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Wochenblatt VG Montabaur ^ _

Dabei sind öffentliche Bekanntmachungen erst mit AI^tder ^Bekanntma- zogen, an dem das letzte Bekanntmachungsorgan mit aer d

chung erscheint.

§ 7 - Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern , QC titinnskosten.

a) Baukostenzuschüsse (Abs. 2) zur, D ® ck ^9 u| fa S k 0S ten sowie die dies sind die Anschaffungs- und Herste lungskos so ^Ver-

Kosten für den Ausbau (Erneuerung, Erweiterung, Umb a ^

besserung) der verbandseigenen Anlagen und die Ub Anlagen der Verbandsmitglieder und

b) laufende Entgelte für Leistungen (Abs. 3).

(2) Zur Ermittlung des jeweils von den einzelnen , nvestjti .

den Baukostenzuschusses sind vorab die direkt zurechenba ord .

onskosten den betreffenden Verbandsmitgliedern unmittelbar zuzuora nen. Sodann sind die übrigen Investitionskosten gemäß de " J n S® zur Verbandsordnung festgelegten Kostenschlussein aa d

len und Kostenträgeraufzuteilen und die Kostenträger s 5 hm ^.^f r undNiederschlagswasser" nach Satz 3 auf die Verbandsmitgliede z verteilen. Die Verteilung der übrigen Investitionskosten erfolgt bei aer Ermittlung der Baukostenzuschüsse gern. Abs. 1 Buchstabe a) nach fol­genden Schlüsseln:

a) bei dem KostenträgerSchmutzwasser nach den Einwohner­gleichwerten (EGW) des Endausbaus gemäß Anlage 2 der Ver­bandsordnung und

b) bei dem KostenträgerNiederschlagswasser nach der reduzierten Abflussfläche (Ared.) des Endausbaus gemäß Anlage 3 der Ver­bandsordnung.

(3) Die laufenden Entgelte (Abs. 1 Buchstabe b) werden erhoben zur Deckung

a) der vom Abwasserzweckverband zu zahlenden Abwasserabgabe (Abs. 4) und

b) der sonstigen Aufwendungen (Abs. 5) eines Wirtschaftsjahres.

(4) Die Abwasserabgabe wird wie folgt auf die Verbandsmitglieder abge­wälzt:

a) bei Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen aus Kläranla­gen nach dem Wasserverbrauch der Anschlussnehmer der betref­fenden Verbandsmitglieder, sofern die leitungsgebundene Abwas­serbeseitigung in Anspruch genommen wurde (bereinigter Wasser­verbrauch),

b) bei Abwasserabgabe für Niederschlagswassereinleitungen aus öffentlicher Kanalisation nach der Zahl der angeschlossenen Ein­wohner, soweit keine Abgabefreiheit besteht.

Maßgeblich für den bereinigten Wasserverbrauch sind die Daten des jeweiligen Wirtschaftsjahres, für die Zahl der angeschlossenen Einwoh­ner die Verhältnisse am 30. Juni des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

(5) Zur Ermittlung der sonstigen Aufwendungen gern. Abs. 3 Buchstabe b) sind vorab die direkt zurechenbaren laufenden Betriebs-, Verwaltungs­und Unterhaltungsaufwendungen den betreffenden Verbandsmitgliedern unmittelbar zuzuordnen. Sodann sind die nach Abzug der Aufwendungen gemäß Satz 1 verbleibenden Aufwendungen (für gemeinsam genutzte Anlagen) gemäß der in Anlage 1 zur Verbandsordnung festgelegten Kostenschlüssel auf die Kostenstellen und Kostenträger aufzuteilen und die KostenträgerSchmutzwasser undNiederschlagswasser nach Satz 3 auf die Verbandsmitglieder zu verteilen. Die Verteilung der übrigen lau­fenden Betriebs-, Verwaltungs- und Unterhaltungsaufwendungen erfolgt nach folgenden Schlüsseln:

a) bei dem KostenträgerSchmutzwasser nach dem Wasserverbrauch der Anschlussnehmer der öffentlichen Wasserversorgung im Ent­sorgungsgebiet (§ 2 Abs. 2), die gleichzeitig an der leitungsgebun­denen Abwasserbeseitigung teilgenommen haben, wobei der Ermitt­lung des bereinigten Wasserverbrauchs die Daten des dem jeweili­gen Wirtschaftsjahr um zwei Jahre vorangehende Wirtschaftsjahr (Vorvorjahr) zugrunde zu legen ist, und

b) bei dem KostenträgerNiederschlagswasser nach der reduzierten Abflussfläche (Ared.) des Endausbaus (Anlage 3).

(6) Die Baukostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Buchstabe a) werden erhoben a) für Investitionskosten für neue Vermögensgegenstände (Vermö­gensgegenstände, die im Jahresabschluss des Zweckverbandes auf den 31 . Dezember 2002 und den folgenden Jahresabschlüssen zu aktivieren sind); dies gilt in gleicher Weise für nachträgliche Anschaf­fungs- und Herstellungskosten;

für die Restbuchwerte der Vermögensgegenstände des Anlaaever- mogens im Jahresabschluss des Zweckverbandes auf den 31

Dezember 2001 (am 31. Dezember vorhandene Vermögensaeaen-

stande), wobei die Zahlungsmodalitäten in einer besonderen Ver­einbarung geregelt werden. en ve

(7) Ab Beginn einer Maßnahme (Anschaffung, Herstellung oder Ausbaut

können von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf Baukosten Zuschüsse für neue Vermögensgegenstände bis zur Höhe des voraus sichtlichen Baukostenzuschusses (Abs. 1 Buchstabe a) erhöht Vorausleistungen können auch in mehreren Ratenoder ü?eii e der Ä' ge verlangt werden. e aer An,a

(8) Ab Beginn des Wirtschaftsjahres können von den Verbann*«,»«,-

dern Vorausleistungen auf die laufenden Entgelte T

stabe b) erhoben werden. Die Höhe richtet sich nach dem Bett J J^ h das Vorjahr zu zahlen war m Betra 9- der ^

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b)

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oder voraussichtlich für das laufende Jahr zu zahlen ist stungen werden mit je einem Viertel des Betrages narho 'l

jährlich im Voraus erhoben. ^ij

§ 8 - Konzessionsrechte des Verbandes

(1) Der Verband ist berechtigt, während der Dauer der Mit 1 der Verfügungsmacht der Verbandsmitglieder unterliegende Verkehrsräume zur Verlegung von Leitungen unentgeltlich,

(2) Die Kosten für Umlegungen oder Änderungen von u» i sonstiger Versorgungsanlagen tragen

1 der Verband, wenn dieser diese Maßnahmen verarfa

2 das Verbandsmitglied, wenn dieses diese Maßnahme?

3. der Verband und das Verbandsmitglied je zur Hälfte !

ge Gründe vorliegen, soweit ein anderweitiger Ersatz?" nicht erfolgt. r

In den Fällen der Nr. 2 und 3 trägt das Verbandsmitglied*,,, mit dem Anteil, der dem Verhältnis des Alters der umgelegten i derten Leitung zur durchschnittlichen Lebensdauer entspricht* s 9 - Abwicklung bei Auflösung oder bei Ausscheiden

bandsmitgliedern V °"

(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag derVf des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenr bandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung j: 1 führung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidatorserz;- Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Bedienstet? bandes.

(2) Verbandsmitglieder können ganz oder mit bestimmten Ges aus dem Verband zum Schluss eines Wirtschaftsjahres a« (

Die entsprechende Mitteilung des Verbandsmitgliedes muss?? drei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied ganz odermü'S ten Gebietsteilen ausscheiden will, mit eingeschriebenem Bi* Verbandsvorsteher erfolgen.

(3) Ein Anspruch eines ausscheidenden Verbandsmitgliedessij Zahlung von Verbandsumlagen sowie auf das übrige Verbands oder einen Teil hiervon besteht nur, soweit es sich um Verb® gen handelt, das ausschließlich zur Entsorgung des ausscheifej glieds dient.

Im Übrigen hat das ausscheidende Verbandsmitglied demZweS alle Nachteile auszugleichen, die diesem durch den Austritte: insbesondere für den in größerem Umfang durchgeführten Aus 1 .; gemeinsamen Anlageteilen; dies gilt auch für die Kosten desBeB Unterhaltung und Verwaltung dieser Anlageteile.

Weitere Einzelheiten werden in Vereinbarungen zwischen de verband und dem ausscheidenden Verbandsmitglied festgelegt I

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Ausscl« Gebietsteilen von Verbandsmitgliedern aus dem Entsorgungsjsli § 10 - Schlussbestimmungen

(1) Diese Verbandsordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 W!

(2) Gleichzeitig tritt die Verbandsordnung vom 16.05.2002 aulie| Der Verbandssatzung werden folgende Anlagen 1 bis 3 beigefjf Anlage 1

Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung

(1) Im Mischsystem betriebene Anlagen sind nach dem

Kosten aufzuteilen, die bei jeweils selbständigen Anlagen aufc# wären. Die folgenden Kostenschlüssel sind hierbei anzuwendea Kostenstellen Schmutzwasser Niederschlag»

1) Biologischer Teil der Kläranlage inklusive Schlammbehandlung

2) Mechanischer, hydraulisch bemessener Teil der Kläranlage

3) Regenklärbecken und Regenentlastungsbauwerke

4) Verbindungssammler (doppelter Trockenwetterabfluss zuzüglich Fremdwasser)

5) Pumpanlagen ,

(2) Bei im Trennsystem betriebenen Anlagen sind die Anteilsi -j sprechenden Kostenträger Schmutz- oder Niederschlagswa

zuzurechnen. I

Anlage 2

Für die Verteilung der Investitionskosten des Kostenträgers: - wasser nach § 7 Abs. 2 S. 3 Buchstabe a) der Verbandsoraiwj

folgende Einwohnergleichwerte (EGW);

Verbandsgemeinde Montabaur

Eitelborn.

Kadenbach.

Neuhäusel.

Gesamt.

Verbandsgemeinde Bad Enis

Bad Ems.

Arzbach.

Dausenau.'...

Fachbach.

Frücht..

Kemmenau Miellen

100 v.H.

50 v.H.

0 v.H.

50 v.H. 100 v.H.

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