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ird (einkommensabhängig) vom Kreisjugendamt festgesetzt w**!hbei einer 1 -Kindfamilie in der untersten Stufe derzeit auf aich für jedes weitere Kind in der Familie vermindert sich ^"Ka'um 1/3 dieses Betrages (2- Kindfamilie 152,00 3- Kindfamilie 76,00/Kind/Monat). Bei Familien ab 4 Kin- LV ° camilie wird kein Elternbeitrag erhoben. In besonderen Fällen Geringem Einkommen) kann das Kreisjugendamt auf Antrag den Elternbeitrag teilweise ermäßigen oder ganz erlassen. r 'Ü,nflfürdie Einrichtung einer Krippe(ngruppe) ist es, dass die- ^Snächst in den Kindertagesstättenbedarfsplan des Wester- F&genommen wird. Dafür ist es erforderlich, dass dertatsäch- etnafS Bedarf für ein solches Betreuungsangebot bei dem K Personenkreis, also bei Ihnen, ermittelt wird. Auf der Basis Karfsermittlung erfolgt dann auch die Auswahl des Standortes CKrippe(ngruppe).

Lügen wir nun Ihre Unterstützung.

F Sie uns bis zum 30.09.2004 möglichst verbindlich mit, ob Sie Bar) zum 01.09.2005 in der geplanten Krippe betreuen lassen ire Mitteilung senden Sie bitte an die emelndeverwaltung Montabaur

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d-Adenauer-Platz 8 ij Montabaur

Lr E-Mail an pKamith0Montabaur.de. Ihre Mitteilung sollte zumin- f^ Namen und die Anschrift der Eltern und des Kindes sowie das Ltuffl des Kindes und den Zeitpunkt beinhalten, zu dem Sie das Ejdas Krippenangebot (verbindlich) anmelden möchten.

Ler der Kindertagesstätten und wir hoffen auf ein reges Interesse, Nr Ihren Kindern zum 01.09.2005 ein zusätzliches attraktives ^-gsa'Xjebot in unseren Kindertagesstätten zur Verfügung stellen $ Vorab danken wir Ihnen bereits jetzt für Ihre Unterstützung.

Nr. 38/2004

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lerbandsgemeinde Montabaur 129.09.2004

Ortszeiten der einzelnen Busse können Sie der RubrikVerwal- tarmierf (siehe Seite 6) entnehmen.

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10. Only-For-Kids Kinderkleider-Basar in Kadenbach

am 9. Oktober 2004 von 12.00 bis 15.00 Uhr len werden können gut erhaltene Kinderbekleidung bis Größe Umstandsmode sowie Kinderwagen, Spielsachen und sonstiges Die Verkaufslisten (höchstens 40 Artikel pro Liste) mit Preis- il können gegen 6,00 Euro Spendengebühr ab sofort bei Jutta (Tel. 02620/1375), Antonia Bender (Tel. 02620/2714) oder

i. Kindergarten, Kadenbach abgeholt werden, zu verkaufenden Artikel müssen am Mittwoch, 06.10.2004 oder irstag, 07.10.2004 zwischen 18.00 und 19.00 Uhr im kath. Kin- uten Kadenbach abgegeben werden, bitten, von der Verwendung von Stecknadeln abzusehen, nicht verkauften Artikel sowie die Verkaufserlöse können am 1102004 in der Zeit von 16.30 bis 17.30 Uhr abgeholt werden. Verkaufspreis werden keine Prozente abgezogen! bas leibliche Wohl ist bestens gesorgt! irvideoecke.

Spielzeugmarkt

Am 21.11.2004 findet ein Spielzeugmarkt für Selbstanbieter in Kadenbach statt.

Bitte beim Kleiderbasar nicht so viele Spielsachen anbieten.

freunde Germania Kadenbach e.V.

ball 1. Mannschaft

ptag, 19.09.2004 findet bereits um 11.00 Uhr ein erstes Aus- er ^ Mannschaft gegen den FC Germania Metternich in pa-Mettemich statt.

H al1 Alte Herren

tu* 8 ?-18-09.2004 begrüßen die Alten Herren um 16.00 Uhr die r^rten Mannschaft aus Fachbach.

Neuhäusel

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nicht voll jn Besuch)

Munden des Ortsbürgermeisters

.. .von 18.00 bis 19.30 Uhr

Jj 9 s ... VO n 18.00 bis 19.30 uhr

JH ^ 02620/8442

resse: 99rneinde.neuhaeusel@t-online.de

Öffentliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Neuhäusel

vom 13.09.2004

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfol­gen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http:www.vg-montabaur.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus­legung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent­liche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus­legungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienst­freien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle­gungsfrist so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorge­schrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gemeindehaus befindet, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt­machung durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gemeindehaus befindet.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis­ses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein­wohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschusssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2 - Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuss

2. Bauausschuss

3. Ausschuss für Kindergarten und Soziales

4. Rechnungsprüfungsausschuss

5. Augst-Hallen- und Stadionausschuss

6. Umlegungsausschuss

(2) Der Haupt- und Finanzausschuss, Ausschuss für Kindergarten und Soziales und der Rechnungsprüfungsausschuss sollen aus fünf Mitglie­dern; der Bauausschuss soll aus sieben Mitgliedern und der Hallen- und Stadionausschuss soll aus sechs Mitgliedern bestehen; und zwar grundsätzlich nur aus Ratsmitgliedem. Dem Bauausschuss können drei und dem Kindergartenausschuss können zwei Nichtratsmitglieder angehören. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder des Hallen- und Stadionausschusses sollen Mitglied des Ortsgemeinderates sein. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

§ 3 - Übertragung von Aufgaben

des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss keine abschließende Entscheidungsbefug­nis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zustän­digkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuss. Dem Bauausschuss wird die Zuständigkeit zur Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 übertragen.

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angele­genheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemein­derates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

(3) Der Hallen- und Stadionausschuss wird ermächtigt, alle mit der Ver­waltung der Augsthalle und des Augststadions zusammenhängenden Fra­gen abschließend zu entscheiden, sofern nicht die Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur kraft Gesetzes zuständig ist oder Rechte der Ver­bandsgemeinde Montabaur nach dem Schulgesetz oder dem Sportför­derungsgesetz berührt sind. Insbesondere ist der Hallen- und Stadio­nausschuss berechtigt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über Auftragsvergaben endgültig zu entscheiden.

§ 4 - Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen;

1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmit­teln zur Fristwahrung.