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VG Montabaur
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Nr. 03/2006
■ I der i n Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den ■ h nss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- s Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter h lirhnuna des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, Ech geltend gemacht hat.
nri eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann &ch Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet- i machen.
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Willi Müller, Ortsbürgermeister
mmeln der Weihnachtsbäume
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den 21. Januar 2006 werden wieder die Weihnachtsbäume die Freiwillige Feuerwehr eingesammelt. Sie beginnen um 12.00 r.Bie bitten wieder um eine Spende und zwar in diesem Jahr für die d^rebsstation Kemperhof. Der Westerwaldkreis Abfallwirtschaftsbe- macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass in den Orten, wo die ichtsbäume durch Vereine eingesammelt werden, keine Straßen- |ung erfolgt.
Willi Müller, Ortsbürgermeister
[evalverein Eiwerter Gickel e.V.
'orverkauf für unsere diesjährige Kappensitzung ist an den beiden gen, 29.01. und 05.02.2006, jeweils um 11.00 Uhr im “Dorfbrun- er Eintrittspreis beträgt 7,50 Euro.
^Blau-Weiß 1908 Niederelbert
■Ipnntag, 22.01.2006, findet um 17.00 Uhr in der Gaststätte “Zum Dorf- ■wipn unsere diesjährige Jahreshauptversammlung statt. Wir freuen lerhabvtf ,ns auf eine re 9 e Teilnahme.
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Fax: . 02608/9449805
eMail: gemeinde@oberelbert.de
Ortsbürgermeister, Tel.: .02608/1499
Vermietung der Stelzenbachhalle:
Jürgen Mans, Stelzebach-Stubb.944603
MGV “Liederkranz” Oberelbert
Das neue Jahr 2006 hat begonnen und somit auch wieder unsere Chorproben. Die erste ist für Freitag, 20.01.2006, um 19.00 Uhr, vorgesehen! Wir bitten um Beachtung und vollzähliges Erscheinen.
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Welschneudorf
Sitzung . 5
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ichstunde des Ortsbürgermeisters
E®h 9S .von 18.00 bis 19.30 Uhr
fiaeverwaltung, Tel. .02608/595
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Gemeindeverwaltung.Tel. und Fax 02608/204
In dringenden Fällen.Tel. und Fax 02608/810
Vermietung Grillplatz, Wilhelm Eberth.Tel. 02608/202
Vermietung Kurfürstenhalle, Helmut Rotter.Tel. 06439/7710
Öffnungszeiten der KÖB - Kath. Öffentliche Bücherei
dienstags.von 17.00 bis 19.00 Uhr
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Die Bürgermeistersprechstunde fällt am Dienstag, 31.01.2006, aus.
In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Verbandsgemeinde Montabaur.
Schmidt, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes “Krautfeld-Vorderes Dielkopffeld“
der Ortsgemeinde Welschneudorf für die Flurstücke Flur 1 Nr. 22/12, 8 u.a.
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat von Welschneudorf in seiner Sitzung am 5.12.2005 beschlossene Änderung des Bebauungsplanes „Krautfeld-Vor- deres Dielkopffeld“ wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Planänderung hat folgenden Inhalt:
Umwandlung des Flurstückes 22/6 (neu 22/12) von „Spielplatz“ in ein Baugrundstück mit Festsetzungen über Art u. Maß der baulichen Nutzung sowie Bauweise u. überbaubare Fläche,
Darstellung der Zufahrt über den Weg Nr. 8 (Fl. 1),
Ausweisung von Leitungsrechten zugunsten der KEVAG in den Wegeflächen Nr. 8 u. 16,
Wegfall des Weges Nr. 21.
Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauverwaltung, Zimmer 224, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- Form- und materiellen Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB: \
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

