Einzelbild herunterladen

Wochenblatt VG Montabaur

12

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Montabaur, 13.03.2006 Klaus Mies

Stadtbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

I. Änderung des Bebauungsplanes “Himmelfeld” der Stadt Montabaur

für die Grundstücke Flur 39, Parzellen 3/2 u.a.

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 09.02.2006 beschlossene I. Änderung des Bebauungsplanes “Himmelfeld” wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwald­kreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- Form- und materiellen Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Dar­legung des die Verletzung begründeten Sachverhalts gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nr.'

' RGemei „deordnun 9 tttrR h e 1 n l a n ä.p, a ,z, G , m0 )

/Auszug)'- Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschhftl

Rhdnlandpjafe

r .... - VcrincssunKs- und Kau«

| Auszug aus den Gcobaasinfornutioncn /Mantah«,, ri.ui nw “*T v «n»alj Bn(!

! - Ucpnsdiaflslcarte - jMhoMABi, |(Wj • ■

r

Cändfrm " Wacrwiktorn Gemein de Moixiban Ganufcung Mauban Flur 39_

Karle 4S.I790D

K A 2005 J VcmuMunp. und

\ **»

Montabaur

+

aiT

+

" 4

's.iflh ”

^ VrrxttnMC

• M taUMlMdbir « i: I«

rt VciMIrtfdM« 4n Co*«»»*

Öffentliche Bekanntmachung Enveitert?ng” S de?StadtM Spl . a K eS A,terGalgen '

Die vom stadtrlt § t Wdes ßaug esetzb uc hes (BauGB)

beschlossene 1. Andernn M n °Ä ln seiner Atzung am 09.02 terung” wurde aus S de L s Be bauungsplanes “Alter Galgen ■ trv

Montabaur entwickelt e /!f chen P ut2 ungsplan der Verbandsgemeii waltung des WestenuäiHu • ss e ' ne Genehmigung durch die Kreist °ie SatzunasuniT, kreiSeS nach § 10 BauGB Slchf ertwrfeillcftj^

Bauamt, Z'imme/vn? 0 t° nnen * 5ei der Verbandsgemeinde Montal während der KernarhJiL?°?, rad ' Adenauer ' Platz 8. 56410 Montaba • 12.30 und 14 on 1 ß t ^ e . l .,( monta 9 s > dienstags und mittwochs von8.. ;

18-00 Uhr und freit'J!SU U Q h '’ d °™erstags von 8.00 12.30 und UM werden. Jedermann ft VOr }.^ B0 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesshß verlangen. Kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Ausl'

Es :Z^ imaChUn9 Mtt d ' e Satzun 9 in Kraft.

1 bis 3, Abs. 2 und dass c,ie Verletzung der in § 214 Abs.

und materiellen VnJil' ^ atz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens-Foi halb von zwei ,lahrJ C ^ n ^ en dann un beachtlich ist, wenn sie nichtig an seit dieser Bekanntmachung schriftlich un

";rachtefle

,Entscha

^ungsc

; 4 Baui

I »' 1

■^Ablaufd'

i,6 Gem

U, die ul

Gesetzes

llJal

!»gekomn

m

lusdcn G<

.Utjtnsdi

t .j «twwlill Mooubrur

K« Hwobau'

1!

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genel*

migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 1

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde denl

Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahren™ oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung un Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. ;

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kanr auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet zung geltend machen. 1

Montabaur, 13.03.2006 Klaus Mies, Stadtbürgermeistif

wmmu

I , ig. die A *®worde “Ablauf der

NX

>u®a

freies ■ bstück iu - n 9ebie N-Trete,

58,16 Ander