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ßnwohnerfragestunde |ll verschiedenes^^
llNichtöffentliche ^ Njederschrift über die Sitzung des Ortsgemein- SsTom 15.04.2004 (nichtöffentlicher Teil)
. 2 Grundstücksangelegenheit
| JSSe^Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innen herz-
SSöeSerf, 10.05.2004 Jung, Ortsbürgermeister
Ortsübliche Bekanntmachung
t er die öffentliche Bekanntgabe
jer Aktualisierung des Liegenschaftskatasters
LrGemarkung Oberelbert wurde das Liegenschaftskataster von Amts p durch die Fortführungsnachweise SX 08285/2003 aktualisiert. iGrundstückseigentümern entstehen hierfür keine Kosten.
Jilass:
leVermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz erstellt z.Z. jfeamtlichen Liegenschaftskarten in digitaler Form, um deren computer- Irechte Verwaltung, Fortführung und Bereitstellung zu ermöglichen. Liverursachen übergroße, überlange und räumlich getrennte Flur- |cke Probleme. Dies sind z.B. große Waldflurstücke, lange Verkehrszeichen sowie Flurstücke, die durch Wege oder Gewässer durch- Litten werden und dann mit Überhaken in der Liegenschaftskarte dar- Jstellt sind.
piese Flurstücke wurde eine Flurstückszerlegung nach der Karte - d.h. ineörtliche Vermessung - vorgenommen, um eine zweckmäßige Unter- 3 zu erreichen.
baß §10 Abs. 4 des Landesgesetztes über das amtliche Vermes- bswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBI. S. 572, BS 219- ||werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten ^Flurstücke die Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster öffent- pekannt gegeben. Der verfügende Teil des Fortführungsnachweises tagenden Wortlaut:
las Liegenschaftskataster ist aufgrund dieses phrungsnachweises zu aktualisieren.“
|eFortführungsnachweise sind in der Zeit vom 20.05. bis 23.06.2004 Bim Vermessungs- und Katasteramt Westerburg / Außenstelle Monta- irausgelegt und kann während der Dienststunden tontag - Donnerstag.von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
. .von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr
gesehen werden.
^Aktualisierung des Liegenschaftskatasters gilt nach § 1 Abs. 1 des Lan-
iR 5 oS Sverfahr ® nsgesetzes vom 23 - Dezember 1976 (GVBL. S. ob 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von zwei en nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Nsbehelfsbelehrung:
sWfcf 6 Entscfleidun 9 kann innerhalb eines Monats nach Bekanntga- hdbactür fi r !] oben werden - Der Widerspruch ist beim Vermessungs- «|.V eamt Westerburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
I essun 9s- u. Katasteramt Westerburg i.A.
Rolf Volland
Fachbereichsleiter 1 / Obervermessungsrat
jj ren 0berelbert
^en. n snätl!', 05 'N 004 ’. um 14,30 Dhr treffen wir uns in den Laurentius- l , wollen wir noch die Mutter Gottes “Maria in der Augst"
Nr. 20/2004
T*F
Welschneudorf
jes*
Ss ^ es Ortsbürgermeisters
mein deverw-äiV,',’«'*. . 18.30 bis 20.30 Uhr
>1un 9 Grilln at5 9 uTfw T 1 Fax . 02608/204
letu "gKu5.E’ 'f /llhelm Eberth.02608/202
rstenhalle, Helmut Rotter.06439/7710
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung des Ortsgemeinderates
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Wel- scnneudorf findet am Dienstag, dem 18. Mai 2004, um 20.00 Uhr im Rathaus statt.
Tagesordnung Öffentliche Sitzung
1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 04.05.2004
2. Umgestaltung des Dorfplatzes
3. Vereinbarung zur Umsetzung der Änderung der Struktur der Forstreviere, der Kommunalisierung des Revierdienstes und Übernahme durch die Verbandsgemeinde
4. Genehmigung von über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 2003
5. Verschiedenes
6. Einwohnerfragestunde
Zu der öffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innen herzlich eingeladen.
56412 Welschneudorf, 10.05.2004 Schwarz, Ortsbürgermeister
Öffnungszeiten
der KÖB - Katholisch Öffentliche Bücherei
dienstags.von 17.00 bis 19.00 Uhr
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Welschneudorf
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Welschneudorf findet am Dienstag, 18.05.2004, um 20.00 Uhr im Rathaus statt.
Tagesordnung:
Öffentliche Sitzung
1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 04.05.2004
2. Umgestaltung des Dorfplatzes
3. Genehmigung von über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 2003
4. Verschiedenes
5. Einwohnerfragestunde
Zu der öffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innen herzlich eingeladen.
56412 Welschneudorf, 10.05.2004 Schwarz, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung und Erweiterung
des Bebauungsplanes “Bornplatz und Bornwiese”
der Ortsgemeinde Welschneudorf
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat von Welschneudorf am 27.04.2004 als Satzung beschlossene Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes “Bornplatz und Bornwiese” wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauverwaltung, Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00-12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif- ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

