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Horbach

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1.2. Totenel rlaufderSei 7. Mit les.

«rechstunde des Ortsbürgermeisters

P re' .von 18.00 bis 19.30 Uhr

uTSh Vereinbarung in der Gemeindeverwaltung,

° ? tr 4 ? .Tel.: 06439/901310

,...- Tel - : 06439/909227

. 06439/90,874

imeinde-horbach@gmx.xie

herZlictlei! Sernetseite"der Ortsgemeinde Horbach: www.horbach-ww.de niCht ' ' hderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben.

Ipielvereinigung 1920 Horbach e.V.

»niorenfußball

Verkommenden Woche tragen unsere Mannschaften folgende Spiele aus:

' nntaa 10.04.2005, 14.30 Uhr: SG Horbach/Winden I gegen Her- Shbach/Sch. in Horbach; 12.30 Uhr: SG Horbach/Winden II gegen SV "irtuna Nauort in Horbach.

igendspielgemeinschaft Elbert / Welschneudorf / jrbach/Winden

oler kommenden Woche tragen unserer Mannschaften folgende Spiele aus:

och, 06.04.2005, 19.00 Uhr: A-Jugend JSG Elbert/W./H.W. - Stei­lfrenz in Steinefrenz

nntag, 10.04.2005,10.30 Uhr: A-Jugend JSG Elbert/W./H.W. - Emser itte in Welschneudorf

nstag, 05.04.2005, 18.30 Uhr: B-Jugend JSG Elbert/W./H.W. - Neu- idt/F. in Oberelbert

Vnstag, 09.04.2005,16.30 Uhr: B-Jugend JSG Elbert/W./H.W. - Ober- Iber in Oberbieber

Ifenstag, 05.04.2005, 18:30 Uhr: C-I-Jugend JSG Elbert/W./H./W. I - [ndsangen in Welschneudorf

[nstag, 09.04.2005,15:15 Uhr: C-I-Jugend JSG Elbert/W./H./W. I - Nie- ieber in Niederbieber

nerstag, 07.04.2005, 18:00 Uhr: D-I-Jugend JSG Elbert/W./H./W. I - ,kel in Unkel

istag, 09.04.2005, 14:00 Uhr: D-Il-Jugend JSG Elbert/W./H./W. II - G Niedererbach in Horbach

och, 13.04.2005, 18:00 Uhr: D-Il-Jugend JSG Elbert/W./H./W. II - Elbert/W./H./W. III in Horbach

stag, 09.04.2005, 14:00 Uhr: D-Ill-Jugend JSG Elbert/W./H./W. II - linbrohl in Rheinbrohl

och, 09.04.2005, 18:00 Uhr: D-Ill-Jugend JSG Elbert/W./H./W. III - Elbert/W./H./W. II in Horbach

Üistag, 09.04.2005,12:00 Uhr: E-I-Jugend JSG Elbert/W./H./W. - JSG ldkirchen in Feldkirchen

|nstag, 09.04.2005, 12:00 Uhr: E-Il-Jugend JSG Elbert/W./H./W. II - pach in Ahrbach

itag, 08.04.2005,17:30 Uhr: F-I-Jugend JSG Elbert/W./H./W. I - Staudt Staudt

itag, 08.04.2005,17:30 Uhr: F-Il-Jugend JSG Elbert/W./H./W. II - Eis-

I ital in Horbach

-Sitzung

lächste JSG - Sitzung findet am 12.04.2005, um 20.00 Uhr, in Nie- Ibert im Sportlerheim statt. Wir möchten alle Trainer und Betreuer bit- an der Sitzung teilzunehmen. Bitte unbedingt sämtliche Spielerpäs- litbringen!

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inutzungsordnung Kdas Gemeindehaus in Horbach

1 - Allgemeines

[Gemeindehaus steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Horbach i es tor eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steh pch Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benut ipanes ausschließlich den Vereinen, Gruppierungen und Einwohneri jisgemeinde Horbach für den Übungsbetrieb sowie für sonstige Ver altungen zur Verfügung.

2- Zweck des Gemeindehauses

as Gemeindehaus dient in erster Linie dem Ortsgemeinderat unc urgermeister als Sitzungsraum.

^n e tschiede e n ISlUtZUri ^ SZWeCke w ' rdim Einzelfall vom Ortsbürgermei

r i?i) Al R Und Umfang der Gestattung

^erJhmin? UtzL ! ng de . s Gemeindehauses ist genehmigungspflichtig. Dir ftQtri ,a iSt Ä bei der 0rt sgemeinde Horbach zu beantragen. Si< liUmfann^ en k , schlu ^ e ' nes schriftlichen Benutzungsvertrages, ir lunddiaao n f Nutzun 9- Nutzungszweck und Nutzungsentgelt festge Eine i in* öenutzun 9Sordnung als Vertragsbestandteil anzuerkenner

tine Unterverpachtung ist unzulässig.

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Nr. 14/2005

(2) Mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Gemeindehauses erken­nen die Benutzer die Festsetzung dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.

(3) Aus wichtigen Gründen z. B. bei dringendem Eigenbedarf kann die Genehmigung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Gemeindehauses, ins­besondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.

(4) Benutzer, die das Gemeindehaus unsachgemäß nutzen oder durch Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung bzw. den Benut­zungsvertrag verstoßen, werden von der Nutzung grundsätzlich ausge­schlossen.

(5) Die Ortsgemeinde Horbach hat das Recht, das Gemeindehaus aus Gründen der Pflege, der Unterhaltung oder sonstigen wichtigen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen. Maßnahmen der Orts­gemeinde nach Abs. 3-5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für evtl, ausgebliebene Einnahmen bzw. entstande­nen Kosten.

§ 4 - Hausrecht

Das Hausrecht an dem Gemeindehaus steht der Ortsgemeinde Horbach sowie deren Beauftragten zu. Den Anordnungen der Berechtigten ist Fol­ge zu leisten. Organisationsfragen (Garderobe, Einrichtung und Gestaltung der Räume etc.) sind mit der Eigentümerin/ Beauftragten abzustimmen.

§ 5 - Umfang der Benutzung

(1) Die Benutzung des Gemeindehauses durch Vereine und Gruppierun­gen für den Übungsbetrieb wird von der Ortsgemeinde in einem Bele­gungsplan geregelt (§ 6).

(2) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.

(3) Zur Benutzung dienen grundsätzlich die Räume im Erdgeschoß, der Toilettenanlage (im Keller) sowie der Küche (im 1. Stock).

§ 6 - Belegungsplan

(1) Die Ortsgemeinde erstellt bei Bedarf einen Belegungsplan, in dem die Nutzung zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.

(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Belegungsplanes verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Belegungsplan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten vorher unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Belegungsplan wird jährlich überprüft und ggf. neu festgelegt.

§ 7 - Ordnung des Betriebes

(1) Die Nutzung setzt die Bestellung einer verantwortlichen Person vor­aus. Diese Person muss das Alter der gesetzl. Volljährigkeit (18 Jahre) erreicht haben und ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen. Sie unterzeichnet den Nutzungsvertrag.

(2) Der Benutzer ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den genutz­ten Räumen verantwortlich. Die Benutzungsordnung für das Gemeinde­haus ist Gegenstand des Vertrages.

(3) Alle Einrichtungsgegenstände des Gemeindehauses sowie dessen Nebenräume dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß genutzt werden. Die benutzten Einrichtungsgegenstände sind nach der Nutzung in einem sau­beren Zustand auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(4) Der Benutzer ist verpflichtet, dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten unverzüglich auf mögliche Gefahrenquellen für spätere Benutzer hinzuweisen, die sich aus Schäden aus der Benutzung des Gemeindehauses sowie der genutzten Einrichtungsgegenstände erge­ben. Unterbleibt dies schuldhaft, haftet der Benutzer für evtl, der Ortsge­meinde entstehenden Schäden.

§ 8 - Reinigung

(1) Bei der Benutzung der Einrichtungsgegenstände hat der Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung (Feuchtreinigung) unmittelbar nach der Veranstaltung zu sorgen.

(2) Die Endreinigung obliegt dem Benutzer. Dazu gehören neben der Rei­nigung der Küche und Abwaschen der Tischflächen auch das Leeren der Aschenbecher und Abfallbehälter, das Putzen der Böden und des Trep­penhauses, das Reinigen der Toiletten und das Kehren der benutzten Außenflächen.

(3) Verschmutzungen der Außenanlagen sind vom Benutzer zu beseitigen.

(4) Nach Erledigung der Reinigungsarbeiten sind das Gebäude und die Außenanlagen vom Beauftragten der Ortsgemeinde abnehmen zu lassen.

(5) Müllabfälle sind selbst zu entsorgen.

§ 9 - Einhaltung von Lärmschutzauflagen

(1) Der Benutzer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm einzuhalten.

(2) Der Benutzer hat sicherzustellen, dass nach 22.00 Uhr außerhalb der Veranstaltungsräumen vermeidbare Lärmbelästigungen der Besucher nicht die Nachtruhe der Anwohner erheblich stören.

(3) Bei Verstößen gegen die vorstehende Bestimmung behält sich die Eigentümerin vor, dem Benutzer zukünftig weitere Benutzungsgenehmi­gungen für das vorstehende Objekt zu verweigern.

§ 10 - Einhaltung der Schließzeit

(1) Der Benutzer trägt dafür Sorge, dass die Veranstaltung bis spätestens 1.00 Uhr beendet ist. In der Nacht zum Samstag, zum Sonntag und zu einem gesetzlichen Feiertag um 2.00 Uhr in der Nacht zum 1. Januar, zum Fastnachtssonntag, zum Rosenmontag, zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai bestehen keine Beschränkungen.

(2) Auf das Jugendschutzgesetz ist zu achten.

§ 11 - Behördliche und sonstige Genehmigungen Der Benutzer hat für die Durchführung der Veranstaltung alle erforderli­chen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und die notwendigen