bchenblatt VG Montabaur
Nr. 29/2004
l |n nt seinen TM 9.00 Un gen Pi n, hat der
»baur) keir a$ nen nungvon Ortsbürgermeister Karl Jung durch die 1. Beigeordnete via Labonte
Anschluss erfolgte die Wahl der Beigeordneten. Im Amt der 1. Beige- ken wni JTdneten wurde Maria Labonte wiedergewählt. Als neuer 2. Beigeordne- alle Vflrtf K wurde Thomas Jung gewählt. Beide Beigeordneten wurden vom Rat 6 6 Tit 15 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung in ihr Amt gewählt.
lach der einstimmig erfolgten Wahl der Ausschussmitglieder und der ustimmung zur Geschäftsordnung wurden die ausgeschiedenen Rats- werrmadi^ |jederverabsch j ec j et Nach 5-jähriger Zugehörigkeit zum Gemeinde- at schieden Rudi Stahlhofen, Walter Kopp und Manfred auf der Springe 602/1839(1^ Sje wurC | e n von Ortsbürgermeister Karl Jung mit einer Dankurkunde ägea hd einem kleinen Präsent verabschiedet.
sspiel gegeni 16.00 Uhr.
ers
n 18.00bis
Bürgermeister Kar! Jung und die 1. Beigeordnete Maria Labonte über- die Urkunde des Gemeinde- und Städtebundes an Achim Schmidt
!0-jähriger Mitgliedschaft, davon 10 Jahre als 2. Beigeordneter, wur- Achim Schmidt verabschiedet. Ortsbürgermeister Karl Jung dankte ihm at hiermita;^ die . engagierte Mitarbeit im Rat und insbesondere auch dafür, dass er am - die :^ ch ^schwierigen Phasen immer loyal zu ihm gestanden habe. Als ir würden.i escflenk überreichte er dann den Wappenkrug der Ortsgemeinde und Festtagen ,e Urkunde des Gemeinde- und Städtebundes, den Abschluss der Sitzung dankte der 1. Beigeordnete der Verbands- u ene j nef f;®einde Andree Stein für die gute Zusammenarbeit mit der Verbands- pmeinde und bot diese auch dem neuen Rat an. opfernd Karl Jung, Ortsbürgermeister
jenioren Oberelbert
Kauf eine:.jTi Mittwoch, 21.07.2004, treffen wir uns um 14.30 Uhr in den Laurenti- , e Werkgö^tuhen. an einen ir
'seresojjportverein Obereibert
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InfeT ar ? amsta 9> 1707.2004, um 14.00 Uhr ist unsere letzte Turnstunde vor „hi«iiWir sehen uns erst wieder am 04.09.2004 wie immer Ani# i« ß i u ,m Sportlerheim Oberelbert. Hier sind alle Kinder von 2 1 /2 WocheS ahren herzlich willkommen.
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Welschneudorf
ÄS hst u nde des Ortsbürgermeisters
.octellt ^emeinriä... . 18 - 30 bis 20 - 30 Uhr
4andsc w> erm^uno TeL und Fax .02608/204
Sdnete^/ermietunn ? n I? lat2> Wi| helm Eberth.02608/202
h e e# 9 Kurfur stenhalle, Helmut Rotter.06439/7710
Öffnungszeiten der KÖB - Kath. Öffentliche Bücherei
dienstags.von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Öffentliche Bekanntmachung
II. Änderung des Bebauungsplanes “Bornplatz und Bornwiese” der Ortsgemeinde Welschneudorf
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat von Welschneudorf in seiner Sitzung am 04.05.2004 beschlossene Änderung des Bebauungsplanes “Bornplatz und Bornwiese” wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
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