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Wochenblatt VG Montabaur

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Öffentl. Bekanntmachungen

4.2 Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschlä

Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Landtag Rheinland im Deutschen Bundestag und Wählervereinigunaen anä '

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Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununteiW, sind, sowie Wahlkreisvorschläge von Stimmberechtioten m? 6n ^ei# 34 Abs. 3 Satz 3 LWahIG i. V. m. § 28 Abs. 4 LWO von minri Sen, ' J * 125 Stimmberechtigten des Wahlkreises aeste n$

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Stimmh muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und tat chung der Wahlkreisvorschläge nachzuweisen. 1 öfäl Eini^i

Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigunapn h nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- odl v Versammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unter«* »*1 ungültig. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern Kreiswahlleiterin/dem Kreiswahlleiter auf Anforderung kost 0 nf? levon *i werden, zu erbringen. y * ÜStenfr e>gelier

Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzun k Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages derdo u Vorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteienundürv Vereinigungen deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezs'h verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von rechtigten deren Kennwort anzugeben.

Parteien und Wählervereinigungen haben ferner die Aufstelli Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder ii meinen Vertreterversammlung nach § 37 LWahIG zu best* Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen sen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich!,!! zeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen 3 Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie derr der Unterzeichnung anzugeben (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 LWO). e ^ Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eiJ Bescheinigung der Verbandsgemeindeverwaltung, bei der er im Wähtar Verzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Uni ! Zeichnung im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts sind vom Träger des WahlvoJ ges bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlages mit den Unterste Zungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bes nigung des Stimmrechts beantragt, muss nachweisen, dass der B( fende den Wahlkreisvorschlag unterstützt (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 LWO) Die gültigen Unterschriften und Bescheinigungen des Stimmrechts^ Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Wahlkreisvorschlägevor^ liegen. Sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicN nachgereicht werden, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umstäe den, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht recht zeitig erbracht werden. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Wählte Vorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unter zeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlkreisvorschlägen um® tig (§ 34 Abs. 3 LWahIG, § 28 Abs. 4 Nr. 4 LWO).

Den Wahlvorschlagsträgern empfehle ich, über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus vorsorglich weitere Unterschriften für den Fallvorzir legen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden körn

5. Verbot der Listenverbindung Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wähler­vereinigungen ist gemäß § 38 LWahIG nicht zulässig.

6. Anlagen zum Wahlkreisvorschlag Dem Wahlkreisvorschlag sind gemäß § 28 Abs. 5 LWO beizufügen:

die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Musterder Anlage 11 zur Landeswahlordnung, dass er seiner Aufstellu» zustimmt und das er für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimm® zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben hat, eine Bescheinigung der zuständigen Verbandsgemeindeveraate nach dem Muster der Anlage 12 zur Landeswahlordnung, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist sowie bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung du Mitglieder-oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufge­stellt worden ist, mit den nach § 37 Abs. 5 Satz 2 LWahIG vorge­schriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift sol nach dem Muster der Anlage 13 zur Landeswahlordnung gefertigt die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 14 zur Landeswahlordnung abgegeben werden.

Bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien, die im Landtag Rheinland-P® oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Land»! Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, und Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten sind außerdem beizufügen:

die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften nebst

Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner,

die schriftliche Satzung der Partei oder Wählervereinigung und»

Nachweis

über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes des LandßSj® bandes oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstände der na niedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis lisgt.

7. Vordrucke zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen

Die zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen erforderlichen Vordru können bei dem Kreiswahlleiter bestellt werden.

8. Gesetzliche Grundlagen .,

Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Landtagswahl 2006si

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Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 6 - Montabaur -

Wahl zum 15. Landtag Rheinland-Pfalz am 26. März 2006;

Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen

Am 26. März 2006 findet die Wahl zum 15. Landtag Rheinland-Pfalz statt Die Parteien, mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag einreichen wollen, wer­den gemäß § 26 Landeswahlordnung (LWO) hiermit aufgefordert, dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises Nr. 6 - Montabaur -

in 56414 Wallmerod, Gerichtsstraße 1

möglichst frühzeitig, spätestens am 02. Februar 2006, bis 18.00 Uhr,

die Wahlkreisvorschläge schriftlich einzureichen.

Die Wahlkreisvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Stellt der Kreiswahlleiter Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel noch vor Ablauf der vorgenannten Einrei­chungsfrist zu beseitigen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz (LWahIG)). Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 41 Abs. 2 LWahIG). Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 32 bis 43 LWahIG sowie die §§ 26 bis 32 LWO. Im Einzelnen ist bei der Aufstel­lung und Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Folgendes zu beachten:

1. Wahlvorschlagsrecht

Nach § 33 LWahIG können Wahlkreisvorschläge von Parteien, von mit­gliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und auch von Stimm­berechtigten eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählervereinigung kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen (§ 33 Abs. 2 LWahIG).

Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten. Bei Wahlkreis­vorschlägen von Stimmberechtigten ist ein Kennwort anzugeben (§ 33 Abs. 3 LWahIG). Der Wahlkreisvorschlag muss den Namen des Bewer­bers enthalten. Neben dem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufge­führt werden (§ 34 Abs. 1 LWahIG).

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellver­tretende Vertrauensperson bezeichnet werden, die berechtigt sind, ver­bindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzu­nehmen. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unter­zeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unter­zeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 33 Abs. 5 LWahIG).

2. Anforderungen an die Bewerber und Ersatzbewerber

Als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlkreisvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer

nach § 32 LWahIG wählbar ist,

in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder all­gemeinen Vertreterversammlung nach § 37 Abs. 3 LWahIG einzeln in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist, seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 33 Abs. 4 LWahIG).

Ein Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einemWahlkreisvorschlag benannt werden (§ 34 Abs. 2 LWahIG).

3. Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 zur Landes­wahlordnung eingereicht werden. Er muss nach § 28 Abs. 1 LWO in Maschinen- oder Druckschrift folgende Angaben enthalten:

Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Wahl­kreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort.

Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stell­vertretenden Vertrauensperson enthalten.

Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes dar- un i er J? e I] 1 Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und hand- schnWich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so müssen ^ Ie ,yy^lkre'svorschläge von den Vorständen der nächstniedriqen Geb'etsverbande, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem vor­stehenden Satz unterzeichnet sein (§ 28 Abs. 2 LWO)

Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten haben drei Unter­zeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Wahlkreis­vorschlag selbst zu leisten (§ 28 Abs. 3 LWO). e s

4. Satzung und Unterstützungsunterschriften 4.1 Satzung und satzungsgemäße Bestellung

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? iS ^ n e d ,nland ' Plal2« <**>" Wahl nicht unun- eine schriftliche Satzung und die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes nachweisen können.

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