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VG Montabaur

Nr. 19/2005

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( 1 ) Sowei We j Sun g en U nd sonstigen Regelungen (z. B. Betriebsan- einbarU fl n von Gerätschaften udgl.) sind, ergeben sie sich aus dieser

'Sungsordnung.

n Nutzer müssen die Halle und ihr Inventar pfleglich behandeln und

(2) .P®' Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten b 6 ' in !r Au f die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens

Hpt wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu U hinDie Nutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass die Henfürdie Unterhaltung und den Betrieb der Halle so gering wie mög- ßSfaehalten werden.

« in den Fällen, in denen der Beauftragte des Trägers (z. B. Hausmei­nt (nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht, wird zur Entlastung des laners mit den Nutzern die Bestellung von Vertrauensleuten vereinbart, f die Interessen des Trägers wahrnehmen. Benutzen mehrere Berech- die a , z ß Vereine, Gruppen usw.) die Räumlichkeiten der Halle, einigen !>se sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Stellung einer gemeinsamen Vertrauensperson.

,L n ei der sportlichen Nutzung der Halle muss sich der jeweilige Verant- Itortliche vor Beginn der Veranstaltung, Training, odgl. in das ausliegen- fjHallenbenutzungsbuch eintragen und seine Verantwortlichkeit unter- Lriftlich dokumentieren.

(5) Beschädigungen der Halle inkl. Außenbereich sowie ihrer Einrich- inasgegenstände und Verluste von beweglichem Inventar auf Grund der inutzung sind sofort dem Träger/Beauftragten zu melden. t) Die Benutzung der Halle und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Achtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der eiligen Veranstaltung erforderlich sind.

^ 7 ) Die Ela-Anlage (Beschallungs-/Musikanlage) in der Vogelsanghalle larf nur vom Träger/Beauftragten bedient werden. Wünscht der Nutzer Jen Gebrauch der Ela-Anlage, so muss er dies beim Träger/Beauftrag­ten beantragen und die entstehenden Zusatzkosten für die Bedienungs- irson ersetzen. Die ELA-Anlage im ZBV-Raum wird nicht vermietet, idiglich die Lautsprecher können durch die Nutzer in Anspruch genom- _ien werden.

§7-Ordnung des Benutzungsbetriebes

(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung des Benutzungsbetriebes haf­tet der Nutzer. Dieser hat dem Träger eine vor Ort verantwortliche Per­gon zu benennen.

(2) Die Halle, Nebenräume sowie alle Geräte und Einrichtungen dürfen jpur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.

(3) Schwingende Geräte (z. B. Ringe, Taue usw.) dürfen grundsätzlich

E ur von einer Person benutzt werden. Ein Verknoten der Taue ist unter-

agt.

(4) Verstellbare Geräte (z. B. Pferd, Barren usw.) sind nach der Benut-

i ung tief und festzustellen. Fahrbare Geräte müssen von den Rollen ent- istet werden.

(5) Benutzte Geräte einschließlich des Recks sind nach der Benutzung luf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen. Sportmatten dürfen nur fragen bzw. mit dem Mattenwagen befördert werden.

6) Für das Wechseln der Kleider müssen die vorhandenen Umklei- L räume benutzt werden. Der Zutritt zu ihnen ist nur den am Sport betei- iten Personen gestattet. Die Zuteilung der Umkleide, Wasch und Duschräume erfolgt durch den Übungsleiter.

( 7) Ballspiele sind grundsätzlich nur mit Hallenbällen zu Trainingszwecken Illässig, es sei denn, der Träger/Beauftragte genehmigt eine andere Nut­zung (z. B. Wettbewerbsveranstaltungen usw.). Das Ballspielen gegen die Hallenwände ist verboten.

(8) Die Halle darf bei sportlicher Nutzung nur mit nichtfärbenden Hallen- ibhuhen oder barfuß betreten werden.

(9) Bei sportlichen Veranstaltungen ist das Mitbringen von Flaschen, Glä­sern und Tieren, der Genuss alkoholischer Getränke, Tabakwaren und ®nstigen Rauschmitteln in der Halle untersagt. Ausnahmen hiervon kann der Träger/Beauftragte auf Antrag genehmigen.

(10) Fundsachen sind umgehend beim Träger/Beauftragten abzugeben.

(11) Für den Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Getränken durch @en Nutzer besteht eine Getränkebezugsverpflichtung von einem durch 'den Träger zu benennenden Getränkelieferanten. Insoweit gilt der zwi­schen dem jeweiligen Getränkelieferanten und dem Träger bestehende Getränkelieferungsvertrag für den Nutzer als verbindlich. Die Getränke- zugsverpflichtung ist in dem mit dem Nutzer abzuschließenden Benut- ingsvertrag zu spezifizieren.

12) Der Nutzer verpflichtet sich, allen für die Veranstaltung relevanten entlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Vorschriften Folge zu leisten ,z. B. Jugend bzw. Lärmschutzbestimmungen). Die erforderlichen Geneh­migungen (z. B. ordnungsrechtliche Erlaubnisse, Anmeldung GEMA usw.) [Sind frühzeitig einzuholen. Alle öffentlich und privatrechtlichen Abgaben

t lur die jeweilige Veranstaltung trägt der Nutzer. Der Träger ist berechtigt, gliche Veranstaltungen den zuständigen Stellen (Behörden, Institutio- cn, GEMA usw.) zu melden.

(13) Nach Abschluss einer Übungsveranstaltung ist die Halle besenrein flichtstS**J *u verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen sind zu tan vorFT Erschließen.

^ach Abschluss einer sonstigen Veranstaltung sind die genutzten in zusäWj^ aum s nach Anweisung des Trägers/Beauftragten zu reinigen. Bei Benut- jn n 9 °er Schankeinrichtung und des bereitgestellten Geschirrs sowie der

jen zu ri 9en Kücheneinrichtungen hat der jeweilige Nutzer für eine den Anfor- , r /Beaiw^P ^Qen der Hygiene entsprechende Reinigung (Nassreinigung) zu sor- entsptö^B a Uas 9l0iche gilt für die Benutzung der Stühle, Tische und der Büh­

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ne. Die benutzten Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(15) Jeglicher anfallender Müll ist vom Nutzer ordnungsgemäß in eigener Verantwortung, auf eigene Kosten, zu entsorgen. Die vorhandenen Müll­gefäße der Halle stehen hierfür nicht zur Verfügung.

(16) Vom Träger/Beauftragten an den Nutzer ausgehändigte Hallen­schlüssel dürfen nur für den gewollten Zweck genutzt werden. Sie blei­ben Eigentum des Trägers und müssen nach Ablauf der Übungszei­ten/Veranstaltungen zurückgegeben werden. Verluste sind unverzüglich anzuzeigen, eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt. Bei Verlust oder Zerstörung leistet der Nutzer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun­gen Schadenersatz. Für Folgeschäden haftet der Nutzer ebenfalls. Die Schlüsselüber- und -rückgabe ist schriftlich zu dokumentieren.

§ 8 - Umfang und Voraussetzungen der kostenfreien Benutzung

(1) Die Halle und zugewiesene Räume mit Ausnahme jedoch der Küche und des Schankraumes stehen den Nutzern für die sportliche Nutzung sowie für den Übungsbetrieb grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung.

(2) Von dem vorgenannten Grundsatz abweichend können die orts­ansässigen Vereine:

Frauenchor Mandolinenverein MGVHoffnung

MöhnenvereinHeiterkeit

Musikverein

Sportverein

Tennisclub

Verein der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr sowie der Vereinsring die Halle und deren Einrichtungen einmal jährlich kostenfrei nutzen. Bei Jubiläumsveranstaltungen ist der Träger/Beauf­tragte berechtigt, weitere kostenfreie Veranstaltungen zu genehmigen. Der gültige Benutzerplan ist zu beachten. Im Ortsgemeinderat vertretene Parteien und Wählergruppen sind den Vereinen gleichgestellt.

(3) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur den Nutzern gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Ortsgemeinde haben.

(4) Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung, wobei sich die Orts­gemeinde präsentieren kann, können auf Antrag von dem Träger/Beauf­tragten kostenfrei genehmigt werden.

(5) Unabhängig von einer entgeltfreien Hallenbenutzung sind jedoch anfal­lende Kosten die dem Träger/Beauftragten bei entgeltfreien Veranstal­tungen, bei denen Verkaufserlöse erzielt werden, entstehen (z.B. Haus­meistereinsatz und dergleichen), zu ersetzen für die Beseitigung außer­gewöhnlicher Verunreinigungen von den Nutzern zu tragen

§ 9 - Kegelbahn

(1) Die Organisation und Nutzung der Kegelbahn ist mit dem Träger/Beauf­tragten schriftlich bzw. mündlich zu vereinbaren.

(2) Die Nutzer verpflichten sich, die Betriebsanleitung für die gesamte Kegelbahntechnik zu beachten. Bei Störungen ist der Träger/Beauftrag­te zu benachrichtigen. Die Kegelbahnräumlichkeiten sind nur mit geeig­netem Schuhwerk zu betreten. Während der Nutzung ausgehändigte Hal­len und Technikschlüssel sind nach Beendigung wieder dem Träger/Beauftragten auszuhändigen.

(3) Das Nutzungsentgelt für die Kegelbahn ist in der Anlage 1Entgelte für die Nutzung der Vogelsanghalle in der Ortsgemeinde Heiligenroth festgesetzt.

§ 10 - Festsetzung Benutzungsentgelt

(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungs­ordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Entgelt nach Anla­ge 1Entgelte für die Nutzung der Vogelsanghalle in der Ortsgemeinde Heiligenroth dieser Benutzungsordnung erhoben.

(2) Mit dem Benutzungsentgelt sind gewöhnliche, zweckentsprechende Nebenkosten (z.B. Heizung, Strom, Wasser usw.) abgegolten.

(3) Das Benutzungsentgelt kann auf Antrag aus wichtigem Grunde vom Träger/Beauftragten erlassen werden; insbesondere bei Wohltätigkeits­veranstaltungen.

(4) Das Benutzungsentgelt ist nach Weisung des Trägers/Beauftragten zu entrichten.

§ 11 - Haftung

(1) Der Träger/Beauftragte überlässt dem Nutzer die Halle und sonstige Räume, Außenanlagen, Zuwegungen sowie das Inventar zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, das Inventar jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaf­fenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen. Er stellt sicher, dass schad­hafte Baulichkeiten, Zuwegungen, Außenanlagen, Inventar und Anlagen nicht benutzt werden. Ein nicht ordnungsgemäßer Zustand des Inventars ist bei der Übernahme durch den Nutzer anzuzeigen. Eine verspätete Anzeige solcher Schäden geht zu Lasten des Nutzers und verursacht des­sen Haftung für die ordnungsgemäße Rückgabe des Inventars.

(2) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die dem Träger/Beauftragten an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und dem Inventar durch die Benutzung entstehen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Der Nutzer stellt den Träger/Beauftragten von etwaigen Haftpflichtan­sprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besu­cher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Gerä­te und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen.

(4) Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass er über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt, durch welche die Haf­tungsrisiken aus der Nutzung der Halle sowie die Freistellungsansprüche