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Wochenblatt VG Montabaur

Montabaur, 03.01.2006 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 2-20 Az. 029/901-10

Genehmigung der Haushaltssatzung

Gegen die Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes GacKen- bach/Horbach für das Haushaltsjahr 2006 werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben Im Aufträge

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschritten dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekomme sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gu ig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

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1 .

2 .

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).

Einladung in den Jugendtreff

Neuwahl des Jugendvorstands steht an Liebe Jugendliche,

seit Juli 2005 ist der neue Jugendraum im Gemeindehaus geöffnet und steht den 14 bis 20 Jahre alten Jugendlichen unserer Gemeinde zur Ver­fügung. Der derzeitige Jugendvorstand des Jugendtreffs ist bereits seit einem Jahr im Amt, nach den Festlegungen in der Hausordnung soll der Jugendvorstand einmal im Jahr neu gewählt werden. Er besteht aus drei bis fünf Personen, die möglichst schon 16 Jahre alt sein sollen.

Zu einer kurzen Vorbesprechung zur Vorbereitung und Terminabsprache der anstehenden Jugendvorstandswahl lade ich Euch alle - auch im Namen des derzeitigen Jugendvorstandes - ganz herzlich auf Donners­tag, 19. Januar 2006, um 19.30 Uhr, in den Jugendraum im Gemeinde­haus ein. Ihr seid alle ganz herzlich willkommen.

Hans Ulrich Weidenfeller, Ortsbürgermeister

Horbach

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

oder nach Vereinbarung in der Gemeindeverwaltung

Hauptstr. 42.Tel.: 06439/901310

Ortsbürgermeister privat.Tel.: 06439/909227

Privatanschrift: Im Boden 1

E-Mail privat: uli @ kleinkunst-mons-tabor.de

Fax Gemeindeverwaltung.06439/901874

E-Mail Gemeindeverwaltung/Ortsbürgermeister: aemeinde-horbach @amx de Internetseite der Ortsgemeinde Horbach: www.horbach-ww.de Änderungen werden durch Aushang am Gemeindehaus bekannt gegeben.

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 2006

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergeset­zes vom 07.08.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Ein­führungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 : BGBI - 1 s - 3341- der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Horbach in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbei- trages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.07.1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Horbach erhebt im Kalenderjahr 2006 die Grundsteu­er für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 2005 Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt Die Abaaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben

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benbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, dass die Abgaben weiterhin in der Höhe zu ent- richten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichpn Abgabenbescheid ergeben. rmncnen

Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch die^ öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen '

Rechtsbehelfsbelehrung

Geaen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Fe^ Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach i 6t der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beirwJ Gemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Piab?M tabaur, zu erheben.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Wido«, (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem aJ Frist bei der Behörde eingegangen ist. m

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung 2 ur7 Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

In Vertretung: Stein, Erster Beh

Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung für den Kindergarten­zweckverband Gackenbach/Horbach

für das Haushaltsjahr 2006 vom 05.01.2006

Die Verbandsversammlung des KindergartenzweckverbanrifiJütCie

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bach / Horbach hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeord- rfteui

Rheinland-Pfalz, dem Zweckverbandsgesetz vom 22.1219BJteri 1982, S. 476) in der zur Zeit gültigen Fassung und § 7 der Veits- nung des Zweckverbandes folgende Haushaltssatzung beschloß nach Genehmigung, durch die Kreisverwaltung des Westen« als Aufsichtsbehörde, vom 03.01.2006 hiermit bekannt gemachfi §1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird im Verwaltungshausha lt

in der Einnahme auf..202.0j(j

in der Ausgabe auf.2021

im Vermöaensha ushalt

in der Einnahme auf.20|J

in der Ausgabe auf. 20.1

festgesetzt.

§2

Es werden für das Haushaltsjahr 2006 der Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen.11.2711

festgesetzt

§3

Der Finanzierungsbedarf, für die laufenden Ausgaben im Venva haushalt beträgt 50.000,00. Die Umlage an den Kindergartf verband, für das Haushaltsjahr 2006 ist nach der Anzahl derKii aus den einzelnen Gemeinden den Kindergarten am 31.07. res besuchten (vgl. § 7 Abs. 3 der Verbandsordnung des Kim zweckverbandes), zu ermitteln.

Demnach haben zu zahlen:

Ortsgemeinde

Anzahl der Kinder

16

23

39

Gesamtbetrag« Verbandsumlajtjj 20.512,82 20.487.18 i

50.000,00 i

OG Gackenbach OG Horbach

Summen

§4

Der Finanzierungsbedarf, für die Ausgaben im Vermögens!«! beträgt 20.000,00. Die Umlage an den Kindergartenzweckve! Ausgaben des Vermögenshaushaltes für das Haushaltsjahr' nicht § 7 Abs. 4 der Verbandsordnung entsprechen, ist nach der «jj der Kinder, die aus den einzelnen Gemeinden den Kindergarten am; des Vorjahres besuchten (vgl. § 7 Abs. 3 der Verbandsordnung dergartenzweckverbandes), zu ermitteln.

Demnach haben zu zahlen:

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Summen

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Der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung des Kindergartei verbandes Gackenbach/Horbach, für das Haushaltsjahr 2005,1* Einsichtnahme vom 16.01.2006 bis 23.01.2006 bei der Verba 1 meindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109J 1 Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der KernarbeV _: G 1 _ tags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von!« jjne ti bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr) öffewWjer rr 56412 Gackenbach, 05.01.2006

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