Einzelbild herunterladen

Wochenblatt VG Montabaur

20

§^4 Abs^ö Gemeindeordnung .ü, Rhein,and-Pfalz (GenrO) »n, die unter Verletzung»,

dieses Gesetzes oder aufgrund dieses GesJS?Anfanq an gültig sind, geltenl Jahr nach der Bekanntmachung als von Anrang y

zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn r;onph-

1 . die Bestimmungen über die Öffentlichkeit d ^ Sl ^ un9 der Satzung migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachu g

verletzt worden sind oder ( : htc h Q hnrHe den

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten J®}. 01 ® ^^rVerfahrens" Beschluß beanstandet oder jemand d |e Verieizung der Ve

oder Formvorschriften gegenüber der Geme.ndeverwaJung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltenc* 9 e ac v]t . auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Ver

zung geltend machen.

Welschneudorf, 12.07.2004 Torsten

Ortsburgermeister

'ochei

Benutzungsordnung

für die DorfgemeinschaftshalleKurfurstenhalle Welschneudorf

§ 1 - Allgemeines

(1) Die Kurfürstenhalle - nachfolgend Halle genannt- steht als öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Welschneudorf - nach­folgend Träger genannt-,

(2) Soweit die Halle nicht für eigene Zwecke des Trägers insbesondere des Schulsports benötigt wird, steht sie nach Maßgabe dieser Benut­zungsordnung und im Rahmen des Benutzerplans den ortsansässigen Schulen, Kindergärten, Vereinen, Gruppierungen und sonstigen Berech­tigten nachfolgend Nutzer genannt - für den sportlichen Übungsbetrieb sowie für Veranstaltungen kultureller Art zur Verfügung.

§ 2 - Art und Umfang der Gestattung

(1) Die Gestattung der Benutzung der Halle ist beim Träger/Beauftragten zu beantragen. Sie erfolgt durch Abschluss eines Benutzungsvertrages oder durch schriftliche Bewilligung des Trägers/Beauftragten, in der der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind. Mit Erteilung der Gestattung wird die Benutzungsordnung als Bestandteil anerkannt.

(2) Mit der Inanspruchnahme erkennen die Nutzer der Halle die Bedin­gungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Ver­pflichtungen an.

(3) Aus wichtigen Gründen, z. B. bei zu erwartenden Störungen der öffent­lichen Sicherheit und Ordnung durch die geplante Veranstaltung, drin­gendem Eigenbedarf oder im Falle einer kulturellen Veranstaltung, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Halle, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.

(4) Nutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von der Hal­le machen und gegen die Benutzungsordnung erheblich verstoßen, wer­den von der Benutzung ausgeschlossen.

(5) Der Träger/Beauftragte hat das Recht, die Halle aus Gründen der Pfle­ge und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

(6) Maßnahmen des Trägers/Beauftragten nach Abs. 3 - 5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Er haftet auch nicht für einen Einnah­meausfall.

§ 3 - Hausrecht

Das Hausrecht an der Halle steht dem Träger/Beauftragten zu- deren rechtmäßigen Anordnungen ist Folge zu leisten. Ihnen steht ein iederzei- tiges, kostenfreies Zutritts- und Kontrollrecht zu.

§ 4 - Umfang der Benutzung

(1) Die Benutzung der Halle wird vom Träger/Beauftragten grundsätzlich m einem Benutzerplan geregelt (§ 5). Veranstaltungen außerhalb des Benutzerplanes kann der Träger/Beauftragte im Einzelfall zulassen

( 2 ) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch an Dritte mlt Zustimmung des TrägerSutoagS

(3) Über die Benutzbarkeit der Halle im Einzelfall oder dpmn e rh ii Q R..., aus besonderen Anlässen entscheidet derTräqer/BeauftrantP riow?^ Un -P für die kurzfristige Veränderung der

z.B. Organisation und Gestaltung des Inventars inkl RaiimcIS? i ?! den gesetzüch vorgeschriebenen Brand- und Unfallschutz ist zS achten

(4) Jede Veranstaltung ist grundsätzlich spätestens um 1.00 Uhr zu beenden Ausnahmen hiervon kann der Träger auf Antrag gestatten.

Rhe?nten N d U pfalz1ndeT^^^^

hängig davon, ob für die Nutzungsräume lormeN dm vnml! Wlrdl unab ' Ordnung greift. In jedem Falle sind die maSen VorsS""''' l** ten. Insbesondere ist der für den jeweiligen Rennte, mn. ? 6 einzuh al- Bestuhlungsplan oder die Höchstzahl der BSuSerS 6 ^ nen pro Quadratmeter) zu beachten Die Rettunn< 5 u/In U aSS !? 9 ^ Pers °- der Brandschutz muss gewährleistet sein 9 9 S,nd freiz ^halten.

Na

Bei aesetzlich vorgeschriebenem Einsatz von , tungsdiensten (z. B. Arzt. Sanitätspersonal, Polizei, u, n. mosdienste, Brandschutzdienste usw.) während bettln, . Q tungen, sind diese Kräfte auf eigene Kosten des NuSjÄ unddie für diese benötigten Plätze kostenlos freiz u ^|J g g d n

§ 5 - Benutzerplan , rLJ ng<

(1) Der Träger/Beauftragte stellt einen Benutzerplan auf i,jn. Da

dem Eigenbedarf die Benutzung im Rahmen des § i ,5* Die. Umfang nach festgelegt wird. Ai

(2) Die Nutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplans ve^vt i Jei ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzetl r 9 ea nen Veranstaltung dem Träger/Beauftragten r ech «9»a-i°

(3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaioen,^c S Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessentenäkf'P Bedarf überprüft. Um diesem Erfordernis Rechnung traaeivi^wli kann eine vorliegende Gestattung jederzeit vom Trao^TC gegenüber dem Nutzer verändert werden. § 2 Abs. 6giKK[

§ 6 - Pflichten der Benutzer ® üss

( 1 ) Soweit die Pflichten der Nutzer nicht Gegenstandy^ A-Ur

einbarungen, Weisungen und sonstigen Regelungen (z.B. t Die I tungen von Gerätschaften udgl.) sind, ergeben sie sichausM des zungsordnung. jjjje ft

(2) Die Nutzer müssen die Halle und ihr Inventar pflegliche), Kost

bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen Ar,elfim < anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere4 Unat und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, istbie K achten. Die Nutzer müssen durch ihr Verhalten dazu betakln den Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Halle so georj. Fe lieh gehalten werden. j !n d(

In den Fällen, in denen der Beauftragte des Trägers (z.B. Hi^nunc nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht, wird zur EnSasi 1El gers mit den Nutzem die Bestellung von Vertrauensleuten yy,pEhr die Interessen des Trägers wahmehmen. Benutzen mehrere?! Mit < (z.B. Vereine, Gruppen usw.) die Räumlichkeiten der Halle,erdenk se sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten:.';! Das lung einer gemeinsamen Vertrauensperson. gger/E

(4) Beschädigungen der Halle incl. Außenbereich sowie-ranst; tungsgegenstände und Verluste von beweglichem Inventar«':} Das Benutzung sind sofort dem Träger/Beauftragten zu melden, fentrk

(5) Die Benutzung der Halle und ihrer Einrichtungen istauf:ID - H

Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durtfe Der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind. lume,

§ - 7 Ordnung des Benutzungsbetriebes dem <

Für die ordnungsgemäße Durchführung des Benutzungstef? ntar der Nutzer. Dieser hat dem Träger eine vor Ort verantwort^ 01 *

benennen - Sagen

Die Halle, Nebenräume sowie alle Geräte und Einrichtungöit^ entar

ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. gt e t e

(3) Schwingende Geräte (z.B. Ringe, Taue usw ) dürfengnrijeht de von einer Person benutzt werden. Ein Verknoten der Taueisl^ r |sj ut

(4) Sportmatten dürfen nur getragen bzw. mit dem Mattero-oerlass

dert werden. ventar

(5) Verstellbare Geräte (z.B. Pferd, Barren usw.) sind nach.: ungen tief- und festzustellen. Fahrbare Geräte müssen von den werden.

(6) Benutzte Geräte einschließlich des Recks sind nach derf A ' EMBeltefl

auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen. jj.

(7) Für das Wechseln der Kleider müssen die vortiarö - j _

deräume benutzt werden. Der Zutritt zu ihnen ist nurdenanufcotaä ligten Personen gestattet. Die_Zuteilung der Umkleide- Duschräume erfolgt durch den Übungsleiter.

(8) Ballspiele sind grundsätzlich nur mit Hallenbällen zuTra zulässig, es sei denn, der Träger/Beauftragte genehmigtet zung (z.B. Wettbewerbsveranstaltungen usw.).

(9) Die Halle darf bei sportlicher Nutzung nur mit nichtfärt?--j. schuhen oder barfuß betreten werden.

(10) Bei sportlichen Veranstaltungen ist das Mitbringen von

sern und Tieren, der Genuss alkoholischer Getränke, i®®_

sonstigen Rauschmitteln in der Halle untersagt.

(11) Fundsachen sind umgehend beim Träger/Beauftragt^j^HII

(12) Für den Bezug von alkoholischen und alkoholfreien e gj-

den Nutzer besteht eine Getränkebezugsverpflichtung.__

den Träger zu benennenden Getränkelieferanten. Insjr&öss sehen dem jeweiligen Getränkelieferanten und

d !^lirh Oj iMsiaa.

Getrankelieferungsvertrag für den Nutzer als

bezugsverpflichtung ist in dem mit dem Nutzer zungsvertrag zu spezifizieren. . J) Der h

(13) Der Nutzer verpflichtet sich, allen für die Ve [ a, ]fi%4L ÜChe öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Vorschrift® |er sen (z.B. Jugend- bzw. Lärmschutzbestimmungen).

5. Anmeldung:

und d ) Der I ne au!

nmgungen (z.B. ordnungsrechtliche Erlaubnisse, sind frühzeitig einzuholen. Alle öffentlich- und pnvaWj^ ur die jeweilige Veranstaltung trägt der Nutzer. Der TW. jegliche Veranstaltungen den zuständigen Stellen (B ung

nen GEMA usw.) zu melden. .

(4) Nach Abschluss einer Übungsveranstaltung 'f* Lf.orzuler u verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenst® schließen.