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Wochenblatt VG Montabaur ___
Sofern Angehörige bzw. Unterhaltspflichtige Grabstätten einebnert möchten, wo die Ruhefrist oder Nutzungszeit noch nicht abgelaufen st ko nen auch hier die Einebnungsarbeiten vorgenommen werden. Ich Dine aber, die geräumten Grabstätten nicht mit rotem Splitt at > zud ®° k f"; dern das Grab mit dem vorhandenen Boden einzuebnen, damit die i-iacn mit Gras eingesät werden kann Für weitere Fragen gebe ich gerne Auskunft.
Gesangverein Hoffnung
Vereinsausflug am 08.10.2005 nach Luxemburg
Bitte beachten: Die Abfahrt ist bereits um 6.45 Uhr ab Rathaus Niederelbert.
Geänderter Probentag
Unsere Probe wird in dieser Woche von Freitag auf Donnerstag, 06.10.2005, zur gewohnten Zeit verlegt.
SV Blau-Weiß Niederelbert
ALTE HERREN
Am Samstag, 08.10.2005, haben wir ein Auswärtsspiel gegen die Alten Herren in Siershahn. Spielbeginn: 16.00 Uhr Treffpunkt: Rathausplatz Niederelbert, 15.00 Uhr
Nordic-Walking
SV Blau-Weiß Niederelbert Nordic Walking mit Silke
Wirtreffen uns in den Wintermonaten (ab 15.10.2005) um 14:30 Uhr an
der Turnhalle zum Walken. Neueinsteiger und “Alte Hasen sind herzlich
willkommen.
Oberelbert
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
Gemeindeverwaltung, Tel.02608/595
Fax: .02608/9449805
E-Mail: gemeinde@oberelbert.de
Ortsbürgermeister, Tel.: .02608/1499
Vermietung der Stelzenbachhalle:
Jürgen Mans, Stelzebach-Stubb.944603
Sportverein Oberelbert
Montagsgymnastik
Jeden ersten Montag im Monat wollen wir in Zukunft mit dem Theraball turnen. Wer mitmachen will, einfach vorbeikommen. Zuerst werden die Bälle ausgeliehen und später sollen welche gekauft werden. Am 10.10. um 20.00 Uhr nächste Probestunde.
Ortsgemeinde Oberelbert Geschäftsstelle
Umlegungsausschuss Vermessungs- und Katasteramt Westerburg Außenstelle: Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur
Vermessungs- und Katasteramt Westerburg
Bekanntmachung
gemäß §§ 50 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der geltenden Fassung
I. Umlegungsbeschluss
Der Ortsgemeinderat Oberelbert hat am 09.12.2004 und am 28.07.2005 folgende Beschlüsse gefasst:
„Auf Grund des § 46 des Baugesetzbuchs (BauGB) neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) wird die Umlegung für das Baugebiet “Im Flürchen - Erweiterung” angeordnet. Der Umlegung liegt der im Entwurf erstellte Bebauungsplan “Erweiterung Im Flürchen” zugrunde.
Gemäß § 47 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse in der jeweils geltenden Fassung wird nach Anhörung der Eigentümer für das Baugebiet des Bebauungsplans “Erweiterung Im Flürchen” die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Im Flürchen - Erweiterung“
Das Umlegungsgebiet befindet sich östlich der bebauten Ortslage im Anschluss an das bereits erschlossene Baugebiet „Im Flürchen“.
Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist in dem beigefüqten Kartenauszug dargestellt.
In das Umlegungsverfahren werden folgende Flurstücke einbezogen- Gemarkung: Oberelbert Flur: 4:
Flurstücke Nr.: 70/1,71/1,72/1,73/1 und 74/1
II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
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__ Nr. 40/2005
die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Einträ- ouno gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück
- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzuna (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten jn der Nutzung des Grundstücks beschränkt,
die Ortsgemeinde Oberelbert,
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Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird der Umlegungsausschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftma-' chung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuss anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt. Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber dis Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Wechselt die F’erson eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustandein, in dem es sich im Zeitpunkt des Überganqs des Rechts befindet (§ 49 BauGB). a a
Eventuell bestehende Pachtverhältnisse sollen zum Ende des laufenden Pachtjahres aufgelöst bzw. von den Verpächtern gekündigt werden, andernfalls müssen Eigentümer verpachteter Grundstücke eventuell finan- ziehe Nachteile gegen sich gelten lassen, wenn Pachtverhältnisse durch die Umlegungsstelle aufgelöst werden müssen, üi Verfü 9 un 9 s " und Veränderungssperre Shlil 51 ® auGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungst» nunnenian Beka nntmachung der Unanfechtbarkeit des Um 1 *
roJLf ^ nS § ^ BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlich Genehmigung des Umlegungsausschusses

