss leider im Oktober ausfallen.
Wir werden uns am Freitag den 25. November ab 16:00 Uhr im Jugendraum in Gackenbach treffen. . n
Es sind alle Jugendliche im Alter von 12-15 Jahren aus Gackenbach, Uies. Horbach, Hübingen und Kirchähr eingeladen.
Bringt euch was zu trinken mit und CDs zum Hören. Bei Rückfragen wendet eurh an Martina Schlosser (6273).
Spieltermine der Junioren-Mannschaften der JSG Elbert/Welschneudorf/Horbach
D-Il-Junioren: Samstag, 14.00 Uhr:
JSG - JSG Staudt in Welschneudorf F-Il-Junioren: Freitag, 17.30 Uhr:
JSK Horressen II - JSG auf dem Kunstrasenplatz in Horressen
Spieltermine der Senioren-Mannschaften der SG Horbach/Winden
Kreisliga B Süd: SG Horbach/Winden - SG Otzingen (Sonntag, 14.30 Uhr in Winden)
Kreisliga D Südost: SG Horbach/Winden II - SV Görgeshausen (Sonntag, 12.30 Uhr in Winden)
Spieltermin der Altherren-Fußballer des SV Horbach
Samstag, 16.00 Uhr: Horbach - Nassau in Horbach
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Gackenbach
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
freitags.von 19.00 bis 20.00 Uhr
im Gemeindehaus, Im Wiesengrund 1
Telefon Gemeindehaus.06439/1764
Fax Gemeindehaus.06439/909362
E-Mail Gemeindehaus:. og-gackenbach@t-online.de
Privatanschrift: Halfterweg 16
Telefon privat.06439/900990
^. P ? Vat .06439/900968
. Ulrich.Weidenfeller@t-online.de
Hausordnung des Jugendtreffs der Ortsgemeinde Gackenbach
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am Mittwoch dem 12 Oktober 2005, die nachstehend abgedruckte Hausordnung für den qemeind- hchen Jugendtreff im Gemeindehaus beschlossen. Die Hausordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht: 9 w ra
§ 1 - Benutzungsberechtigte und Öffnungszeiten
(1) Die Ortsgemeinde Gackenbach betreibt im Gemeindehaus einen Jugend- treff. Zum Jugendtreff / Jugendraum der Ortsgemeinde Gackenbach haben alle Jugendlichen der Ortsgemeinde im Alter von 14 bis 20 Jahren Zutritt Die Überschreitung des Höchstalters kann in Ausnahmefällen - nach Absprache mit dem Jugendvorstand - zugelassen werden
(2) Während der in Abs. 4 genannten Öffnungszeiten muss ein Mitglied des Jugendvorstandes (vgl. § 2), das mindestens 16 Jahre alt ist, odeSeandS re voHjahnge Aufsichtsperson (Eltern etc.) im Jugendtreff anwesend sek?
(3) Auswärtigen Jugendlichen ist der Zutritt nur mit Zustimmung der Mehr Vorstam! nWeS6n< * en Personen 9 es,atlel . Zweifelsfällen entscheideuier
(4) Öffnungszeiten:
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darüber hinaus alternativ .von 19.00 - 24.00 Uhr
freitags oder sonntags.„.von 20 . 0 o. 24 . 0 o Uhr
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Veranstaltungen (Sitzungen, Besprechungen usw)derrur— und am Gemeindehaus gehen der Nutzung des J LJT Äl vor Der Ortsbürgermeister informiert den JugendvoEf diese Termine. Bei Überschneidungen steht in dieser ?
nicht zur Verfügung. Erde
(5) Es gilt uneingeschränkt das Jugendschutzgesetz « Jugendschutzgesetzes ist gut sichtbar im Jugendraum’a^
(6) Im Jugendraum und den übrigen den Jugendlichen," Räumlichkeiten des Gemeindehauses gilt absolutes Ralicfe
§ 2 - Jugendvorstand
(1) Die Mitglieder des Jugendtreffs wählen einmal jährlich« .
Vorstand. Der Jugendvorstand besteht aus drei bis fünf pi/En au mehrere Jugendgruppen bestehen, sollen aus jeder Gn'; «Übei glieder im Jugendvorstand vertreten sein. Die Mitglieder fcfrOrts Standes sollen mindestens 16 Jahre alt sein. 2 - Zv
§ 3 - Nutzung des Jugendraumes , Das
(2) Jeder Benutzer hat sich im Bereich des Jugendraumes ^ rtsbür Außenbereich des Gemeindehauses beim Betreten oderv^emein verhalten, dass die übrigen anwesenden Personen im G^|r „Do aber auch die Nachbarschaft nicht belästigt oder gestört??- it (Do Uhr ist die Lautstärke der Musik auf das gesetzliche Maß^lütellt.
(“Zimmerlautstärke"). ' ^ j U j
(3) Soweit mehrere Jugendgruppen bestehen, werden diel; BBfiin»
ten in einem Belegungsplan festgelegt, der zwischen Jugendgruppen, dem Jugendvorstand und der Ortsgems';: jgjifc men ist. p foae
(4) Der Raum und das Inventar sind schonend zu behandeln -Rät zer ist verpflichtet, Schäden jeder Art und Verluste an Ir, ipr di< ständen, unabhängig davon, ob er sie verursacht hat cd; lfg errT Jugendvorstand bzw. der Ortsgemeinde unverzüglich zur-,® Für p
(3) Alle Benutzer sind für die Sauberkeit und Ordnungderte-; feaus me, der Flure, der Toiletten und des Hofbereiches ver ä 'y|3 - Art anwesenden Mitglieder des Jugendvorstandes haben dafwS: gen, dass der Jugendraum in ordnungsgemäßem Zustandve-
(4) Für die Reinigungsregelung ist der Vorstand zuständig,
(5) Anfallender Müll ist von den Benutzern des Jugendrads:
§ 4 - Hausrecht und Verwaltung
(1) Das Hausrecht im Jugendraum übt grundsätzlich die H Gackenbach aus; diese wird vertreten durch den Ortsbüigri seinen jeweiligen Stellvertreter. Das Hausrecht üben währ zung des Jugendraumes auch die beauftragten Aufsichts; die Mitglieder des Jugendvorstandes aus.
(2) Für die Beachtung der allgemeinen Sicherheit und O’f
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Jugendvorstand zuständig. Er ist gegenüber den Besuchend ^ e .. ( draumes weisungsbefugt. c*™»
(3) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen - ein mindestens*:.® „ Mitglied des Jugendvorstandes oder eine volljährige Aufsicht^' *' den Schlüssel vor der Nutzung bei der Ortsbürgermeisterin 'i ^ Hai germeister ab und liefern ihn unmittelbar nach der Nutzung d:' ■J®™
§ 5 - Alkoholgenuss und Feiern
(1) Der Genuss von Alkohol im Jugendraum richtet sich tenden Jugendschutzvorschriften.
(2) Öffentliche Feiern und Veranstaltungen sind im Juge'i gestattet.
(3) Private Feiern von Jugendtreffmitgliedem (Geburtstage)r.’jj bedürfen der vorherigen Genehmigung des Jugendvorstandes/ gemeinde. Vor der Nutzung ist beim Bevollmächtigten derC' eine Kaution in Höhe von 25,00 € zu hinterlegen, die bei Ordnung Verlassen des Jugendraumes (vgl. § 3) zurückerstattet wird merzahl darf bei privaten Feierlichkeiten nicht mehr als 15 bM § 6 - Haftung und Schäden
(1) Die Benutzer haften als Gesamtschuldner für Schäden, K
verursacht wurden. Bei privaten Feierlichkeiten i. S. d.§5" das jeweilige Jugendtreffmitglied für alle verursachten ScroL
(2) Für Garderobe oder sonstige von den Benutzern mitgebre stände übernehmen der Jugendtreff und die Ortsgemeinde kW entsteht kein Aufbewahrungsvertrag. Es gilt jegliche Haftungo«? gegenüber seinen Benutzern und deren Eigentum als ausgn®“
§ 7 - Verbindliche Anerkennung der Hausordnung -
(1) Jeder Benutzer erkennt mit seinem Aufenthalt im Der N
Benutzungsordnung für verbindlich an. . .freister c
(2) Bei Verletzung der Hausordnung kann die OrtsgemeiJ .jueiien {(
heriger Rücksprache mit dem Jugendvorstand, denJuge /'■Butauin oder einzelnen Jugendlichen die Benutzung des Jugeno mständ se untersagen. r ( - )r,s 9
§ 8 - Inkrafttreten , ' Reir
Diese Hausordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen ) Bei d( in Kraft. y . t ,rT eden
Gackenbach. 12 .10.2005 Hans I** fjgJS
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Benutzungsordnung für das Gemeindet^ 5 enutzter der Ortsgemeinde Gackenbach decL Vom 1
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am Mittw °if,C' hm 2 ber 2005, die nachstehend abgedruckte Benutzung -.»Nach Gemeindehaus beschlossen. Die Benutzungsordnung w" jtUBenanl lieh bekannt gemacht:

