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Nr. 28/2003
latt VG Montabaur
öffentl. Bekanntmachungen
üsserzweckverband Bad Ems
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/fc-7„,nn Her Verbandsversammlung des Abwasserzweckverban- 2 i,piuung ub ^ 16.07.2003, 17.00 Uhr im großen Sit-
d,TP ms findet am Mittwoch,
^al des Rathauses in Bad Ems, Bleichstr. 1, statt.
^'^InlTind Feststellung des Jahresabschlusses des Abwasser- eckverbandes Bad Ems zum 31.12.2002 itteilungen ..fragen
ffentlicherTeil
ftragsvergaben itteilungen fragen
s, 03.072003
Josef Oster, Verbandsvorsteher
, ng für die Volkshochschule - Verbandsgemeinde Montabaur vom 01.07.2003
und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in junc mit den §§ 6 und 7 des Weiterbildungsgesetzes (WBG) vom l 7 */ember 1995 hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 106*003 folgende Satzung für die Volkshochschule der Verbandsge- ’i Montabaur beschlossen:
H -rfame und Rechtsstellung
I Die Volkshochschule (Vhs) führt die Bezeichnung „Volkshochschule rVttbandsgemeinde Montabaur”.
) DieVhs ist eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung der Verbands- hde Montabaur
IDieS/hs ist seit dem 1.1.1977 gemäß § 7 WeitBiG staatlich anerkannt, i ist [Mitglied des Verbandes der Volkshochschulen im Lande Rhein- ßdffai.:
St 2-Aufgabe
1 ) Die Vhs trägt durch bedarfsgerechte Bildungsangebote dazu bei, dem nen die Vertiefung, Ergänzung und Erweiterung vorhandener oder erb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen zu ermög- Sie ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig. Die Vhs dient iließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
Alle Beschlüsse und Anordnungen der für die Arbeit der Vhs zustän- rgane (Leiter der Vhs und Beirat), die unmittelbar die Arbeit der treffen, müssen sich an der Aufgabe orientieren, die der Vhs als icht gruppengebundenen Einrichtung der Erwachsenenbildung ist.
3-pädagogischer Leiter der Vhs
1) Die Vhs hat eine/n ehrenamtliche/n Pädagogische/n Leiter/in. Er/Sie '" |om Verbandsgemeinderat auf Vorschlag des Beirates gewählt. [er/Die Pädagogische Leiter/in ist zuständig für die pädagogische g der Vhs. Zu diesem Zweck sind ihm/ihr insbesondere folgende ben zugewiesen:
die Mitarbeit bei der Gestaltung des Arbeitsplanes und hierbei die Ifegögische und inhaltliche Verantwortung für diesen,
_ I) diebädagogische Beratung und Betreuung der Kursleiter und der Kurse fo] l) die { Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter und Referenten gemein- it dem/der Geschäftsführer/in
teilen und Präsentation des Tätigkeitsberichtes für den Vhs-Beirat jnsam mit dem/der Geschäftsführer/in.
| die Organisation und Leitung von Fach- und Gesamtkonferenzen der
‘iter
Eiterbildung der VHS-Mitarbeiter 4 -fJeirat
1)Der Beirat berät und unterstützt den/die Pädagogische/n Leiter/in und ■' e Geschäftsführer/in der Vhs bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er/Sie ft die Zusammenarbeit zwischen dem Verbandsgemeinderat und der und pflegt die Kontakte zur Öffentlichkeit.
(2kli den Aufgaben des Beirates gehören insbesondere »ungnahme zum Entwurf des Haushaltsplanes (Unterabschnitt Vhs), )j®9 e 9ennahme des Tätigkeitsberichtes der Vhs Sfung der Vhs bei der Aufstellung des Arbeitsplanes,
»Stellung einer Honorarordnung,
(Ln C ß la9 2Ur ® este ^ un 9 des/der Pädagogischen Leiters/Leiterin der Vhs. trptef r r 6 \/ at aus dem Bürgermeister oder seinem allgemeinen Ver-
h.. n i ,. als Vorsitzenden und weiteren 8 vom Verbandsgemeinderat für die ige aitzungsperiode gewählten Mitgliedern. Dabei werden berufen: !|9ljeder nach Vorschlägen der Ratsfraktionen, itglieder nach Vorschlägen der Schulleiter der im Bereich der Ver- 9emeinde ansässigen Grund, Haupt- und weiterführenden Schulen, ( 4 i Dp' n' ec * er nacb Vorschlägen der Kursleiter der Vhs.
(51 An q 6irat ta ^ 1 mindestens einmal jährlich.
deriiip nÜ' nehm en der/die Pädagogische Leiter/Leiterin und 5 c e scnaftsführer/in der Vhs mit beratender Stimme teil.
(1)6 G haftsstelle
MBrbeitpiVp 1 H 6n der Gescha ftsstelle der Vhs werden von einem/einer ■ermpic* u Verbands 9ömeindeverwaltung wahrgenommen. Der tenn der \/hf L , tellt nach Anhörung des/der Pädagogischen Leiters/Lei- Ge schäftsführer/in der Vhs.
“"'iVdie p ^if esc häftsführer/in leitet die Geschäftsstelle und unterstützt a 9ogische/n Leiter/in bei der Erledigung seiner/ihrer Aufga
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ben. Der Geschäftsstelle obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Vhs. Dazu gehören insbesondere:
a) die Verfügung über die im Haushaltsplan der Verbandsgemeinde für die Vhs bereitgestellten Haushaltsmittel und deren Bewirtschaftung.
b) die Bearbeitung des anfallenden Schriftverkehrs, der Teilnehmeranmeldungen, der Aufstellung des Arbeitsplanes und der Vereinbarungen mit den Kursleitern/innen.
c) die Erstellung des Haushaltsvoranschlages,
d) die Öffentlichkeitsarbeit,
e) Schriftführertätigkeit in den Sitzungen des Beirates,
f) Erstellung der Jahresabrechnung und der statistischen Unterlagen für den Landesverband bzw. das Kultusministerium.
g) die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter/innen und Referenten/ Referentinnen gemeinsam mit dem/der Pädagogischen Leiter/in.
h) die Entscheidung über Ermäßigung oder Erlass von Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für die Vhs.
§ 6 - Kursleiter/Referenten
(1) Die Kursleiter und Referenten der Vhs sollen fachlich und pädagogisch qualifiziert sein. Sie üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus und erhalten für die Dauer eines Semesters, Referenten für bestimmte Veranstaltungen, einen Lehrauftrag.
(2) Die Kursleiter und Referenten erhalten Honorare nach Maßgabe der Honorarordnung für die Vhs.
§ 7 - Teilnehmer
(1) Die Vhs ist in erster Linie eine Einrichtung der Erwachsenenbildung. An den Veranstaltungen der Vhs kann daher jeder teilnehmen, der mindestens 16 Jahre alt ist. Der Vhs-Leiter kann für einzelne Veranstaltungen ein höheres oder niedrigeres Mindestalter festlegen.
(2) Die Zahl der Teilnehmer kann je nach Eigenart der Veranstaltung oder des Kurses beschränkt werden.
(3) Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt der Pädagogische Leiter und/oder der/die Geschäftsführer/in im Einvernehmen mit dem Kursleiter.
(4) Auf Verlangen können die Hörer Teilnehmernachweise und unter bestimmten Voraussetzungen qualifizierte Leistungsbescheinigungen, wie Zertifikate und Zeugnisse, erhalten.
§ 8 - Teilnehmergebühr
Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Vhs wird eine Gebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung erhoben.
§ 9 • Arbeitsplan
(1) Für jedes Semester wird ein Arbeitsplan aufgestellt, der in geeigneter Weise rechtzeitig bekanntzumachen ist.
(2) Die Vhs ist nicht verpflichtet, die im Arbeitsplan bekanntgemachten Veranstaltungen und Kurse durchzuführen. Sie kann insbesondere die Durchführung von einer bestimmten Teilnehmerzahl abhängig machen.
§ 10 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Volkshochschule der Verbandsgemeinde vom 7. Mai 1980 außer Kraft. 56410 Montabaur, 01.07.2003 Edmund Schaaf, Bürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 8. Juli 2003 (S.) Edmund Schaaf, Bürgermeister
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur zur Änderung der Betriebssatzung
für den Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke (2. Änderungssatzung) vom 7. Juli 2003
Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAn-VO) in den jeweils geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Artikel 1
Satzungsänderung
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke vom 14.12.2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.12.2002, wird wie folgt geändert:

