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Wochenblatt VG Montabaur

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Das Umlegungsverfahren erhält die BezeichnungUnter Sportplatz Teil II.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden durch die bebaute Ortslage im Bereich der Sudstraiie, im Osten durch den Weg Flurstück 49 (Verlängerung der Schulstrabe), im Süden durch die Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken 57,5ö

im Westen durch die K 162 bzw. den parallel verlaufenden Fahrweg Flur­

stück 50.

Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem abge­druckten Kartenauszug dargestellt. _ (

Unttr d«m Sportplatz

Grenze des Verfahrensgebietes

Maßstab

In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke einbezogen:

uenidiituiiy. numuum, vji uiiuuuuiiaim. iviuiiidudui, riui. i, riui-

stücke: 285; Flur: 2; Flurstücke: 57; 58; 59; 60

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmel­dung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintra­gung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück bela­stenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt

oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Nomborn,

5. die Verbandsgemeinde Montabaur

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den UmleaunasDlan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird der Umlegungsaus­schuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaub­haftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB). Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteili­gung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umle­gungsausschuss anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Fest- setzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Betei­ligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkunq eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich aelten las sen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekannt machung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlequnqsverfahrens so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB)

Eventuell bestehende Pachtverhältnisse sollten zum EndM Pachtjahres aufgelöst bzw. von den Verpächtern qek«nH S at M andernfalls müssen Eigentümer verpachteter Grundstücke ^ 9 H zielle Nachteile gegen sich gelten lassen, wenn Parht,,.L , entu «llirl die Umlegungsstelle aufgelöst werden müssen.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umi 1 Schlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar h 3 1 gungsplans (§71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlirhl^l migung des Umlegungsausschusses " er «J

1 . ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grunritr J

über Rechte an einem Grundstück getroffen oder VereinhJ abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein 21 Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks odwr' Stücksteils eingeräumt wird, e ' br "

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlidi L

steigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenoJ werden, 1

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichta i

wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigemde ij rungen solcher Anlagen vorgenommen werden, ,

5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche*!

gen errichtet oder geändert werden. ,

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmiqij den sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher^ geübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungss nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses

Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist beim Vermessul und Katasteramt Westerburg, Außenstelle, Koblenzer Straße 15,s Montabaur eingerichtet.

V. Vorbereitende Maßnahmen Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 209 BauGfil Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden m| nahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenenGd stücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen:! ähnliche Arbeiten auszuführen. Beginn und Umfang der vorbereitend Maßnahmen werden rechtzeitig bekannt gegeben.

VI. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis Das Bestandsverzeichnis und die Bestandskarte, in denen der Nachtl des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstückes Umlegungsgebiets aufgeführt ist, liegen vom 02.06.2003 bis 01.0a bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenal Platz 8, 56410 Montabaur während der Dienststunden öffentlich aus] Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats na| Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch istbeid Vermessungs- und Katasteramt Westerburg, Außenstelle, Koblerf Straße 15, 56410 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungs] schusses schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Montabaur, 16.05.2003 (DS) Ennofjs ,

Vorsitzender des UmlegungsausscM

Bekanntmachung

Inder UmlegungUnter dem Sportplatz Teil II wird im Juni 2003 ij vorbereitenden Arbeiten begonnen. Von der Umlegung sind w Grundstücke betroffen:

Gemarkung: Nomborn Grundbuchamt: Montabaur Flur: 1

Flurstücke: 285;

Flur: 2

Flurstücke: 57; 58; 59; 60 h

Den Beauftragten des Vermessungs- und Katasteramt Wes er gemäß § 209 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) ini der r Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) da geräumt, alle von der Umlegung betroffenen Grundstücke zu Folgende Arbeiten werden ausgeführt:

Vermessungen; Abmarkungen

Es wird gebeten, eingefriedete (verschlossene) Grundstücke _ ten. Die Anwesenheit der Beteiligten während der Arbeiten sehenswert, aber nicht unbedingt erforderlich. Rechtsbehelfsbelehrung: ug e

Gegen die Bekanntmachung kann innerhalb eines Monatsna gäbe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruchis , messungs- und Katasteramt Westerburg, Außenstelle, iw |. 15, 56410 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegung schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Fnno n

Montabaur, 16.05.2003 , L ss cii

(DS) Vorsitzender des Umlegung

MännergesangvereinArion 1900 NombJJ®

Am Samstag, 24.05.2003, veranstaltet der MGV An °" 1 e.V. ab mittags sein Backesfest am Dorfplatz in Nomt> , ,. tz gesf Der Gesangverein wird sein Zelt auf der um den Do P sor gti Straße aufstellen, so dass für jede Wetterlage bestens y g aurn( Umleitung der Straßensperrung ist ab der Hauptstraß der Hauptstraße/Wiesenstraße geregelt und beschiia®