Mr.
25/2003]
[sgsmeiriL, ‘ re isverwaf|
ch ist.
15
-M
kVG M ontabaur __
-Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft Lf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr 1 Sbezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe- iS wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmailichgegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist ' .(Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innersieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der je schriftlich geltend gemacht worden sind, erhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif- Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. iVrschrift en des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB 'Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Veraachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre- (Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
3 BauGB (Auszug):
lädigungsbe rechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die [(839 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind ' de Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die ^Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-
ilragt.
5,4 BauGB:
thädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah- lAiilauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich- fermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs eführt wird.
,{Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
,jen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften iGesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen 01 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig ^gekommen. Dies gilt nicht, wenn
«Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- agung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung »letzt worden sind oder
»Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Jeschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- slerFormvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter teeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, iliiich geltend gemacht hat.
■and eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann ■ch Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzend machen.
), 17.06.2003 Erich Herbst, Ortsbürgermeister
(die Bekanntmachung
fang des Bebauungsplanes “Schulstraße” Ortsgemeinde Heiligenroth;
Miche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 Gesetzbuches (BauGB)
t u
tf'
$ mm
i s p'ö
! Nj .
i i
l
m v
pr c
ndeMo^fd
Nr. 25/2003
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung soll nicht durchgeführt werden.
Der Ortsgemeinderat von Heiligenroth hat in seiner Sitzung am 11.06.2003 den Beschluss gefasst, den Entwurf zur I. Änderung des Bebauungsplanes “Schulstraße” öffentlich auszulegen.
Die Planunterlagen liegen somit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in derzeit vom 30.06.2003 - 01.08.2003 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs vom 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Der Planbereich ergibt sich aus der vorstehend abgedruckten Skizze. Heiligenroth, 13.06.2003 Erich Herbst, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes “Ortsmitte” der Ortsgemeinde Heiligenroth;
hier: Öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Ortsgemeinderat von Heiligenroth hat in seiner Sitzung am 11.06.2003 den Beschluss gefasst, den Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes „Ortsmitte” öffentlich auszulegen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung soll nicht durchgeführt werden.
Die Planunterlagen liegen somit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 30.06.2003 - 01.08.2003 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs vom 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze.
Erich Herbst, Ortsbürgermeister
Heiligenroth, 13.06.2003
gefunden
ichen an den Kirmestagen:
Schlüsselbund
idsachen können im Bürgermeisteramt abgeholt werden
Erich Herbst. Ortsbüraei

