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Nr. 22/2004

Montabaur

E.

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tels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise ein- aeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Die Wählerinnen und Wähler dürfen keine Bewerbernamen ankreuzen oder streichen. Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Neben- raum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimm­abgabe nicht erkennbar ist.

IV.

Girod feiert Geburtstag am den 19. Juni von 11 Uhr bis 18 Uhr !!!!

, gs sehr freuen, wenn unsere Ex- Kindergartenkinder, ßltem und 31,6 anderen, die uns kennen, mit uns feiern

IIUhr-12 Uhr Aufführung der Kindergartenkinder in der Sport Halle Girod ^

10 Jahre

ab 12 Uhr

ab 13 Uhr

Mittagessen Tag der offenen Tür

Vorstellung alter Handwerkskunst auf dem Außengelände

Spielpark mit Großmutters Spielen auf dem benachbarten Schulhof .ah 14,30 Uhr Ka ff e c"d Kuchen frische Waffeln

uifidem:

Fotoaktion: Sie können sich in der Westerwälder Tracht fotografieren lassen.

Ausstellung von Arbeiten der Kindergarten- kinder

Fotoausstellung: 10 Jahre Kindergarten Girod

Auf euer Kommen freuen sich

das Kindergartenteam Girod und der Elternausschuss

Offentl. Bekanntmachungen

anntmachung

I andern 13. Juni 2004, finden in der Bundesrepublik Deutsch- W zum Europäischen Parlament und in Rheinland-Pfalz Wommunalwahlen einschließlich der Wahl der Ortsvorstehe- toteher, Bürgermeisterinnen/Bürgermeister statt.

Mauern von 8 Uhr bis um 18 Uhr.

teden Boden, Daubach, Gacke I] b ^.^ r f^Mentershausen, 'l,Heilberscheid, Holler, Horbach Hubinge ^ Ne lhoferi)

k , Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, o

lund Welschneudorf bilden jeweils einen . N -

iiodenEitelborn, Heiligenroth, Kadenbach, eu Wimmern bilden jeweils zwei Wahlbezirke.

%iabaur ist in 16 Wahlbezirke eingeteilt, taachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum ^

sftwde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angeg

fügten zu wählen haben. Mhemrks

«echtigten können nur in dem Wahlraum des a HssenWählerverzeichnis sie eingetragen sind- .,- chen Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihr

Unionsbürger einen gültigen . -.hti-

*oder Reisepass - mitzubringen. Die Wahlbenachncm , ^ahl abgegeben werden; ggf. wird die ^ahlbenachnch Natwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zuruckgegeoen.

Europäischen Parlament wird mit amtlichen Stimmze^ ^«Wählerinnen und Wähler erhalten 5 e,m . mzette | I^arien weißen Stimmzettel mit dem Aufdruck Stirn f «[Abgeordneten des Europäischen Parlaments .

Pfel&nthält jeweils unter fortlaufender Nummer die ez ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung ^Vereinigungen und ihr Kennwort sowie lfweilsdiee

ijoen und Bewerber der zugelassenen Wahlvo | jg

^Bezeichnung des Wahlvorschlagstragers ein

Ahnung.

^Wähler hat eine Stimme. Die Wählerinnen und Wähler Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des

W«? zum Kreistag, die Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und e v yanien zu den Ortsbeiräten und zu den Gemeinderäten werden, sofern sie nicht als Mehrheitswahlen (siehe Abschnitt VII) stattfinden, nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Die Wähl­erinnen und Wähler erhalten im Wahlraum nach Feststellung ihres Wahl­rechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind: ejnen orangefarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Ortsbeirat, einen grauen Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat, einen grünen Stimmzettel für die Wahl zum Verbandsgemeinderat, einen rosa Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag.

Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Par­tei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Ortsbeirats/Gemeinderats/Verbandsgemeinderats/Kreistags zu wählen sind (§ 32 Abs. 1 KWG).

2. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG).

3. Die Wählerinnen und Wähler können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG).

4. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschie­denen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

5. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG).

6. Die Wählerinnen und Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahl­vorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jeder/jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin/Bewer­ber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerbe­rinnen/Bewerber zwei Stimmen (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG).

7. Die Wählerinnen und Wähler können Bewerberinnen/Bewerbern ein­zelne Stimmen geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht aus­geschöpften Stimmen.

In diesem Fall wird jeder Bewerberin/jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wähle­rin/vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG) gekennzeichneten Bewerberinnen/Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 5 KWG). Bewerberinnen/Bewerbem, deren Namen von der Wählerin/vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 KWG). V.

In den Ortsgemeinden werden die ehrenamtlichen Bürgermeisterin­nen/Bürgermeister und in den Ortsbezirken die Ortsvorsteherinnen/Orts- vorsteher gewählt.

Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wähle­rinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweili­gen Kennworts die Bewerberinnen/Bewerber mit Familiennamen, Vorna­men, Beruf oder Stand und ihrer Anschrift aufgeführt sind. Die Wählerin­nen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.

Erhält bei der Wahl keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet

eine Stichwahl am Sonntag, dem 27. Juni 2004, von 8 bis 18 Uhr statt.

In den Ortsgemeinden und Ortsbezirken, in denen nur ein gültiger Wahl­vorschlag eingereicht worden ist, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem sich neben dem Namen der Bewerberin/des Bewerbers ein Kreis für dieJa-Stimme und daneben ein Kreis für die Neinstimme befinden. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stim­me in der Weise ab, dass sie durch ein in einen der beiden Kreise gesetz­tes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit Ja oder mitNein abstimmen.

Erhält die Bewerberin/der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit anJa-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Ein­reichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wie­derholungswahl setzt für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin­nen/Bürgermeister die Kreisverwaltung, für die Wahl der Ortsvorstehe- rinnen/Ortsvorsteher der Gemeinderat fest.

VI

nie Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlzelle den Stimmzettel ent­sprechend der Vorfaltung für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe