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rt VG Montabaur

LrUth- Pfarrer In der Augst

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K, Pater Karl Knott SAC entgegen. AteS ^ ihres 1 Seien sind eingeladen zur hl. Messe am*der ßfi rindie Kirche St. Anna Neuhäusel. Die Amtseinführ' 09 ' 2004 Urr > Emen durch Bezirksdekan Heinz-Walter BarthenhS 9 wird Vor Lide Möglichkeit zur Begegnung mit dem neuen £ ar Ans ? hlie tend L gim St.-Anna-Haus Neuhäusel. Gesonderte MeiS 6r bei e,nef n L des neuen Pfarrers und anschl. Möglichkeit der n f rn mit Vor ~ dstattinSimmern am 11.09.2004 um 18.00 Uhr und in p> 9 f l p nun 9- fin- J tjesPfarrfestesam 12.09.2004 um 10.15 Uhr E,te,born anläs-

/Jahn 1892 e.V. Eitelborn

fcl)den Ferien bieten wir wieder zu den gewohnten 7 Q

Jtungsstunden an: y«wonnten Zeiten unsere Aer-

fovon 18.30 bis 20.00 Uhr bei Silvia Best und Ls von 20.00 bis 21.30 Uhr bei Svetlana Herzbero freuen uns wieder auf eine rege Teilnahme liier, für die dieser Zeitpunkt ein optimaler Sind neue Mit-

* Nätere Infos erteilt die GesehäSEÄ «WH-

je 56337 Meibom. Tel. und Fax: 02620/902e7^f ,a » Saal ' Streme- wMitelborn.de u/yu2576 . inf o@tveitelbom.de

Nr. 36/2004

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i Freitag; - 18 . 00 Uhr'

umNeuhäuiÄrechstunden des Ortsbürgermeisters

iurch. Hstags.von 09.00 bis 12.30 Uhr

liitagssprechstunde)

itags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

w » j. u «lerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

Sn 02620/861 °- Fax: 02620/953774

wiiLn. Wal-Adresse: gemeinde@eitelborn.de U(i r . Di« et: www.eiteiborn.de Kaffee und Iq

O262o/8t!äta |c | iere j _| n | 0 jg,. Gemeindebücherei Eitelborn

les Rathaus, Unterdorfstraße)

ingszeiten der Gemeindebücherei Eitelbom (für alle Einwohner der

it-Gemeinden):

tegs.von 15.00 bis 17.00 Uhr

»ochs.von 17.00 bis 19.00 Uhr

} meind^ gendtreffUnderground X in der Augst-Schule

mngszeiten:

tags.von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr

iersta 9s.von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr

entliehe Bekanntmachung

[die Einberufung einer Ersatzperson in den Ortsgemeinderat ilborn (§ 45 KWG i. V. m. § 66 KWO)

rrReinhard Labonte hat das Mandat als Mitglied des Ortsgemeinde- Hswahl^ 8 ' 6 ^ wurde * n den Ortsgemeinderat gewählt durch Ver-

'äß § 45 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes über die Wahlen zu den Jl un . al ®[ 1 Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG) wird ! as iNächfolger der nächste noch nicht berufene Bewerber mit der isten Stimmenzahl des Wahlvorschlages der Wählergruppe Blath

Andreas Hantschick, Wattehahn 2 a, 56337

Iborn

lrt*i1>l e K lt ^^ rn9iflderat berufen. Die Voraussetzungen der Wählbarkeit I i '' e 9 en vor - Oie Berufung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 3

öffentlich bekanntgemacht.

1 |)A/|JB &te,bom 30-08.2004 (S.) Blath, Norbert

4 MH Ortsbürgermeister als Wahlleiter

T für die Wahl des Ortsgemeinderates

K h u e Bekanntmachung

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Ortsbürgermeister als Wahlleiter für die Wahl des Ortsgemeinderates

Öffentliche Bekanntmachung

Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Eitelborn vom 26.08.2004

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung fbemü), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der uemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben Ü) 9^ ent,ich e Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfol­gen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http:www.montabaur.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus­legung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent­liche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus­legungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienst­freien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle­gungsfrist so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorge­schrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Örtsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gemeindehaus befindet, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt­machung durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gemeindehaus befindet.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis­ses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein­wohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschusssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2 - Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuss

2. Bau- und Verkehrsausschuss

3. Rechnungsprüfungsausschuss

4. Ausschuss für Jugend, Soziales, Sport- und Kulturpflege

5. Partnerschaftsausschuss

6. Dorfentwicklungs- und Umweltausschuss

7. Augst-Hallen- und Stadionausschuss

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 6 Mitglieder und für jedes Mit­glied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsge- meinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Orts- gemeinde gebildet.

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsge- meinderates sein; Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Aus­schussmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rech­nungsprüfungsausschuss nur aus Ratsmitgliedern.

§ 3 - Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss keine abschließende Entscheidungsbefug­nis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zustän­digkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuss.

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angele­genheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemein­derates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

§ 4 - Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:

1 Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmit­teln zur Fristwahrung.

2 Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtlinien des Ortsgemeinderates.

3 Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den SS 14 Abs 2 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grundzüge der städte­baulichen Ordnung nicht berührt werden.

4 Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

5' Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.