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iVG Montabaur
r „.ecchuss für Grundstückswerte
rS Westerwaldkreises
'Hie beim Vermessung»- und Katasteramt Westerburg
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u# «ii<s«ichuss für GrunosrucKswene rur aen oereicn aes ■lum Stichtag 01.01.2006 Bodenrichtwerte für Bauf- -Jhk wandwirf sc haft I ich genutzte Flächen abgeleitet hat.
Pd i>h «estaelegte Sanierungsgebiet der “Altstadt" von Tnwle den förmlich festgelegten Entwicklungsbereich (Montabaur” hat der Gutachterausschuss zusätzlich LhT ne ermittelt, die den besonderen sanlerungsrechtli- immunaen entsprechen und sich aut die Wertzonen ohne Eung der Sanierung bzw. Entwicklungsmaßnahme
lAnfangswerts).
'.prdieBcxienrichtwerte können an |edermann von den Ser- rtes Katasteramtes Westerburg. Bahnhofstraße 33, oder des- JKgi, a jn Montabaur, Koblenzer Straße 15, während deren Öffn/Montag bis Donnerstag 08:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 08:00
[ihr) abgegeben werden.
nfte können vereinfacht mündlich, oder detailliert schriftlich at eines Auszuges aus der Bodenrichtwertkarte bzw. aus einer hal Zusammenstellung der Bodenrichtwerte mit entspre- äuterungen erteilt werden.
eien mündlichen Auskünfte beziehen sich auf Durchschnitts- n^Stadt oder Gemeinde (z. B. Wohnbauflächen mäßiger, mitt- luter Lage).
„ipfiicht der schriftlichen, zonen- und grundstücksbezogenen Srichtet sich nach der Landesverordnung über die Gebühren für |ung- nach dem Baugesetzbuch (Besonderes Gebührenver-
n 23.01.2006 Martina Hasselmann, Vorsitzende
g des Musik- und Theaterwesens [terwaldkreis
dsgemeindeverwaltung Montabaur weist darauf hin, dass der Ikreis voraussichtlich auch in diesem Jahr wieder Haushalts- irderung des Musik- und Theaterwesens zur Verfügung stellt, irganisationen der Westerwälder Musik- und Gesangvereine ände und Sängerkreise), können Zuschüsse erhalten. Des Ist eine Förderung von Laien-Theaterensembles in Bezug auf larbeit möglich.
sind in einfacher Ausfertigung mit dem Kassenbericht 2005 lens 31. Mai 2006 bei der Kreisverwaltung des Westerwald- iter-Altmeier-Platz 1, 56409 Montabaur, einzureichen, ulare sind auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mon- irad-Adenauer-Platz 8 (Zimmer 26) erhältlich. t ie folgenden Richtlinien:
inlen für die Förderung des Musik- und Theaterwesens aldkrels vom 01.01.1994 gswürdlge Maßnahmen
ände von Musikvereinen und Chören im Westerwaldkreis kön- nenforbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel Zuschüsse zur llung von Aufgaben mit überörtlicher Bedeutung erhalten, we- fallen insbesondere folgende Maßnahmen: us- und: Fortbildung von Dirigenten,
Ausrichtung von Kritiksingen bzw. -spielen,
Ausbildung des Vereinsnachwuchses, nahmen zur Gewinnung von Kindern bzw. Jugendlichen als lsnachwuchs,
nahmen - auch außerhalb des musikalischen Geschehens zur lerung der Attraktivität der Mitgliedschaft im Verein für Kinder
igendliche.
ländliche zählen in analoger Anwendung von 11 -Kinder- und dhilfegesetz (KJHG) vom 26. Juni 1990 Mitglieder bis ein- äßlich 27 Jahre.
riafen Ü e [ s,Qt2un 9 von Musikvereinen und Chören, die bei beson- ha^ri" n £ SS - en von überörtlicher Bedeutung im oder auch außer-
- Qes Kreises auftreten, kann ebenfalls ein Zuschuss gewährt osi! ? 6r sind besonders die Veranstaltungen zu berücksichti- gn be 1 denen der Kreis sich repräsentiert.
,r,w aa '®f en sembles können Zuschüsse gewährt werden für m," lm Sinne von § 11 KJHG.
«r fuVdle^eT 80 ^ 6 ^ die ^ US und Fortbildung junger Men-
- Jßnah men ZUr Gewinnun 9 junger Menschen für das Ensemble, derlttrairtTwtw.w 0ch . außerh alb des Theaterspielens zur Steigerung
- die Au«, ,k 3 der Mitgliedschaft im Ensemble für junge Menschen.
Ädliehp JakP VOn Gtücken *ür junge Menschen.
1 bis^jfischließhch 27^ a ^ alo 9 er Anwendung von § 11 KJHG Perso-
d ®f Förderung
ist r e n l n ,I 6rbände und Laien-Theaterensembles müssen ihren uschu Kr6IS haben und überwiegend dort aktiv sein.
sse 2u f Förderung des Musik- und Theaterwesens sind
0 .
Nr. 05/2006
Stellers im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel in der Regel in Form einer Festbetragsfinanzierung zu gewähren.
Die - Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss unter Einbeziehung von Eigenmitteln und/oder Zuwendungen Dritter gesichert sein. Die Höhe des Kreiszuschusses soll grundsätzlich 70 % der zuschussfähigen Aufwendungen nicht überschreiten.
Dieser Kreisanteil ist als Höchstsatz anzusehen und soll auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt bleiben.
Die Maßnahme darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides ausgeführt werden. Bei vorherigem Maßnahmebeginn ist das Einvernehmen dazu mit dem Westerwaldkreis herzustellen.
Eine Förderung der gleichen Maßnahme durch den Westerwaldkreis nach anderen Richtlinien ist im Falle der Bewilligung eines Zuschusses nach diesen Richtlinien ausgeschlossen.
Ein Kreiszuschuss darf an den gleichen Antragsteller erst erneut vergeben werden, wenn die Verwendung der früher bewilligten Kreismittel ordnungsgemäß anerkannt worden ist.
III. Verfahren der Zuschussgewährung
Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Über die Bewilligung entscheidet der Landrat oder die Leiterin / der Leiter des Geschäftsbereiches der Kreisverwaltung, dem die Abteilung Kultur zugeordnet ist.
Als Nachweis für die Verwendung des gewährten Zuschusses ist ein Verwendungsnachweis zu führen.
IV. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten zum 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Förderung des Musik- und Sangeswesens vom 1. Januar 1993 außer Kraft.
Die Verwaltung informiert
cksichti
igiing der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antrag-
Öffnungszeiten der Verwaltung
Montag bis Mittwoch.08.00 bis 12.30 Uhr
.und 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag.08.00 bis 12.30 Uhr
.und 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag.08.00 bis 12.30 Uhr
Öffnungszeiten des Bürgerbüros
Montag - Mittwoch.08.00 bis 16.00 Uhr durchgehend
Donnerstag.08.00 bis 18.00 Uhr durchgehend
Freitag.08.00 bis 12.30 Uhr
Bürgerbüro - Telefonnummer .02602/126-123
Öffnungszeiten für öffentlich
ausliegende Bebauungspläne (Zimmer 220 und 221)
Montag bis Mittwoch.08.00 bis 12.30 Uhr
.und 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag.08.00 bis 12.30 Uhr
.und 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag.08.00 bis 12.30 Uhr
Zimmer 220, Telefonnummer.02602/126-192
Zimmer 221, Telefonnummer.02602/126-191
Redaktion Wochenblatt
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur:
Zimmer 21 (Rathaus Altbau - 2. Stock)
Redaktionsschluss ist montags.15.30 Uhr
Tel.: 02602/126-106 Fax: 02602/126-255 E-Mail: Wochenblatt ® montabaur.de
Gesetzliche Rentenversicherung - Auskunft und Beratung
Der Beratungsdienst der Deutschen Rentenversicherung hält jeden Mittwoch einen Sprechtag bei der Verbandsgemeindeverwaltung 56410 Montabaur ab. Das Beratungsangebot gilt für alle Bürger, eine Unterscheidung nach Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte wird nicht mehr vorgenommen.
Beratungen finden in der Zeit von 09.00 Uhr bis 15.30 Uhr statt. Die Versicherten haben Gelegenheit, ihre Versicherungsunterlagen überprüfen und sich zu allen Fragen der Rentenversicherung beraten zu lassen. Wegen des Datenschutzes werden Auskünfte nur unter Vortage des Personalausweises/Passes erteilt.
Für die Auskunftserteilung über die Daten Dritter - auch des Ehegatten - ist die Vorlage einer Vollmacht erforderlich.
Erfahrungsgemäß machen viele Versicherte von dieser Beratungsmöglichkeit Gebrauch.
Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir alle Interessierten um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 02602/126313 (Herr Schrupp) oder per E-Mail: Bschrupp@montabaur.de. Bitte geben Sie dabei Namen, Versicherungsnummer und Beratungswunsch an.
Zu dem Gespräch bringen Sie bitte alle Versicherungsunterlagen, den Sozialversicherungsausweis und - soweit dem Rentenversicherungsträger noch nicht vorgelegt - einen Nachweis über die Lehre (od. sonstige Berufsausbildung), z. B. Lehrvertrag und Gesellenbrief, mit.
Für die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung sollten auch das Familienstammbuch bzw. die Geburtsurkunden der Kinder mitgebracht werden.

