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Nr. 15/2004
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den 2- Rpcchluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- Hßr Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter S^Lirhnuna des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,
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Abteilung Bau - Planung Gehört zum Schreiben vom
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pontabaur, 30.03.2003
Dr. Possel-Dölken, Stadtbürgermeister
öffentliche Bekanntmachung
nderung des Bebauungsplanes “In den Rödern”
"der Stadt Montabaur; hier: Inkrafttreten gemäß § 10 kbs. 1 N ,r @es Baugesetzbuches (BauGB)
dann unfe Die vom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 25.03.2004 als Sat- iekannfegung beschlossene Änderung des Bebauungsplanes “In den Rödern" wur- /ordenisi <j e aus ,j ern Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entrecht innÄickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerlich geÄaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich war.
*Öie Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, mvorscö' Pauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Plätz 8,56410 Montabaur, während liegen, der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 * 12.30 und s 4 Bail|14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und lenden wNs von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jeder- en entspann kann über den Inhalt Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 flywenfl.Hpd 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe- jtretec sichtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma- , daß e jB, un 9 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. ungspllflia^gsl der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
^ Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif- en oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB Wer die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver- Wgensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprellender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen, bs. 3 BauGB (Auszug):
inWor?R S c häcl ^ un 9 st,erec,1t '9 te kann Entschädigung verlangen, wenn die Er ka ^ d ] s ^2 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. _ _ ^, nn dle Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die der Sa 7gen i beanfragt EntSChädi9Un9 schriftlich bei dem Entschädi 9 un 9 s P flichti '
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44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Montabaur, 30.03.2003
Dr. Possel-Dölken, Stadtbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes “Eichendorffstraße” der Stadt Montabaur;
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der vom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 25.03.2004 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Eichendorffstraße” wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 - 12.30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 -12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 08.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

