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VG Montabaur

eisbachgemeinden

Nentershausen e.V.

Nr. 38/2004

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^gder^WuShüroerab 18 Jahren. Erstspender bringen bitte Ihren Per- feS und sollten nach Möglichkeit eine Stunde vor Ende zur

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rtliler typisieren lassen können. Sie füllen bei der Anmeldung t?ä§ Formular aus und bei der Spende wird ein weiteres Blu- JJjie Untersuchung abgenommen.

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Nentershausen 2004

09.2004, 17.15 Uhr F-1-Junioren SG Eisbachtaler Sport­es Nentershausen 2004 - JSG Oberelbert (Kleinspielfeld an der Lle m Nentershausen).

' 1809.2004,13.00 Uhr Spvgg Haiderbach-Deesen - E-Junio- 4bäcWaier Sportfreunde/TuS Nentershausen 2004; 14.00 Uhr '.yen SG Eisbachtaler Sportfreunde/TuS Nentershausen 2004 - EGC Wirses II (Spiel der Bezirksliga Ost in Großholbach); 14.00 äteinbföhl-D-1 -Junioren SG Eisbachtaler Sportfreunde/TuS Nen- sen 2004 (Spiel der Leistungsklasse in Rheinbrohl); 14.00 Uhr D- c enSG Eisbachtaler Sportfreunde/TuS Nentershausen 2004 - JSG U^jach (Spiel der Kreisliga in Heilberscheid); 15.15 Uhr JSG Stahl­s-Junioren SG Eisbachtaler Sportfreunde/TuS Nentershausen |i spiel der Kreisliga in Stahlhofen); 16.30 Uhr FC Bitburg - B-1-Juni- 13 Eisbachtaler Sportfreunde/TuS Nentershausen 2004 (Spiel der Vdtiga in Bitburg).

,19.09.2004, 12.00 Uhr C- 1 -Junioren SG Eisbachtaler Sport­es Nentershausen 2004 SG 06 Betzdorf (Spiel der Bezirksli- |B Großholbach); 14.30 Uhr SG Eisbachtaler Sportfreunde/TuS ausen 2004 - TuS Oberwinter (Spiel der Rheinlandliga in Nen­nen).

}i, 22.09.2004, 19.30 Uhr A-Junioren SG Eisbachtaler Sport- jeTuS Nentershausen 2004 - TSV Emmelshausen (Spiel der Rhein-

| !ja in Nentershausen).

«lag, 23.09.2004, 18.00 Uhr E-Junioren SG Eisbachtaler Sport- rfeTuS Nentershausen 2004 - JSG Marienrachdorf (Nachholspiel kt Kleinspielfeld an der Grundschule in Nentershausen).

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§§ 7 und 8 der Landesverordnu^

(GemODVO) und des § |. ämter (KornAEVO). die

[Wwandsentschädigung kommunaler Eh t gemacht wird. Lauf lassOT?* Hauptsatzung ^schlossen.

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dienblatt der Verbandsgemeinde M o nt ® b ^ un ter der Adresse fc öffentlichen Bekanntmachungen im Interne

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feien, Pläne oder Zeichnungen und da q durch Auslegung 'feigen können abweichend von Abs Verwaltung zu jedermann wiDienstgebäude der Verbandsgemeind ^ werden. ln d' 6 ® 6 nacht 200Ä^ twä hrenci der Dienststunden bekannt g u nd Zeit der Au 1 *

20 0 üC^Gegenstand. Ort (Gebäude.und M^J^gung durch ötfent 12Ö ' W ^spätestens am Tage vor dem Beginn der Aus^y^ ejsen Die Aus 'Bekanntmachung in der Form des Absatzes 0esteht an dienst Wrist beträgt mindestens sieben v< ä® ne, so ist d «e Ausle

Werktagen keine Möglichkeit der B'ns'chtnahm Tagen Einsicht . *« so festzulegen, dass an mindestens sie

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iem ^®Ä^eit durch Rechtsvorschrift eine b ^ e R( , s timmungen gelten, g 1 i8t u "d hierfür keine besonderen Besen

.00 W **2 entsprechend. ^ , n w Q zu § 27 GemO des

Hfche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVü^ a £ welc hend von ä^einderates oder eines Ausschüsse

Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich in Girod, Hauptstraße (Bushaltestelle) und Kleinholbach, Kapellenstraße (am Fried­hof) befinden, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt­machung durch öffentlichen Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich in Girod, Hauptstraße (Bushaltestelle) und Kleinholbach, Kapellen­straße (am Friedhof) befinden.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis­ses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

( 6 ) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein­wohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschusssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2 - Ausschüsse des Ortsgemeinderates

Der Ortsgemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus vier Ratsmitgliedem und für jedes Ratsmitglied einen Stellvertreter.

§ 3 - Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss keine abschließende Entscheidungsbefug­nis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zustän­digkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuss.

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angele­genheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemein­derates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

§ 4 - Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:

1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechts­mitteln zur Fristwahrung.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtli­nien des Ortsgemeinderates.

Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grund­züge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.

Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

7. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 500,00 im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forde­rungen bis zu einem Betrag von 50,00.

§ 5 - Ortsbeigeordnete

Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.

§ 6 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinde­rates für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 5,00.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn­ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die ent­gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver­dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.

Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen kön­nen, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil ent­steht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sit­zungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sit­zungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegolte­nen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssit­zungen nicht übersteigen.

§ 7 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 5,00 je Sitzung.

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