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Nr. 25/2005

Einladung zum Beigeordnetengespräch

m Aufstellung einer Tagesordnung und zur Vorbereitung der nächsten Sung des Ortsgemeinderates am 11.07.2005 lade ich alle Beigeord- Sen und Fraktionsvorsitzenden zu einem Beratungsgespräch am Diens- Ä.06.2005,20.00 Uhr in den Sitzungssaal des^melndeKS^S.

Helmut Marx, Ortsbürgermeister

Tenn isverein 86 Kadenbach

Tennismannschaften tragen auf der Tennisanlage in Kadenbach

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am kommenden

Sonntag,

am .... Wochenende folgendes "

26.06.2005, ab 9.00 Uhr Herren 40+ geqen 3US:

Oäste sind herzlich willkommen. Holzappel 2.

Auswärtsspiele: Samstag, 25.06.2005,9.00 Uhr Jun«nH TC Höhr-Grenzhausen. Samstaq 25 Oß potik Ä 15 mannl. geqen i TC St. Goarshausen. 9 ’ ö ° 6 - 2005 - 14.00 Uhr Herren 50+

Sportwochenende 2005 am 25. und 26. Juni

auf dem Waldsportplatz in Kadenbach Samstag, 25. Juni 2005

Los geht's um 11.00 bis 17.30 Uhr mit einem Spielfest für Kinder aller

Altersklassen:

Stelzen, Hüpfsäcke, Kriechtunnel, Pedalo, Mohrenkopfschleuder, Schwung­tuch, Sommerski, Sportkreisel, Swing-Carts, Trampolin, Kinderschminken, Fußball, Tonwand, Malecke, Nägel einschlagen, Popcornmaschine, Schub­karrenrennen und vieles mehr wartet auf die Nachwuchssportler...

Umrahmt wird dieses Fest vom Ortsstraßenturnier, das in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr ausgetragen wird.

Im Anschluss besteht ab 18.00 Uhr die Gelegenheit, die Übertragung des 1 . Halbfinalspiels des Confederations-Cup im Sportlerheim zu verfolgen.

Sonntag, 26. Juni 2005

Von 10.00 bis 17.00 Uhr findet nunmehr zum 7. Mal das beliebte Klein­feld-Fußballturnier für Hobbymannschaften aus aller Welt statt. Im Anschluss besteht ab 18.00 Uhr die Gelegenheit, die Übertragung des 2. Halbfinalspiels des Confederations-Cup im Sportlerheim zu verfolgen.

Es wird sicherlich sehr interessant! Kommen Sie vorbei und fiebern Sie mit. Wir haben für Speisen und Getränke bestens gesorgt und werden, wie gewohnt, unseren Besuchern mit günstigen Preisen den Aufenthalt so angenehm wie möglich machen.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch und laden Sie recht herzlich ein.

FUSSBALL Alte Herren

Am Freitag, 1. Juli 2005 starten die Alten Herren Kadenbach zu ihrem sportlichen Wochenendausflug nach Immenstadt im Allgäu. Auf einem wunderschönem Rasenplatz wird samstags ein AH-Turnier ausgetragen und auch für ein kulturelles Rahmenprogramm ist gesorgt.

GYMNASTIK - WALKING Walking-Treff:

Jeden Mittwoch um 17.30 Uhr. Treffpunkt: Tennisplatz Kadenbach

TISCHTENNIS

Junioren: Training: Dienstag und Donnerstag, 18.00 - 20.00 Uhr; Senio­ren: Training: Dienstag, 20.00 - 22.00 Uhr

Das Training findet jeweils in der alten Augstturnhalle in Neuhäusel statt. Newsletter:

Wollen Sie über Neuigkeiten und weitere Informationen unseres Vereins per E-Mail informiert werden?

Dann haben Sie ab sofort die Möglichkeit sich auf unserer Homepage (http://www.germania-kadenbach.de) in unseren regelmäßig erscheinen­den Newsletter einzutragen.

Neuhäusel

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

montags.~. von 180 o bis 19.30 Uhr

aonnerstags.von 18 0 o bis 19.30 Uhr

Tel. und Fax: 0262Ö/8442

E-Mail-Adresse: gemeinde.neuhaeusel@t-online.de

S/mmern

mLÜ C h hs,untlen t * es Ortsbürgermeisters

und hS . . 18 00 bis 20 00 Uhr

. .nach Vereinbarung

n . . 0262 0/8614

.. od. -14

Ortsbürgermeister privat:. 02620 / 9203-22

Telefax: .-.. 02620/2320

Vermietung der Schutzhütte durch R. Schupp.

Benutzungsordnung

für die Dorfgemeinschaftshalle “Haus Siebenbom” in der Ortsgemeinde Simmern § 1 - Allgemeines

(1) Die Dorfgemeinschaftshalle einschließlich Vereinsraum - nachfolgend Halle genannt - steht als öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Simmern -nachfolgend Träger genannt -.

(2) Soweit die Halle nicht für eigene Zwecke des Trägers benötigt wird, steht sie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benut­zerplans den ortsansässigen Kindergärten, Vereinen, Gruppierungen und sonstigen Berechtigten - nachfolgend Nutzer genannt - für den sportlichen Übungsbetrieb sowie für Veranstaltungen kultureller Art zur Verfügung.

§ 2 - Art und Umfang der Gestattung

(1) Die Gestattung der Benutzung der Halle ist beim Träger/Beauftragten zu beantragen. Sie erfolgt durch Abschluss eines Benutzungsvertrages oder durch schriftliche Bewilligung des Trägers/Beauftragten, in der der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind. Mit Erteilung der Gestattung wird die Benutzungsordnung als Bestandteil anerkannt.

(2) Mit der Inanspruchnahme erkennen die Nutzer der Halle die Bedin­gungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Ver­pflichtungen an.

(3) Aus wichtigen Gründen, z. B. bei zu erwartenden Störungen der öffent­lichen Sicherheit und Ordnung durch die geplante Veranstaltung, drin­gendem Eigenbedarf oder im Falle einer kulturellen Veranstaltung, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Halle, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.

(4) Nutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von der Hal­le machen und gegen die Benutzungsordnung erheblich verstoßen, wer­den von der Benutzung ausgeschlossen.

(5) Der Träger/Beauftragte hat das Recht, die Halle aus Gründen der Pfle­ge und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

(6) Maßnahmen des Trägers/Beauftragten nach Abs. 3 - 5 lösen keine Ent­schädigungsverpflichtung aus. Er haftet auch nicht für einen Einnahmeausfall.

§ 3 - Hausrecht

Das Hausrecht an der Halle steht dem Träger/Beauftragten zu; deren rechtmäßigen Anordnungen ist Folge zu leisten. Ihnen steht ein jederzei­tiges, kostenfreies Zutritts- und Kontrollrecht zu.

§ 4 - Umfang der Benutzung

(1) Die Benutzung der Halle wird vom Träger/Beauftragten grundsätzlich in einem Benutzerplan geregelt (§ 5). Veranstaltungen außerhalb des Benutzerplanes kann der Träger/Beauftragte im Einzelfall zulassen.

(2) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Nutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung des Trägers/Beauftragten zulässig.

(3) Über die Benutzbarkeit der Halle im Einzelfall oder deren Schließung aus besonderen Anlässen entscheidet der Träger/Beauftragte. Gleiches gilt für die kurzfristige Veränderung der Räumlichkeiten im Innenbereich, wie z. B. Organisation und Gestaltung des Inventars inkl. Raumschmuck. Auf den gesetzlich vorgeschriebenen Brand- und Unfallschutz ist zu achten

(4) Jede Veranstaltung ist grundsätzlich spätestens um 1.00 Uhr zu been­den. Ausnahmen hiervon kann der Träger/Beauftragte auf Antrag gestatten.

(5) Der Nutzer stellt sicher, dass die Versammlungsstättenverordnung Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung eingehalten wird, unab­hängig davon, ob für die Nutzungsräume formell die vorgenannte Ver­ordnung greift. In jedem Falle sind die materiellen Vorschriften einzuhal­ten. Insbesondere ist der für den jeweiligen Benutzungszweck genehmigte Bestuhlungsplan oder die Höchstzahl der Besucherzulassung (2 Perso­nen pro Quadratmeter) zu beachten. Die Rettungswege sind freizuhalten, der Brandschutz muss gewährleistet sein.

(6) Bei gesetzlich vorgeschriebenem Einsatz von Sicherheits- und Ret­tungsdiensten (z. B. Arzt, Sanitätspersonal, Polizei, Sicherheitskräfte, Ord­nungsdienste, Brandschutzdienste usw.) während bestimmter Veranstal­tungen, sind diese Kräfte auf eigene Kosten des Nutzers zu organisieren und die für diese benötigten Plätze kostenlos freizuhalten.

§ 5 - Benutzerplan

(1) Der Träger/Beauftragte stellt einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf die Benutzung im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.

(2) Die Nutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplans verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehe­nen Veranstaltung dem Träger/Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten jährlich nach Bedarf überprüft. Um diesem Erfordernis Rechnung tragen zu können, kann eine vorliegende Gestattung jederzeit vom Träger/Beauftragten gegenüber dem Nutzer verändert werden. § 2 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 6 - Pflichten der Benutzer

(1) Soweit die Pflichten der Nutzer nicht Gegenstand vertraglicher Ver­einbarungen, Weisungen und sonstigen Regelungen (z. B. Betriebsan­leitungen von Gerätschaften udgl.) sind, ergeben sie sich aus dieser Benutzungsordnung.

(2) Die Nutzer müssen die Halle und ihr Inventar pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Nutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass die