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Wochenblatt VG Montabaur ___

Sofern Angehörige bzw. Unterhaltspflichtige Grabstätten einebnert möch­ten, wo die Ruhefrist oder Nutzungszeit noch nicht abgelaufen st ko nen auch hier die Einebnungsarbeiten vorgenommen werden. Ich Dine aber, die geräumten Grabstätten nicht mit rotem Splitt at > zud ®° k f"; dern das Grab mit dem vorhandenen Boden einzuebnen, damit die i-iacn mit Gras eingesät werden kann Für weitere Fragen gebe ich gerne Auskunft.

Gesangverein Hoffnung

Vereinsausflug am 08.10.2005 nach Luxemburg

Bitte beachten: Die Abfahrt ist bereits um 6.45 Uhr ab Rathaus Niederelbert.

Geänderter Probentag

Unsere Probe wird in dieser Woche von Freitag auf Donnerstag, 06.10.2005, zur gewohnten Zeit verlegt.

SV Blau-Weiß Niederelbert

ALTE HERREN

Am Samstag, 08.10.2005, haben wir ein Auswärtsspiel gegen die Alten Herren in Siershahn. Spielbeginn: 16.00 Uhr Treffpunkt: Rathausplatz Niederelbert, 15.00 Uhr

Nordic-Walking

SV Blau-Weiß Niederelbert Nordic Walking mit Silke

Wirtreffen uns in den Wintermonaten (ab 15.10.2005) um 14:30 Uhr an

der Turnhalle zum Walken. Neueinsteiger undAlte Hasen sind herzlich

willkommen.

Oberelbert

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

Gemeindeverwaltung, Tel.02608/595

Fax: .02608/9449805

E-Mail: gemeinde@oberelbert.de

Ortsbürgermeister, Tel.: .02608/1499

Vermietung der Stelzenbachhalle:

Jürgen Mans, Stelzebach-Stubb.944603

Sportverein Oberelbert

Montagsgymnastik

Jeden ersten Montag im Monat wollen wir in Zukunft mit dem Theraball turnen. Wer mitmachen will, einfach vorbeikommen. Zuerst werden die Bälle ausgeliehen und später sollen welche gekauft werden. Am 10.10. um 20.00 Uhr nächste Probestunde.

Ortsgemeinde Oberelbert Geschäftsstelle

Umlegungsausschuss Vermessungs- und Katasteramt Westerburg Außenstelle: Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur

Vermessungs- und Katasteramt Westerburg

Bekanntmachung

gemäß §§ 50 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) neugefas­st durch Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der gel­tenden Fassung

I. Umlegungsbeschluss

Der Ortsgemeinderat Oberelbert hat am 09.12.2004 und am 28.07.2005 folgende Beschlüsse gefasst:

Auf Grund des § 46 des Baugesetzbuchs (BauGB) neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) wird die Umlegung für das BaugebietIm Flürchen - Erweiterung angeordnet. Der Umlegung liegt der im Entwurf erstellte BebauungsplanErweiterung Im Flürchen zugrunde.

Gemäß § 47 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverord­nung über die Umlegungsausschüsse in der jeweils geltenden Fassung wird nach Anhörung der Eigentümer für das Baugebiet des Bebauungs­plansErweiterung Im Flürchen die Umlegung eingeleitet. Das Umle­gungsverfahren erhält die Bezeichnung Im Flürchen - Erweiterung

Das Umlegungsgebiet befindet sich östlich der bebauten Ortslage im Anschluss an das bereits erschlossene BaugebietIm Flürchen.

Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist in dem beigefüqten Karten­auszug dargestellt.

In das Umlegungsverfahren werden folgende Flurstücke einbezogen- Gemarkung: Oberelbert Flur: 4:

Flurstücke Nr.: 70/1,71/1,72/1,73/1 und 74/1

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

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__ Nr. 40/2005

die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Einträ- ouno gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück bela­stenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzuna (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Verpflich­teten jn der Nutzung des Grundstücks beschränkt,

die Ortsgemeinde Oberelbert,

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Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird der Umlegungs­ausschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftma-' chung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteili­gung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umle­gungsausschuss anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Fest­setzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt. Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wir­kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber dis Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Wechselt die Ferson eines Beteiligten während des Umlegungsverfah­rens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustandein, in dem es sich im Zeitpunkt des Überganqs des Rechts befindet (§ 49 BauGB). a a

Eventuell bestehende Pachtverhältnisse sollen zum Ende des laufenden Pachtjahres aufgelöst bzw. von den Verpächtern gekündigt werden, andernfalls müssen Eigentümer verpachteter Grundstücke eventuell finan- ziehe Nachteile gegen sich gelten lassen, wenn Pachtverhältnisse durch die Umlegungsstelle aufgelöst werden müssen, üi Verfü 9 un 9 s " und Veränderungssperre Shlil 51 ® auGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungst» nunnenian Beka nntmachung der Unanfechtbarkeit des Um 1 *

roJLf ^ nS § ^ BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlich Genehmigung des Umlegungsausschusses