Wochenblatt VG Montabaur __
Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen (z. B. Schankerlaubnis, Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA in Wiesbaden)
§ 12 - Brandsicherheitswache
(1) Bei sogenannten schadensgeneigten Veranstaltungen hat der Benu - zer auf seine Kosten eine Brandsicherheitswache zu bestellen.
Die Brandsicherheitswache wird von der örtlich zuständigen Feuerwehr ange- boten. Den Anordnungen dieser Brandsicherheitswache ist Folge zu leisten.
(2) Sollte durch den Hausmeister des Gemeindehauses oder sonstigen von der Ortsgemeinde Beauftragten festgestellt werden, dass die erforderliche Brandsicherheitswache nicht bestellt wurde, kann die Veranstaltung sofort abgesagt werden.
Regreßansprüche hieraus können vom Benutzer nicht gegen die Orts- gemeinde erhoben werden.
§ 13 - Parkordnungsdienst
Ist vor Beginn der Veranstaltung abzusehen, dass der vorhandene Parkplatz nicht ausreicht, um den an der Veranstaltung teilnehmenden Besuchern eine Parkmöglichkeit zu bieten, hat der Benutzer selbst für einen Parkordnungsdienst zu sorgen. Sollte durch widerrechtlich parkende Fahr- zeuge der Einsatz eines Mitarbeiters der Ortsgemeinde oder Verbandsgemeinde erforderlich sein, werden die Kosten hierfür dem Benutzer von der hinterlegten Kaution einbehalten bzw. in Rechnung gestellt.
§ 14 - Umfang und Voraussetzung der kostenfreien Benutzung
(1) Eine kostenfreie Benutzung des Gemeindehauses steht grundsätzlich den Ortsvereinen für Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld zu.
(2) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Benutzern zu tragen.
(3) Gemeinnützige Veranstaltungen und Versammlungen von ortsansässigen Vereinen, Parteien und ähnlichen Gruppen sind gebührenfrei.
§ 15 - Festsetzung des Nutzungsentgeltes
(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Nutzungsentgelt festgesetzt:
Für Nutzer die Einwohner der Ortsgemeinde Horbach sind 40,00 €
Für Nutzer die nicht Einwohner der Ortsgemeinde Horbach sind 60,00 €
(2) Mit dem Nutzungsentgelt sind auch die Auslagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser abgegolten.
(3) Das Nutzungsentgelt kann ermäßigt oder erlassen werden (z. B. für Wohltätigkeitsveranstaltungen, gemeinnützige Veranstaltungen). Die Entscheidung hierüber trifft der Ortsbürgermeister.
(4) Das Nutzungsentgelt ist bis spätestens 3 Tage vor Beginn der Veranstaltung auf eines der Konten der Verbandsgemeinde zu überweisen.
§ 16 - Kaution
(1) Die Kaution beträgt 150,00 €.
(2) Die Kaution ist dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten bei Schlüsselübergabe zu hinterlegen. Sollte dies nicht geschehen, kann die Veranstaltung nicht stattfinden.
(3) Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach der Abnahme der benutzten Räume, sofern bei der Veranstaltung keine Schäden entstanden sind.
(4) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, evtl. Schäden am Gebäude oder Einrichtungen durch Einbehaltung der Kaution zu befriedigen. Eine Verzinsung der eingezahlten Kaution erfolgt nicht.
§ 17- Haftung
(1) Die Eigentümerin übergibt die Halle dem Benutzer in ordnungsgemäßen Zustand. Der Benutzer prüft vor Benutzung die Halle incl. Zuwegungen, Gerätschaften und sonstiges Inventar auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen, Räumlichkeiten, Zuwegungen, Gerätschaften und Inventar nicht benutzt werden.
( 2 ) Der Benutzer haftet im Umfang der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen für alle Schäden, die der Eigentümerin an den überlassenen Einrichtungen, Gerätschaften und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der Eigentümerin als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.
(3) Der Benutzer stellt die Eigentümerin, deren Bedienstete, Beauftragte oder sonstige Dritte von etwaigen gesetzlichen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten, Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen vertraglichen Gegenstände stehen. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von kommunalerSeite. Die Verantwortung des Benutzers nach Ziffer 1 bleibt jedoch auch in diesen Fällen unberührt.
(4) Der Benutzer verzichtet auf eigene gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen die Eigentümerin, deren Bedienstete, Beauftragte oder sonstige Dritte und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Eigentümerin deren Bedienstete, Beauftragte oder sonstige Dritte.
(5) Die Eigentümerin haftet nicht für das Abhandenkommen oder Schäden irgendwelcher Art an vom Benutzer eingebrachten Gegenständen Garderobe etc. Ein Aufbewahrungsvertrag kommt nicht zustande auch wenn Gegenstände dauerhaft in den Räumlichkeiten gelagert werden Für Schäden, die durch eingebrachte Gegenstände, Garderobe etc verursacht werden, haftet der Nutzer.
(6) Inhaltsversicherungen gegen Feuer-, Leitungswasser- Sturm/Haopl- , Glas- und Einbruchdiebstahl/Vandalismusschäden sind fürvoroenann te eingebrachte Gegenstände nicht von der Eigentümerin abgeschlossen Es ist dem Benutzer überlassen, bei Bedarf selbst entsprechende Vers' cherungen abzuschließen und bei längerfristiger Aufbewahrung real. mäßige Neuordnungen der Versicherung durchzuführen 9 696
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§ 17 - Inkrafttreten m am Tage nach der öffentlichen Bekar,
Diese Benutzung
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Offener Brief zur Finanzierung notwendiger Straßenbaumaßnahmen
^'fr^rnpi'nc^hat'die Verkehrssicherungspflicht für die Ortsstraßen rv 2d ,n efnem Stand zu halten, dass durch sie keine GefährÄ 1 WM? 7 Pr Eintreten können. Dies bedeutet: Straßen in Horbach wie dS wln Rebstock oder Brunnenweg sind in den nächsten Jahren 2? W ^AVi?bau fällig Die entsprechenden Maßnahmen sind im InvesS olan ÄS&inde vorgesehen. Bedeutet aber auch: die Ä Son Gemeinde und Anwohnern zu tragen. Die fälligen Ausbaubeiträge J
nen von den Anwohnern durch einmalige (hohe) oder durch wi e & mnde (geringe) Beiträge aufgebracht werdender diese grundsätzlich 1 Möglichkeiten wurde im Wochenblatt informiert. Ziel dieser Info: wer im? rÄzahlen muss, soll auch wissen, welche Mögüchkeiten der® Sauno es gibt. Nicht mehr und nicht weniger war Sinn des Beitrages!
Eine Umstellung auf ‘Wiederkehrende Beiträge” wie beispielsweise'^ Abwasser üblich, wäre zwar grundsätzlich möglich, bringt abernebanfi Jen Vorteilen auch vielerlei rechtliche Probleme mit sich. Der OrtsS qermeister hat diese Möglichkeit seit der entsprechenden Änderung™ Kommunal-Abgabengesetzes (KAG) immer sehr kritisch gesehen und se Möglichkeit nachweislich nicht befürwortet. Dies kann aber deshart nicht bedeuten, dass wir unsere Bürgerinnen und Bürger nicht über* se bestehenden Möglichkeiten und das jeweilige Für und Wider info mieren dürfen. Im Gegenteil, wir halten es für die Pflicht der Gemeindi über Sachverhalte umfassend zu informieren, bei denen die Einwohnt schaff in irgend einer Form zur Kasse gebeten wird! Diss wird auch Zukunft so sein. Diesem Ziel dient auch eine geplante Fachinformatioi zum Thema Straßenausbau in der nächsten „Bürgerversammlung”.
Jede Bürgerin und jeder Bürger, der diesen komplizierten Sachvei durchschaut und sich für Beibehaltung der „Einmalbeiträge" ausspii hat natürlich ein Recht dazu. Es gibt niemand in politischer Verantwi tung in Horbach, der oder die dies bestreitet. Übel und im höchsten Mal unanständig wird die Sache aber dann, wenn dies von einigen wenig! Wirrköpfen - als Unterschriftensammlung „getarnt” - dazu benutzt wi mit Dreck nach denen zu werfen, die sich um Aufklärung und Infom* der Bürger bemühen. Dabei wird auch vor übelster persönlicherVei leumdung und Verunglimpfung nicht halt gemacht.
Unser Trost: Es sind dies die selben „Helden” die auch schon inderVi gangenheit mangels Interesse an einer funktionierenden Dorfgemeirt Zwietracht und Hetze gesät und wohl leider manchmal auch geerntet te Auf ein solch ärmliches Niveau werden wir uns sicher nicht begeben! Einladung zum Informationsgespräch Alle, die sich aus Angst vor finanziellen Nachteilen oder aus manget Sachkenntnis an einer „Unterschriftensammlung” beteiligt und sich* für die Beibehaltung der jetzigen Regelung ausgesprochen haben, sir zu einem Informationsgespräch am Donnerstag, 14.04.2005,um!
Uhr im Gemeindehaus herzlich willkommen. Dann können wirüberüi heiten reden und hoffentlich bestehende Informationsdefizite beheb® und niemand muss mehr denen auf den Leim gehen, denen es nicht! Information oder unser Dorf, sondern nur um Streit nach dem Mottoge , auch wenn wir selbst nix tun, Hauptsache dagegen! jMuSICi
Eine herzliche Bitte zum Schluss: diejenigen, die nie etwas sinwolwAm komi unser Dorf oder unsere Vereine getan haben, die immer nurdagegensiwom-Stei denen fast jedes Mittel recht ist um Leute gegeneinander aufzuWBfgefüh dürfen keine Chance mehr haben! Wenn wieder einmal versucht wiM&scher diesem moralisch zweifelhaften Sinne Zwietracht zu säen, stehtderöil(el||elingi bürgermeister in der Dienstagssprechstunde und auch privat immer! ne zu einem klärenden Gespräch zur Verfügung. Dies gilt auch fürdiel den Ortsbeigeordneten. Dafür sind auch keine Beiträge zu zahlen- ne einmaligen und auch keine wiederkehrenden. Erfordert nur die wendige Offenheit und Ehrlichkeit.
Herzliche Frühlingsgrüße
Uli Schmidt, OrtsbörgerM in Öen Hä Georg Sanner, 1. Ortsbeigeormjiir Kin Marita Hermen, 2. Ortsbeigeori^öffnet
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2. Dorfgespräch am 13.04.2005 Termin
Arbeit und soziale Gerechtigkeit aus Sicht der Kath. Soziallenr« Söortf I Beim 2. „Horbacher Dorfgespräch” am Mittwoch, 13. April 200 ^®j^itag, { wichtiges gesellschaftliches Thema auf der Tagesordnung: .wie^^ 17.15 Uh müssen wir künftig arbeiten, was wird aus unserer Arbeitsgeselisc "te ||Rpn ^ sozialer Gerechtigkeit? Hierzu wird Prof. Dr. Ernst Leuningervom^ ^ Limburg einen einführenden Vortrag halten. Danach bestem oie|j 5|i ^^ n lichkeit mit dem Referenten zu diskutieren.
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Zum 2. Horbacher Dorfgespräch sind alle Interessenten, natürlich
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nur aus Horbach, herzlich willkommen. Beginn ist um 19.30 W sp *-P Gemeindehaus. jsen2004
Uli Schmidt, Orfsöür^^OUhi
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