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Nr. 15/2004

Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den 2- Rpcchluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- Hßr Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter S^Lirhnuna des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,

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Abteilung Bau - Planung Gehört zum Schreiben vom

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pontabaur, 30.03.2003

Dr. Possel-Dölken, Stadtbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

nderung des BebauungsplanesIn den Rödern

"der Stadt Montabaur; hier: Inkrafttreten gemäß § 10 kbs. 1 N ,r @es Baugesetzbuches (BauGB)

dann unfe Die vom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 25.03.2004 als Sat- iekannfegung beschlossene Änderung des BebauungsplanesIn den Rödern" wur- /ordenisi <j e aus ,j ern Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur ent­recht innÄickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Wester­lich geÄaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich war.

*Öie Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, mvorscö' Pauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Plätz 8,56410 Montabaur, während liegen, der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 * 12.30 und s 4 Bail|14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und lenden wNs von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jeder- en entspann kann über den Inhalt Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 flywenfl.Hpd 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe- jtretec sichtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma- , daß e jB, un 9 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. ungspllflia^gsl der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

^ Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif- en oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB Wer die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver- Wgensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­llender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen, bs. 3 BauGB (Auszug):

inWor?R S c häcl ^ un 9 st,erec,1t '9 te kann Entschädigung verlangen, wenn die Er ka ^ d ] s ^2 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. _ _ ^, nn dle Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die der Sa 7gen i beanfragt EntSChädi9Un9 schriftlich bei dem Entschädi 9 un 9 s P flichti '

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44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

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Montabaur, 30.03.2003

Dr. Possel-Dölken, Stadtbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes Eichendorffstraße der Stadt Montabaur;

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der vom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 25.03.2004 als Sat­zung beschlossene BebauungsplanEichendorffstraße wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkrei­ses nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 - 12.30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 -12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 08.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe­achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.