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Nr. 32/2004
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Nomborn
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3 hSIUI .von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr
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hgszeiten:
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.von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr
& Westernclub Nomborn 1986
Rull-Riders
i Ai 06 08 2004 veranstalten wir wieder unser schon traditionel- m *Wnfest wozu wir alle Gäste recht herzlich einladen wollen. Für likalische Unterhaltung sorgt ab 20.00 Uhr die Gruppe “Die 2”.
tist wie immer frei.
l. j on ai/pntuell auftretenden Lärm möchten wir uns bei den Anwohnern aus schon einmal entschuldigen. Ab 18.00 Uhr ist die Hauptstraße staltungsbereich für den Verkehr gesperrt.
jngemeinschaft Nomborn JE 12.08.2004 findet unsere alljährliche Wanderung nach Wirzen- rnltatt Treffpunkt: 13.00 Uhr am Weiher. Um 15.00 Uhr ist in Wirzen- m ine Segensandacht. Anschließend gehen wir zur Brüdermühle.
jnstube :a: 17.08.2004
irÄffen uns zum Spinnen ab 19.30 Uhr im Gemeindehaus.
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ihrtS Ibst- und Gartenbauverein
lerfist- und Gartenbauverein informiert: ibeiten an der Grillhütte
VeitreM 31.08. bis 04.09.2004 werden wir an der Griilhütte Nomborn not- mdige Maßnahmen durchführen. Wir bitten unsere Mitglieder denen es öglich ist, sich an diesen Arbeiten zu beteiligen. Auch Nichtmitglieder. iie sich für die Erhaltung der Grillhütte einsetzen wollen, können teilneh- srtretwfm] ieo|/egen der zeitlichen Einteilung bitten wir um Anmeldung bei Alwin Schuy teuer, Tel. 243, bis 27.08.2004. ing Noviai Wahr-Feier des Obst- und Gartenbauvereins
itteHoltlai 2005 wird der Obst- und Gartenbauverein Nomborn 70 Jahre I Wses Jubiläum werden wir in Verbindung mit unserem schon zur iditior gewordenen Erntedankfest vom 24. bis 25.09.2005 gebührend irtretefml äiernIWir bitten unsere Mitglieder und auch die ganze Dorfgemeinschaft ird Spreng» jch|esen Termin schon jetzt zu notieren.
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ine MoWI e ]*^ en 04-09.2004 vorgesehene Wandertag unseres Vereins muss “'«er^us Termingründen ausfallen.
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frijdstücks- und Straßenreinigung
S chien Sie den ausführlichen Hinweis unter der Rubrik: Die Ver- n ormiert - über die Grundstücks- und Straßenreinigung.
s Gemeindeverwaltung Montabaur me Ordnungsbehörde -
Gilbert / Welschneudorf informiert:
KrelS WW/Wled am 07.08.2004 tttieudort ISChn *" Staudt 1 Demb. / Siershahn I, 15.30 Uhr in
Niederelbert
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..von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr
..von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr
-ti s 5ÄÄ Tel ' : 02602/3482 ' Fax: 02602/950482
Hauptsatzung der Ortsgemeinde Niederelbert vom 29.07.2004
rr r ®[*sgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
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Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse "http:www.niederelbert.de" .
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Örtsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rat- haus/Kirchstraße befindet, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rathaus/Kirchstraße befindet.
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschusssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§2
Ausschüsse des Ortsgemeinderates
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuss
2. Bau-, Verkehrs- und Liegenschaftsausschuss
3. Ausschuss für Jugend, Familie, Kultur und Vereinsleben
4. Ausschuss für Umwelt und Forsten
5. Rechnungsprüfungsausschuss
Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.
(2) Die Ausschüsse haben folgende Mitgliederzahlen:
a) Haupt- und Finanzausschuss 8 Mitglieder
b) Bau-, Verkehrs- und Liegenschaftsausschuss 11 Mitglieder
c) Ausschuss für Jugend, Familie, Kultur und Vereinsleben 8 Mitglieder
d) Ausschuss für Umwelt und Forsten 8 Mitglieder
e) Rechnungsprüfungsausschuss 5 Mitglieder
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsge- meinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet.
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsge- meinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rechnungsprüfungsausschuss nur aus Ratsmitgliedem.
§3
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse
(1) Soweit einem Ausschuss keine abschließende Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Örtsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuss.
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemein- derates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Örtsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
§4
Übertragung von Aufgaben des Örtsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:
1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
2. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.

