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Wochenblatt VG Montabaur

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Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Halle so gering wie mög­lich gehalten werden.

(3) In den Fällen, in denen der Beauftragte des Trägers (z. B. Hausmei­ster) nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht, wird zur Entlastung des Trägers mit den Nutzern die Bestellung von Vertrauensleuten vereinbart, die die Interessen des Trägers wahrnehmen. Benutzen mehrere Berech­tigte (z.B. Vereine, Gruppen usw.) die Räumlichkeiten der Halle, einigen diese sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Bestellung einer gemeinsamen Vertrauensperson.

(4) Beschädigungen der Halle incl. Außenbereich sowie ihrer Einrich­tungsgegenstände und Verluste von beweglichem Inventar auf Grund der Benutzung sind sofort dem Träger/Beauftragten zu melden.

(5) Die Benutzung der Halle und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind.

§ 7 - Ordnung des Benutzungsbetriebes

(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung des Benutzungsbetriebes haf­tet der Nutzer. Dieser hat dem Träger eine vor Ort verantwortliche Per­son zu benennen.

(2) Die Halle, Nebenräume sowie alle Geräte und Einrichtungen dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.

(3) Sportmatten dürfen nur getragen bzw. mit dem Mattenwagen beför­dert werden.

(4) Höhenverstellbare Geräte sind nach der Benutzung wieder tief- und festzustellen. Fahrbare Geräte müssen von den Rollen entlastet werden.

(5) Benutzte Geräte, Einrichtungsgegenstände udgl. sind nach der Benut­zung und Reinigung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(6) Ballspiele sind grundsätzlich nur mit Hallenbällen zu Trainingszwecken zulässig, es sei denn, der Träger/Beauftragte genehmigt eine andere Nut­zung (z. B. Wettbewerbsveranstaltungen usw.).

(7) Die Halle darf bei sportlicher Nutzung nur mit nichtfärbenden Hallen­schuhen oder barfuß betreten werden.

(8) Bei sportlichen Veranstaltungen ist das Mitbringen von Flaschen, Glä­sern und Tieren, der Genuss alkoholischer Getränke, Tabakwaren und sonstigen Rauschmitteln in der Halle untersagt.

(9) Bei außersportlichen Veranstaltungen ist das Mitbringen von Tieren ebenfalls untersagt, es sei denn, es handelt sich um eine Tierausstellung.

(10) Fundsachen sind umgehend beim Träger/Beauftragten abzugeben.

(11) Für den Bezug von Bieren durch den Nutzer besteht eine Getränke­bezugsverpflichtung von einem durch den Träger zu benennenden Getränkelieferanten. Insoweit gilt der zwischen dem jeweiligen Geträn­kelieferanten und dem Träger bestehende Getränkelieferungsvertrag für den Nutzer als verbindlich. Die Getränkebezugsverpflichtung ist in dem mit dem Nutzer abzuschließenden Benutzungsvertrag zu spezifizieren.

(12) Der Nutzer verpflichtet sich, allen für die Veranstaltung relevanten öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Vorschriften Folge zu leisten (z. B. Jugend- bzw. Lärmschutzbestimmungen). Die erforderlichen Geneh­migungen (z. B. ordnungsrechtliche Erlaubnisse, Anmeldung GEMA usw.) sind frühzeitig einzuholen. Alle öffentlich- und privatrechtlichen Abgaben für die jeweilige Veranstaltung trägt der Nutzer. Der Träger ist berechtigt, jegliche Veranstaltungen den zuständigen Stellen (Behörden, Institutio­nen, GEMA usw.) zu melden.

(13) Nach Abschluss einer Obungsveranstaltung ist die Halle sauber zu verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen sind zu schließen. Das Licht ist auszuschalten.

(2) Nebenkosten sind im Nutzungsentgelt nicht enthalten <!• brauchsabhängig abgerechnet. n - werdenve

(3^Das Benutzungsentgelt und/oder anfal ende Nebenkosten können. Antra? aus wichtigem Grunde vom Trager/Beauftragten erlassen wird f

insbescfnc^e'rebei Wohltätigkeitsveranstaltungen. nwe ^;

(4) Das Benutzungsentgelt ist nach Weisung des Trägers/Beauftr ag t eil zu entrichten.

fl ] Der^Träger/Beauftragte überlässt dem Nutzer die Halle und sons Räume Außenanlagen, Zuwegungen sowie das Inventar zur Benutz in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Nutzer ist verpflichtet da ; nventar jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Bes fenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen. Er stellt sicher, dass schal hafte Baulichkeiten, Zuwegungen Außenanlagen, Inventar und Anlagen nicht benutzt werden. Ein nicht ordnungsgemäßer Zustand des Inventar ist bei der Übernahme durch den Nutzer anzuzeigen. Eine verspät Anzeige solcher Schäden geht zu Lasten des Nutzers und verursach,de! sen Haftung für die ordnungsgemäße Rückgabe des Inventars.

( 2 ) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die dem Träger/Beauftragten an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und dem Inventar durch die Benutzung entstehen gemäß den gesetzliche, Bestimmungen.

(3) Der Nutzer stellt den Träger/Beauftragten von etwaigen Haftpflichtan- Sprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besu­cher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Gerä- te und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen.

(4) Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass er übereine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt, durch welche die Haftungs­risiken aus der Nutzung der Halle sowie die Freistellungsansprüche und Mietsachschäden abgedeckt werden. Auf Verlangen des Trägers/Beauf­tragten hat der Nutzer einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

(5) Der Träger/Beauftragte kann auf Antrag des Nutzers auf den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung verzichten.

(6) Der Träger/Beauftragte haftet gegenüber dem Nutzer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

(7) Die Haftung des Trägers als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.

(8) Der Träger/Beauftragte haftet nicht für das Abhandenkommen oder Schäden irgendwelcher Art an vom Nutzer eingebrachten Gegenständen, Garderobe etc. Ein Aufbewahrungsvertrag kommt nicht zustande, auch wenn Gegenstände dauerhaft in den Räumlichkeiten gelagert werden. Füi Schäden, die durch eingebrachte Gegenstände, Garderobe etc. verur­sacht werden, haftet der Nutzer.

§ 11 - Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.04.2005 in Kraft, gleichzeitig ver­liert die Benutzungsordnung vom 01.01.1997 ihre Gültigkeit.

56337 Simmern, den 27.05.2005

Ortsgemeinde Simmern Haseneier, Ortsbürgermeister

Anlage 1 zur Benutzungsordnung für die Dorfgemeinschaftshalle “Haus Siebenborn” in der Ortsgemeinde Simmern vom 01.04.2005

Entgelte für die Nutzung der Dorfgemeinschaftshalle “Haus Siebenborn” in der Ortsgemeinde Simmern

(14) Bei Benutzung der Schankeinrichtung und des bereitgestellten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinrichtungen hat der jeweilige Nut­zer für eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung (Nassreinigung) zu sorgen. Das gleiche gilt für die Benutzung der Stüh­le, Tische, Bühne und sonstigem Inventar. Die benutzten Einrichtungs­gegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen; das Licht ist zu löschen.

(15) Jeglicher anfallender Müll ist vom Nutzer ordnungsgemäß zu entsor­gen oder auf Antrag kann eine Müllbeseitigung durch den Träger/Beauf­tragten erfolgen. In diesem Falle trägt der Nutzer die anfallenden Kosten.

(16) Vom Träger/Beauftragten an den Nutzer ausgehändigte Hallen­schlüssel dürfen nur für den gewollten Zweck genutzt werden. Sie blei­ben Eigentum des Trägers und müssen nach Ablauf der Übungszei- tenA/eranstaltungen zurückgegeben werden. Verluste sind unverzüglich anzuzeigen, eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt. Bei Verlust oder Zerstörung leistet der Nutzer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun­gen Schadenersatz. Für Folgeschäden haftet der Nutzer ebenfalls. Die Schlüsselüber- und -rückgabe ist schriftlich zu dokumentieren.

§ 8 - Umfang und Voraussetzungen der kostenfreien Benutzung

(1) Die Halle und zugewiesene Räume mit Ausnahme jedoch der Küche und des Schankraumes stehen den Nutzern für die sportliche Nutzung sowie für den Übungsbetrieb kostenfrei zur Verfügung.

(2) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur den Nutzern gewährt, die ihren Sitz im Gebiet des Trägers haben.

(3) Unabhängig von einer entgeltfreien Hallenbenutzung sind jedoch anfal­lende Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen von den Nutzern zu tragen.

§ 9 - Festsetzung Benutzungsentgelt

(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungs­ordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Entgelt nach Anla­ge 1 “Entgelte für die Nutzung der Dorfgemeinschaftshalle Haus Sieben­born in der Ortsgemeinde Simmern” dieser Benutzungsordnung erhoben.

A) Entgelte für die Nutzung der Dorfgemeinschaftshalle für ortsansässige Nutzer

(Einwohner, Bürger, juristische Personen usw.)

kleiner Saal (vorderes Drittel).

jeder weitere Tag.

großer Saal (gesamte Halle).

jeder weitere Tag.

Buffetanlage je Tag.

Küche.

Spülmaschine..

Kaffeemaschine.

für nicht ortsansässige Nutzer

(Einwohner, Bürger, juristische Personen usw.)

kleiner Saal (vorderes Drittel).

jeder weitere Tag..

großer Saal (gesamte Halle)

jeder weitere Tag.

Buffetanlage je Tag...

Küche.. .........

Spülmaschine.

Kaffeemaschine.

B) Entgelte für die Nutzung des Vereinsraumes für ortsansässige Nutzer

(Einwohner, Bürger, juristische Personen usw.) pauschal je Tag.

inkl. Verbrauchskosten wie Strom, Wasser und Heizung

C) Zusatzkosten 1. Kaution

für ortsansässige Nutzer

(Einwohner, Bürger, juristische Personen usw.)

Dorfgemeinschaftshalle..

Vereinsraum. .

100,005

..25,005

150,005

..40,005

..30,005

..20,005

..10,005

....3,005

150,005

..50,005

300,005

100,005

..50,005

..30,005

..15,005

....5,005

,80,005

100,005

..80,005