Einzelbild herunterladen

27

Nr. 20/2004

Vortauticer Laq^plan

Gemarkung: Niederelbert Flur ; 6

Flurstück : iao. 131/1 und 182/5 Madstab : ca. 1:1000

02201 TV

GEFLAUTE ERWEITERUNG OEfHAGERHALU K 2.6AUA8SGiN!T7

gatum ; juli 2003

BAUöESR:

/ .

PLANUNG:

Sie :

yS&t

/lv

/» T «v

Montabaur, den 14.10.2002

Offenll

^s»5<K}sa«i.- e

In der Weiherha

152

, ;o 0 Erweiterung des BebauungsplanesOrtslage im Bereich der

Grundstücke Flur 6, Parzellen 181/1 und 180

m.

Öffentliche Bekanntmachung

II. Änderung des BebauungsplanesAuf der Schia­lm Herberg der Ortsgemeinde Niederelbert;

hier: In-Kraft-Treten gemäß §10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat von Niederelbert am 11.03.2004 als Satzung beschlossene II. Änderung des BebauungsplanesAuf der Schla- Im Her­berg wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Mon­tabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon­tabaur, Bauverwaltung, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mitt­wochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00-12.30 Uhr) von jeder­mann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebau­ungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt­machung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich-